RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2019/19/0421

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs3
AsylG 2005 §34 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an einen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass der Familienangehörige nicht straffällig geworden ist. Die Definition von Straffälligkeit im Sinne dieser Bestimmung ergibt sich aus § 2 Abs. 3 AsylG 2005 (vgl. RV 1803 BlgNR XXIV. GP 43).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190421.L02

Im RIS seit

09.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten