TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/28 I401 2009854-5

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Veröffentlicht am 28.10.2019
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Entscheidungsdatum

28.10.2019

Norm

AVG §19 Abs1
AVG §19 Abs2
AVG §19 Abs3
AVG §19 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §34 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §97
VwGG §33 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I401 2009854-4/4E

I401 2009854-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerden des XXXX, StA: Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 10.07.2019 und vom 11.07.2019, Zlen: 1021725604 + 170928625,

I. beschlossen:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2019 wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

C)

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2019 wird als unbegründet abgewiesen.

D)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2017, I413 2009854-1/25E, wurde die vom Beschwerdeführer, der in diesem Asylverfahren auch einen anderen (Vor- und Familien-) Namen verwendet hat, erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, mit dem dessen Antrag auf internationalen Schutz, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Ägypten für zulässig festgestellt und eine Frist von zwei Wochen für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde, mit der Maßgabe der Nichterteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Sein Fluchtvorbringen, er habe nach seiner Ausreise aus Ägypten im Juni 2014 in seiner Abwesenheit im Jahr 2015 einen Einberufungsbefehl zum ägyptischen Militärdienst erhalten und er werde deshalb von der Polizei gesucht, wurde als nicht glaubwürdig und asylrelevant beurteilt.

1.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017, I413 2009854-1/30E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit (dem zuvor zitierten) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens abgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

2.1. Mit erstem Ladungsbescheid vom 10.07.2019 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), den in Spittal an der Drau wohnhaften Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG auf, am 17.07.2019 um 11:30 Uhr "als Beteiligter persönlich" bei der Konsularabteilung der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Wien zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur "Beschaffung von Ersatzreisedokumenten" mitzuwirken und Dokumente mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund, wie Krankheit, Behinderung oder andere wichtige Gründe, müsse er mit einer zwangsweisen Vorführung rechnen.

Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 11.07.2019 persönlich übernommen.

2.2. Mit zweitem Ladungsbescheid vom folgenden Tag gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer bekannt, dass auf Grund einer terminlichen Kollision der Ladungsbescheid vom 10.07.2019 für den 17.07.2019 um 11:30 Uhr hinfällig sei und als neuer Termin für die Identitätsprüfung der 24.07.2019 um 11:30 Uhr bekannt gegeben werde.

Im Übrigen wies der zweite Ladungsbescheid im Vergleich zum ersten einen wortidenten Inhalt auf.

Der zweite Landungsbescheid wurde am 16.07.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

2.3. Einleitend führte der Beschwerdeführer in der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 31.07.2019 aus, dass er den Ladungsbescheid vom 10.07.2019 wegen Verfahrensfehler und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte, jedoch machte er in der Begründung der Beschwerde geltend, dass "die Ladung vom 10.07.2019" (gemeint: das Datum des ersten Ladungsbescheides) sowie "die neuerliche Ladung für den 24.07.2019" (gemeint: der mit dem zweiten Ladungsbescheid vom 11.07.2019 vorgegebene Termin zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments) bekämpft werde.

Begründend legte er unter anderem dar, dass bereits am 10.08.2017 an die ägyptische Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt worden sei.

Mit Ladungsbescheid vom 18.07.2018 sei der Beschwerdeführer zur Identitätsprüfung an der ägyptischen Botschaft aufgefordert worden, wobei als Termin der 02.08.2018 vorgegeben worden sei. Er sei bereits am 24.07.2018 und, nachdem ihm der zuvor genannte Termin zur Kenntnis gebracht worden sei, am 16.08.2018 zur Botschaft nach Wien gefahren. Das Konsulat der Arabischen Republik Ägypten habe an diesem Tag bestätigt, dass dem Beschwerdeführer wegen des fehlendenden Militärdienstes kein Pass ausgestellt werden könne. Am 15.11.2018 habe er die Botschaft ein drittes Mal aufgesucht.

Mit Bescheid vom 10.07.2019 sei er abermals zur Botschaft geladen worden; diese habe er dem Ladungsbescheid folgend am 17.07.2019 aufgesucht. Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Termin abberaumt und er neuerlich für den 24.07.2019 zur Botschaft geladen worden sei. Dieser Ladung habe er aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht mehr nachkommen können, weil er bereits eine Woche zuvor die Ladung wahrgenommen habe. Ein Heimreisezertifikat sei bis heute nicht ausgestellt worden und werde dies durch die ägyptische Botschaft auch schriftlich am 16.08.2018 ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe bisher alle Ladungen der Behörde wahrgenommen und sei seiner Mitwirkungspflicht uneingeschränkt nachgekommen. Dennoch sei es der belangten Behörde für einen Zeitraum von über zwei Jahren nicht gelungen, ein Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer zu erwirken und seine Abschiebung in die Wege zu leiten. Aufgrund der fehlenden Bereitschaft der ägyptischen Botschaft, ein Heimreisezertifikat auszustellen, erweise sich die neuerliche Ladung als unverhältnismäßig und werde die Ladung vom 10.07.2019 sowie die neuerliche Ladung für den 24.07.2019 angefochten. Der Sachverhalt habe sich seit der Bestätigung vom 16.08.2018 nicht geändert, da der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich polizeilich gemeldet sei und er den Militärdienst auch zwischenzeitlich nicht geleistet habe. Das Bundesamt habe es verabsäumt zu begründen, warum sie davon ausgehe, dass eine neuerliche Ladung zur ägyptischen Botschaft notwendig sei. Diese erweise sich daher als unverhältnismäßig.

Im Übrigen tätigte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

2.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2019 wurde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG die Beschwerde zwar gegen den Ladungsbescheid vom 10.07.2019 als unbegründet abgewiesen, jedoch wurde in der Begründung (nur) auf den mit dem (zweiten) Ladungsbescheid vom 11.07.2019 für den 24.07.2019 festgelegten Vorsprachetermin Bezug genommen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar korrekt sei, dass die Botschaft am 16.08.2018 schriftlich mitgeteilt habe, dass dem Beschwerdeführer kein Reisepass ausgestellt werde, weil er den Militärdienst noch nicht abgeleistet habe, doch bedeute dies keinesfalls, dass kein Heimreiszertifikat ausgestellt werde. Die ägyptischen Behörden hätten ihn am 15.11.2018 als ägyptischen Staatsangehörigen identifiziert, jedoch seien die Daten zur Überprüfung nach Kairo gesandt worden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats sei zugesagt worden. Die ägyptische Botschaft habe aber vor der Ausstellung eines solchen nochmals eine Vorführung des Beschwerdeführers verlangt, welche in der Folge für den 24.07.2018 (richtig: 2019) geplant gewesen sei. Aus diesem Grund sei ihm der Ladungsbescheid (zu ergänzen: vom 11.07.2019) nachweislich zugestellt worden. Zu dem ihm bekannten Ladungstermin sei er am 24.07.2019 nachweislich unentschuldigt nicht erschienen. Durch die Identifizierung des Beschwerdeführers, der Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikats und insbesondere durch die Notwendigkeit einer von der ägyptischen Botschaft geforderten neuerlichen Vorführung sei jedenfalls eine Sachverhaltsänderung seit 16.08.2018 eingetreten.

2.5. Im fristgerecht gestellten Vorlageantrag wiederholte der Beschwerdeführer, dass er dem (ersten) Ladungsbescheid für den 17.07.2019 nachgekommen sei. Er sei zwischenzeitlich informiert worden, dass die Ladung abberaumt und auf den 24.07.2019 verschoben worden sei. Er habe bereits am 12.07.2019 die Zugtickets für die Ladung gekauft. Die Information über die Verschiebung des Termins habe er erst kurz bevor er in den Zug gestiegen sei bei der Post behoben. Er habe kein Geld mehr gehabt, sich erneut ein Zugticket zu kaufen. Die Verschiebung sei ihm nicht zuzurechnen. In der Beschwerde habe er mit der Unverhältnismäßigkeit der kurz aufeinander folgenden Ladungen argumentiert, insbesondere damit, dass das Konsulat bereits 2018 bestätigt habe, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werde. Er sei jedoch bereit, einer weiteren Ladung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, wenn ihm diese rechtzeitig zugestellt werde, damit er die finanziellen Mittel für eine Zugreise aufbringen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Seine Identität vermochte der Beschwerdeführer, der im negativ beschiedenen Asylverfahren auch mit einer Aliasidentität auftrat, bis zum gegebenen Zeitpunkt nicht nachzuweisen.

Er hatte seinen Hauptwohnsitz in 9800 Spittal an der Drau.

Mit dem (erst-) angefochtenen Ladungsbescheid vom 10.07.2019, den er am 11.07.2019 persönlich übernommen hat, erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung, am 17.07.2019 um 11:30 Uhr bei der Konsularabteilung der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Wien zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur "Beschaffung von Ersatzreisedokumenten" mitzuwirken.

Mit dem (zweit-) angefochtenen Ladungsbescheid vom folgenden Tag gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer bekannt, dass auf Grund einer terminlichen Kollision der für den 17.07.2019 anberaumte Termin hinfällig ist und als neuer Termin für die Identitätsprüfung der 24.07.2019 um 11:30 Uhr bekannt gegeben wird.

Den zweiten, ab 16.07.2019 bei der Post zur Abholung bereit gehaltenen Ladungsbescheid vom 11.07.2019 nahm der Beschwerdeführer am 17.07.2019, also an jenem Tag, an dem er auf Grund des ersten Ladungsbescheides bei der ägyptischen Botschaft zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten hätte erscheinen müssen, in Empfang. Obwohl er in Kenntnis war, dass er den ersten Termin nicht mehr hätte wahrnehmen müssen, fuhr er zum Zweck der Identitätsprüfung zur ägyptischen Botschaft nach Wien. Die Fahrt an diesem Tag zur ägyptischen Botschaft nach Wien rechtfertigte er damit, bereits am 12.07.2019 ein Zugticket gelöst zu haben.

Dass der Beschwerdeführer sich bemüht hat, die gekauften, für den 17.07.2019 gültigen Fahrkarten zu stornieren und dass ihm der Ticketpreis ersetzt worden ist, gibt es keine Hinweise.

Den mit dem Ladungsbescheid vom 11.07.2019 für den 24.07.2019 anberaumten Termin zur von der ägyptischen Botschaft geforderten Identifizierung des Beschwerdeführers und Ausstellung von Ersatzreisedokumenten nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Dass ihm keine ausreichenden finanziellen Mittel für den Kauf der Bahnkarten zur Wahrnehmung des für den 24.07.2019 anberaumten Termins mehr zur Verfügung standen, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, dem Beschwerdeschriftsatz (samt den vorgelegten Bestätigungen über die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Konsulat der Arabischen Republik Ägypten am 24.07., am 16.08. und am 15.11.2018 sowie am 17.07.2019) und dem Vorlageantrag.

Da er lediglich behauptete, kein Geld (mehr) gehabt zu haben, um die zur Wahrnehmung des für den 24.07.2019 anberaumten Termins benötigten Bahnkarten kaufen zu können, konnte seine Mittellosigkeit nicht festgestellt werden. Es wäre an ihm gelegen, einen Nachweis über die ihm fehlenden finanziellen Mittel für den Kauf der Zugtickets zu erbringen.

Dass die Botschaft der Arabischen Republik Ägypten den Beschwerdeführer als ägyptischen Staatsangehörigen identifiziert, seine von ihm bekannt gegebenen Daten zur Überprüfung nach Kairo übermittelt sowie die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt hat, wurde von ihm nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. A):

3.1.1. Ladungsbescheid vom 10.07.2019:

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH 31.01. 2007, 2005/10/0205; VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

3.1.2. Der Beschwerdeführer erlangte - wie er selbst eingestanden hat - am 17.07.2019 Kenntnis von der Verlegung des für diesen Tag anberaumten Termins zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten im Konsulat der ägyptischen Botschaft auf den 24.07.2019. Mit dem Argument, bereits Tage zuvor Zugtickets gekauft zu haben, nahm er trotzdem diesen hinfällig gewordenen Termin wahr.

Damit kann er durch die mit dem ersten Ladungsbescheid vom 10.07.2019 erfolgte Auferlegung von Mitwirkungspflichten nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein und kam daher ab diesem Tag die für den Fall der Nichtbefolgung der gegenständlichen Ladung angedrohte Erlassung eines Festnahmeauftrages nicht mehr in Betracht. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den (ersten) Ladungsbescheid liegt aber dann nicht mehr vor, wenn die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0257; vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0177; vom 20.02.2014, Zl. 2013/21/0227).

Infolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu Spruchpunkt II. C):

3.2. Ladungsbescheid vom 11.07.2019:

3.2.1. Rechtslage:

§ 19 AVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013) lautet (auszugsweise):

"(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."

3.2.2. Im angefochtenen Ladungsbescheid vom 11.07.2019 wird der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist:

Der Beschwerdeführer hatte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.

Angesichts der rechtskräftig angeordneten Abschiebung des Beschwerdeführers erachtete das Bundesamt auch sein persönliches Erscheinen zur Feststellung seiner (wahren) Identität und zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten, somit zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise zu Recht für erforderlich (vgl. dazu den Beschluss des VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/21/0227).

Dass die genannten Voraussetzungen gegeben sind, wird übrigens auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Mit dem Argument, er habe wiederholt (aus eigenem) Ladungstermine wahrgenommen und die ägyptische Botschaft habe am 16.08.2018 bestätigt, ihm könne wegen Nichtleistung des Militärdienstes (was im Übrigen als nicht glaubwürdig angesehen wurde; s oben Pkt. I. 1.1.) kein Reisepass ausgestellt werden, sodass die Auferlegung der Mitwirkungsverpflichtung als nicht notwendig und als unverhältnismäßig anzusehen sei, übersieht der Beschwerdeführer, dass den Gegenstand des Ladungsbescheides auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. eines Reisedokuments für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen gemäß § 97 Abs. 1 FPG gebildet hat. Die ägyptische Botschaft hat den Beschwerdeführer als ägyptischen Staatsgenhörigen identifiziert, jedoch die Daten zur Überprüfung nach Kairo übermittelt und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Schreiben der ägyptischen Botschaft vom 16.08.2018, ein Reisepass werde ihm nicht ausgestellt werden, kann daher an der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nichts ändern.

Die von der Botschaft für erforderlich gehaltene persönliche Vorsprache des (im Asylverfahren unter einer Aliasidentität auftretenden) Beschwerdeführers zur Feststellung seiner Identität und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates oder eines Reisedokuments für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen gemäß § 97 Abs. 1 FPG an dem mit dem (zweiten) Ladungsbescheid vorgegebenen Termin war daher geboten und von einer ihm auferlegten Mitwirkungspflicht auszugehen. Er kam aber - unbestritten - seiner Verpflichtung, den von der belangten Behörde zu diesem Zweck mit Ladungsbescheid vom 11.07.2019 für den 24.07.2019 vorgegebenen Termin wahrzunehmen und durch persönliches Erscheinen in der ägyptischen Botschaft im erforderlichen Umfang an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, nicht nach.

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument, kein Geld mehr für den Kauf weiterer Zugtickets gehabt zu haben, erschöpfte sich in der Behauptung, es habe ihm an den finanziellen Möglichkeiten gefehlt. Ungeachtet der grundsätzlichen Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens bestand im konkreten Fall die Pflicht des Beschwerdeführers zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Sachentscheidung maßgebenden Sachverhaltes. Er hätte zur Untermauerung seiner behaupteten prekären finanziellen Lage alle Beweismittel anbieten oder vorlegen müssen, was seinem Vorbringen hätte dienlich sein können. Nur der Beschwerdeführer konnte konkrete Hinweise zu den nur ihm bekannten Umständen der fehlenden finanziellen Mittel und den von ihm gesetzten Bemühungen, Bahnkarten zu erwerben, geben. Dies hat der Beschwerdeführer aber unterlassen.

Der rechtswirksam zugestellte Ladungsbescheid bildet daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - grundsätzlich eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz.

Auch wenn mit Spruchpunkt II. des zweitangefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde, ohne eine Begründung dafür zu geben, erübrigt sich aufgrund der gegenständlichen Entscheidung in der Sache selbst ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt I. B) und II. D): - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab; die anlassbezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage mich grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, aufrechte Rückkehrentscheidung,
aufschiebende Wirkung - Entfall, Ausreiseverpflichtung,
Beschwerdevorentscheidung, Einstellung, Festnahme,
Gegenstandslosigkeit, Glaubwürdigkeit, Identitätsfeststellung,
Ladungsbescheid, Mitwirkungspflicht, Reisedokument,
Verfahrenseinstellung, Verhältnismäßigkeit, Vorlageantrag, Wegfall
des Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,
wirtschaftliche Schwierigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2009854.5.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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