Index
L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten VorarlbergNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des K in H, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 30. November 2018, Zl. LVwG-1-492/2018-R7, betreffend Übertretungen des Vorarlberger Wettengesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des K in H, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 30. November 2018, Zl. LVwG-1-492/2018-R7, betreffend Übertretungen des Vorarlberger Wettengesetzes (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erachtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH zu verantworten, dass diese am 28. März 2018 um 20.34 Uhr in H sowie am 29. März 2018 um 19.36 Uhr in L als Vermittlerin von Wettkunden ohne Wettterminals die Teilnahme an einer nicht auf das Endergebnis eines Spiels lautenden Livewette ermöglicht habe, indem während eines laufenden Ereignisses jeweils auf Gewinner der ersten Halbzeit von näher angeführten Fußballspielen gewettet werden konnte. Über ihn wurden jeweils wegen der Verletzung des § 15 Abs. 1 lit. c iVm § 1 Abs. 6 Vorarlberger Wettengesetz gemäß § 15 Abs. 1 und 3 Vorarlberger Wettengesetz zwei Geldstrafen von jeweils € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 27 Stunden) verhängt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis erachtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH zu verantworten, dass diese am 28. März 2018 um 20.34 Uhr in H sowie am 29. März 2018 um 19.36 Uhr in L als Vermittlerin von Wettkunden ohne Wettterminals die Teilnahme an einer nicht auf das Endergebnis eines Spiels lautenden Livewette ermöglicht habe, indem während eines laufenden Ereignisses jeweils auf Gewinner der ersten Halbzeit von näher angeführten Fußballspielen gewettet werden konnte. Über ihn wurden jeweils wegen der Verletzung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, Vorarlberger Wettengesetz gemäß Paragraph 15, Absatz eins, und 3 Vorarlberger Wettengesetz zwei Geldstrafen von jeweils € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 27 Stunden) verhängt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe zur Auslegung des § 1 Abs. 6 Vorarlberger Wettengesetz auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014) rekurriert, das äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ postuliere, jedoch in einer Dienstrechtssache ergangen sei. Demgegenüber sei eine Strafnorm bei zweifelhaftem Wortlaut stets einschränkend auszulegen. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts gelte es ebenso unionsrechtskonform einschränkend zu interpretieren oder sogar eine gesetzliche Verpflichtung gänzlich unangewendet zu lassen (Hinweis auf EuGH 29.4.1999, Ciola, C-224/97, und EuGH 4.4.2019, DP, C-545/18).Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe zur Auslegung des Paragraph eins, Absatz 6, Vorarlberger Wettengesetz auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014) rekurriert, das äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ postuliere, jedoch in einer Dienstrechtssache ergangen sei. Demgegenüber sei eine Strafnorm bei zweifelhaftem Wortlaut stets einschränkend auszulegen. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts gelte es ebenso unionsrechtskonform einschränkend zu interpretieren oder sogar eine gesetzliche Verpflichtung gänzlich unangewendet zu lassen (Hinweis auf EuGH 29.4.1999, Ciola, C-224/97, und EuGH 4.4.2019, DP, C-545/18).
6 Damit zeigt die Zulassungsbegründung nicht bezogen auf den konkreten Fall auf, mit welcher Auslegung des § 1 Abs. 6 Vorarlberger Wettengesetz das Verwaltungsgericht von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes abgewichen wäre. Auch eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder ein Zitieren von Erkenntnissen der Zahl nach, ohne auf konkrete Unterschiede hinzuweisen, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (vgl. VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0259, mwN).Damit zeigt die Zulassungsbegründung nicht bezogen auf den konkreten Fall auf, mit welcher Auslegung des Paragraph eins, Absatz 6, Vorarlberger Wettengesetz das Verwaltungsgericht von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes abgewichen wäre. Auch eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder ein Zitieren von Erkenntnissen der Zahl nach, ohne auf konkrete Unterschiede hinzuweisen, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen vergleiche , VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0259, mwN).
7 Schließlich macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit noch geltend, das Verwaltungsgericht habe das Wesen der Unschuldsvermutung fundamental verkannt, weil es den für die Strafbemessung relevanten Grad des Verschuldens zu ermitteln unterlassen habe, was zu einer exzessiven Strafhöhe geführt habe. Das EDV-Programm sei unbestritten weder vom Revisionswerber noch von dessen GmbH entwickelt worden, sondern ein Lizenzprodukt, welches im Jahr 2017 angepasst worden sei.
8 Auch damit wird nicht dargetan, inwiefern das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs. 1 VStG und zur Strafbemessung nach § 19 VStG abgewichen sei.Auch damit wird nicht dargetan, inwiefern das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamsdelikten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG und zur Strafbemessung nach Paragraph 19, VStG abgewichen sei.
9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020116.L00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020