TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/19 W246 2212775-1

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Entscheidungsdatum

19.11.2019

Norm

BDG 1979 §27
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W246 2212775-1/8E

TEILERKENNTNIS:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Andreas HOCHWIMMER und Dr. Remy HORCICKA, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung vom 07.11.2018, Zl. P665370/338-PersB/2018(1), betreffend Zurückweisung des Antrags auf Teilnahme am Intendanzlehrgang zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 19.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer, ein Beamter des österreichischen Bundesheeres, die Teilnahme an der Grundausbildung M BO 1 (Intendanzdienst).

2. Der Bundesminister für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) führte in seinem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 29.04.2016 zu diesem Antrag u.a. an, dass er mit 01.07.2012 beim militärischen Immobilienzentrum auf den Arbeitsplatz "Referent Vorhabenskoordinierung und Referent Öffentlichkeitsarbeit", Wertigkeit A1, Grundlaufbahn, mit Dienstort

XXXX , eingeteilt und auf diesem Arbeitsplatz in die Verwendungsgruppe A1 überstellt worden sei. Es sei weder von der derzeitigen Dienststelle des Beschwerdeführers, noch von der für die Personalentwicklung im zuständigen BMLVS zuständigen Fachabteilung und auch nicht von der Behörde eine (erneute) Verwendung seiner Person in der Besoldungsgruppe "militärischer Dienst" geplant. Daher seien keine Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachlichen, sozialen und methodischen Fähigkeiten oder Definitivstellungserfordernisse nach § 25 ff. BDG 1979 zu erbringen, die für einen für ihn vorgesehenen Aufgabenbereich (Arbeitsplatz) erforderlich seien.

Dem Beschwerdeführer wurde daher mitgeteilt, dass seinem Antrag u.a. aus Mangel eines dienstlichen Bedarfs nicht entsprochen werde.

3. Am 08.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer erneut seine Teilnahme an der Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1.

4. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.02.2018 zu diesem (zweiten) Antrag mit, dass sich nach ausführlicher Prüfung die Beurteilungskriterien seit seinem Antrag vom 19.01.2016 nicht geändert hätten. Aus diesem Grund werde auch diesem (zweiten) Antrag vom 08.01.2018 nicht entsprochen.

5. Mit Schreiben vom 10.07.2018 führte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters an, die Behörde habe ihm mit Schreiben vom 29.05.2018 u.a. mitgeteilt, dass er nach durchgehender Dienstverhinderung aufgrund von Krankheit seit 15.01.2018 eine Bestätigung über das Ende seiner Dienstunfähigkeit vorgelegt habe und dass er sich in der Folge zum Dienst gemeldet habe. Der Beschwerdeführer sei arbeitsbereit und dienstfähig, was sich auch aus einem vorgelegten Schreiben einer Allgemeinmedizinerin ergebe. Sollte die Behörde der Ansicht sein, dass der Beschwerdeführer auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz - aus welchen Gründen auch immer - keinen Dienst verrichten sollte, wäre der Beschwerdeführer auch gewillt, den Dienst an einem anderen - zumindest gleichwertigen - Arbeitsplatz im Bundesland XXXX auszuüben.

Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Schreiben u.a. seine Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie seine anschließende Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes XXXX und seine Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bundesland XXXX . Eine allfällige Abweisung dieser Anträge möge in Bescheidform ergehen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einbringung eines Rechtsmittels zu geben.

6. In einem weiteren Schreiben vom 12.10.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Erledigung der unter Pkt. I.5. angeführten Anträge und übermittelte zudem ein Sachverständigengutachten der BVA vom 05.09.2018, wonach laut Ansicht zweier Psychologen eine Versetzung des Beschwerdeführers aus dem früheren Relevanzbereich des betreffenden Vorgesetzten unumgänglich erscheine. Zudem liege beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung vor.

7. Daraufhin teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.10.2018 im Wesentlichen mit, dass seinem (nunmehr dritten) Antrag auf Teilnahme an der M BO 1-Grundausbildung (Intendanzdienst) und seinem Antrag auf Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 aus Mangel eines dienstlichen Bedarfs, den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Transparenz sowie Effizienz folgend, nicht entsprochen werde.

8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie anschließender Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes XXXX und auf Versetzung auf einen entsprechenden M BO-1-Arbeitsplatz gemäß § 38 BDG 1979 als unzulässig zurück.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.

Zur Zurückweisung des Antrags auf Teilnahme am Intendanzlehrgang der Verwendungsgruppe M BO 1 führt die Beschwerde aus, dass das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang und eine anschließende Versetzung nicht aus den Bestimmungen der §§ 25 und 27 BDG 1979 abzuleiten sei, wonach der Beamte von der Dienstbehörde u.a. dann einer Grundausbildung zuzuweisen sei, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben sei und der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert habe. Vielmehr sei die Behörde aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer angehalten, die zur Vermeidung der vorhandenen Mobbingsituation erforderlichen Maßnahmen zu treffen, was im vorliegenden Fall nur die Versetzung des - noch in der Verwendungsgruppe A1 befindlichen - Beschwerdeführers zu einem gleichwertigen Arbeitsplatz - sohin u.a. in die Verwendungsgruppe M BO 1 - bedeuten könne. Da die Verwendung des Beschwerdeführers in der Verwendungsgruppe M BO 1 wiederum den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung nach §§ 25 und 27 leg.cit. voraussetze, sei dem gestellte Antrag auf Absolvierung der Grundausbildung M BO 1 mit anschließender Versetzung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes XXXX stattzugeben. Nur durch die positive Erledigung dieses Antrages könne den Schutzbestimmungen des § 43a leg.cit. und des § 1157 ABGB sowie der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entsprochen werden.

10. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt und sind am 11.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

11. Am 11.10.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.04.1994 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe H2 ernannt, am 29.11.1995 definitivgestellt und am 01.05.1999 in die Verwendungsgruppe M BO 2 übergeleitet. Der Beschwerdeführer absolvierte die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A1. Am 01.07.2012 wurde der Beschwerdeführer beim militärischen Immobilienzentrum auf den Arbeitsplatz "Referent Vorhabenskoordinierung und Referent Öffentlichkeitsarbeit" eingeteilt und in die Verwendungsgruppe A1 überstellt. Es ist aktuell keine (erneute) Verwendung des Beschwerdeführers in der Besoldungsgruppe "militärischer Dienst" geplant.

1.2. Mit Schreiben vom 10.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer u. a. die Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie seine anschließende Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes XXXX und seine Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bundesland XXXX

.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde diese Anträge des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie anschließender Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes XXXX (Spruchpunkt I.) und auf Versetzung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz gemäß § 38 BDG 1979 (Spruchpunkt II.) als unzulässig zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens. Diese Feststellungen sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen zu dem hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vorliegenden Beschwerdegegenstand nicht getroffen, womit im Hinblick auf die Behandlung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Stattgabe der - zulässigen - Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und Behebung des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang:

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 104/2019, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 12. (1) Die Definitivstellungserfordernisse werden durch die Anlage 1 geregelt.

(2) - (6) [...]

[...]

2. Unterabschnitt

Grundausbildung

Grundsätzliche Bestimmungen

§ 25. (1) Die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.

(2) [...]

[...]

Zuweisung zur Grundausbildung

§ 27. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn

1.-der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und

2.-der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.

Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) [...]

[...]"

3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Soweit eine Behörde nach dem Inhalt der Begründung ihrer Entscheidung zwar davon ausgeht, dass ein gestellter Antrag abzuweisen ist, sie diesen aber zurückweist, hat sie sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich im Ausdruck "vergriffen". Ein Antrag ist lediglich dann zurückzuweisen, wenn dieser (Antrag) unzulässig ist, nicht aber, wenn das Gesetz den Anspruch nicht gewährt und die Behörde aus diesem Grund nicht zu einem Zuspruch gelangen kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.01.2008, 2006/12/0227). Gerade wenn aus der gesamten Begründung eines angefochtenen Bescheides eindeutig hervorgeht, dass die belangte Behörde eine materielle Prüfung vorgenommen sowie eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat und dass keine Anhaltspunkte für den Ausspruch einer Zurückweisung vorliegen (v.a., wenn nirgends von einer Unzulässigkeit oder einer verspäteten Einbringung die Rede ist), hat sich die Behörde lediglich im Ausdruck "vergriffen" (s. VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055, mwH).

3.3. Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ist der Beamte von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist. Die für die einzelnen Verwendungsgruppen vorgeschriebenen Definitivstellungserfordernisse werden in der Anlage 1 des BDG 1979 geregelt. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei Erfüllung der vorgesehenen Voraussetzungen eindeutig ein rechtlicher Anspruch des Beamten auf Zuweisung zu einer bestimmten Grundausbildung abzuleiten. Die Prüfung der Frage, ob im Einzelfall ein solcher Anspruch besteht oder nicht, ist nach der o.a. Judikatur inhaltlicher Natur.

Die Behörde wies in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie anschließende Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes XXXX zurück. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hierzu zwar keineswegs verkannt, dass die auf S. 6 des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausführungen, wonach "kein Anspruch der Verwendungsgruppe A1 auf Zulassung zur Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1" bestehe, grundsätzlich als inhaltliche Prüfung des Anspruches zu verstehen sind, jedoch geht neben dem Spruch auch aus der übrigen diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig hervor, dass die Behörde vom Fehlen eines subjektiven Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides ausgegangen ist und diesen Antrag aus diesem Grund zurückgewiesen hat (s. die übrigen Ausführungen in Pkt. I. auf S. 5 f. des angefochtenen Bescheides). Ein "Vergreifen" der Behörde iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

3.4. Die Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie anschließender Dienstzuteilung zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang zu beheben ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der Zurückweisung des diesbezüglichen Antrags durch die belangte Behörde die inhaltliche Prüfung eines solchen Anspruches verwehrt.

Die Behörde wird somit im fortgesetzten Verfahren den nunmehr wieder offenen Antrag des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie anschließende Dienstzuteilung zu behandeln haben. Für das fortgesetzte Verfahren ist im Übrigen anzumerken, dass auch für das Bundesverwaltungsgericht aktuell kein Anspruch des Beschwerdeführers, einem Beamten der Verwendungsgruppe A1, auf Teilnahme an der Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1 erkennbar ist.

Im vorliegenden Fall ist ein Teilerkenntnis zu erlassen, weil der ebenso in Beschwerde gezogene Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 behandelt, womit hinsichtlich der Beschwerde zu diesem zweiten Spruchpunkt gemäß § 135a Abs. 1 leg.cit. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen hat und gesondert ergehen wird.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragstellung, Definitivstellung, Grundausbildung, Rechtsanspruch,
Zurückweisung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2212775.1.01

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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