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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §16 Abs1 idF 2016/I/024Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des H A, vertreten durch Dr. Florian Legit, MBL, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 26, Erdgeschoß, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019, Zl. L515 2169382- 1/16E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28. Juli 2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde sowie weitere von Amts wegen zu tätigende Aussprüche - unter anderem die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - erfolgten, gemäß § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als verspätet zurück. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28. Juli 2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde sowie weitere von Amts wegen zu tätigende Aussprüche - unter anderem die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - erfolgten, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als verspätet zurück. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 In seiner Begründung stellte das BVwG fest, dass der Bescheid des BFA dem Revisionswerber am 7. August 2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde habe der Revisionswerber am 25. August 2017 eingebracht.
3 Rechtlich führte das BVwG aus, es hätte die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nach jener Rechtslage zu beurteilen gehabt, die während der Beschwerdefrist anzuwenden gewesen sei. Abweichend von § 7 VwGVG, wonach die Beschwerdefrist gegen Bescheide der Behörde vier Wochen betrage, habe § 16 Abs. 1 BFA-VG im gegenständlichen Fall eine Beschwerdefrist von lediglich zwei Wochen angeordnet. Nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des AVG zur Fristenberechnung ergebe sich daher, dass im gegenständlichen Fall die Beschwerdefrist mit Ablauf des 21. August 2017 geendet habe. Die am 25. August 2017 eingebrachte Beschwerde sei daher verspätet gewesen.3 Rechtlich führte das BVwG aus, es hätte die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nach jener Rechtslage zu beurteilen gehabt, die während der Beschwerdefrist anzuwenden gewesen sei. Abweichend von Paragraph 7, VwGVG, wonach die Beschwerdefrist gegen Bescheide der Behörde vier Wochen betrage, habe Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG im gegenständlichen Fall eine Beschwerdefrist von lediglich zwei Wochen angeordnet. Nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des AVG zur Fristenberechnung ergebe sich daher, dass im gegenständlichen Fall die Beschwerdefrist mit Ablauf des 21. August 2017 geendet habe. Die am 25. August 2017 eingebrachte Beschwerde sei daher verspätet gewesen.
4 Die vom Revisionswerber vertretene Auffassung, dass angesichts der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2017, G 134/2017 und G 207/2017, im gegenständlichen Fall von einer vierwöchigen Beschwerdefrist auszugehen sei, erweise sich - so das BVwG - als verfehlt, weil die genannte Judikatur mit BGBl. I Nr. 140/2017 am 16. Oktober 2017 veröffentlicht worden sei, der Verfassungsgerichtshof keine rückwirkende Anwendung angeordnet habe und der gegenständliche Fall nicht zu den Anlassfällen zu zählen sei, womit während der gesamten Rechtsmittelfrist das BFA-VG idF BGBl. I Nr. 84/2017 (gemeint wohl: BGBl. I Nr. 24/2016) anzuwenden gewesen sei.4 Die vom Revisionswerber vertretene Auffassung, dass angesichts der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2017, G 134/2017 und G 207/2017, im gegenständlichen Fall von einer vierwöchigen Beschwerdefrist auszugehen sei, erweise sich - so das BVwG - als verfehlt, weil die genannte Judikatur mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2017, am 16. Oktober 2017 veröffentlicht worden sei, der Verfassungsgerichtshof keine rückwirkende Anwendung angeordnet habe und der gegenständliche Fall nicht zu den Anlassfällen zu zählen sei, womit während der gesamten Rechtsmittelfrist das BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, (gemeint wohl: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) anzuwenden gewesen sei.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, der angefochtene Beschluss stütze sich auf die Anwendung einer vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung.
7 Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
8 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine
Erledigung wesentlichen Punkten jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 1. März 2018, Ra 2017/19/0494, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Erledigung wesentlichen Punkten jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 1. März 2018, Ra 2017/19/0494, entschieden hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
9 Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 26. September 2017, G 134/2017-12 ua., die in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 enthaltene, vom BVwG angewendete Bestimmung als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung (Art. 140 Abs. 7 B-VG).9 Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 26. September 2017, G 134/2017-12 ua., die in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, enthaltene, vom BVwG angewendete Bestimmung als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung (Artikel 140, Absatz 7, B-VG).
10 Mangels Geltung einer auf den gegenständlichen Fall vom VwGVG abweichenden Anordnung ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG heranzuziehen. Die danach vom Revisionswerber für deren Einbringung einzuhaltende Frist von vier Wochen endete - ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen zu den Zustellvorgängen - am 4. September 2017. Die am 25. August 2017 vom Revisionswerber beim BFA eingebrachte Beschwerde wurde demnach rechtzeitig erhoben.10 Mangels Geltung einer auf den gegenständlichen Fall vom VwGVG abweichenden Anordnung ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG heranzuziehen. Die danach vom Revisionswerber für deren Einbringung einzuhaltende Frist von vier Wochen endete - ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen zu den Zustellvorgängen - am 4. September 2017. Die am 25. August 2017 vom Revisionswerber beim BFA eingebrachte Beschwerde wurde demnach rechtzeitig erhoben.
11 Der angefochtene Beschluss ist somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.11 Der angefochtene Beschluss ist somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
13 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und Z 5 VwGG abgesehen werden.13 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 27. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190530.L00Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020