TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/20 W244 2209670-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2019
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Entscheidungsdatum

20.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
LVwGG OÖ 2014 §22
LVwGG OÖ 2014 §25
Oö. LGG §113i
Oö. LGG §3
Oö. LGG §30a
Oö. LGG §31
Oö. LGG §33

Spruch

W244 2209670-1/24E

Schriftliche Ausfertigung des am 24.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang STEINER und Mag. Cornelia ALTREITER-WINDSTEIGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25.09.2018, Zl. PERS-2011-16989/81-Sch, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: "Ihre besoldungsrechtliche Stellung lautet mit Wirkung vom 01.01.2014: Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung 01.07.2015."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 zur Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ernannt. Zuvor war sie Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

2. Mit Bescheid vom 12.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 01.07.2014 auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII in der Verwendungsgruppe A ernannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde sie ab diesem Zeitpunkt in die Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VIII eingestuft, mit nächsten Vorrückung am 01.07.2016 (Spruchpunkt II.). Die ihr zuerkannte Verwendungszulage wurde mit Wirkung vom 01.07.2014 mit 26 Prozent des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V neu festgesetzt, was damals 620,40 Euro monatlich brutto entsprach, und festgelegt, dass der Mehrleistungsanteil 60 Prozent der Zulage betrage, womit alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht abgegolten seien (Spruchpunkt III.). Der genannte Bescheid erging zu Spruchpunkt I. vom Präsidenten des Oö. Landesverwaltungsgerichtes und zu den Spruchpunkten II. und III. von der Oö. Landesregierung.

3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den genannten Bescheid Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides richtete.

4. Mit Beschluss vom 11.12.2014, Zl. W122 2013360-1, hob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Gänze auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.

5. Gegen diesen Beschluss brachte die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision ein.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2018, Ra 2015/12/0008, wurde der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben, als damit der vom Präsidenten des Oö. Landesverwaltungsgerichtes erlassene Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 12.06.2014 aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen worden war. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.

In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, dass gemäß § 22 Abs. 2 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG) für Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichtes, die zum 31.12.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Mitglied angehörten, in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung eintrete. Zutreffend sei im angefochtenen Beschluss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, dass aus der genannten Bestimmung die Berücksichtigung hypothetischer Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen nicht ableitbar sei. Vielmehr trete nach § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG zum Stichtag 31.12.2013 in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein. Es sei darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung des Eintritts einer Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG das vor der Ernennung zur Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichtes bezogene Gehalt als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mit jenem, das am 01.01.2014 als Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichtes gebührte, zu vergleichen gewesen wäre.

7. Im fortgesetzten Verfahren sprach die Oö. Landesregierung mit dem im Spruch genannten, nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25.09.2018 aus, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 01.01.2014 in Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung am 01.07.2015 bleibe.

Begründend führte die Oö. Landesregierung aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der früheren N1-Bewertung zum Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichtes bereits Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII erreicht habe, weshalb ihr das gesetzliche Verschlechterungsverbot des § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG zu Gute komme. Ihr gebühre daher mit 01.01.2014 die bereits erreichte, höhere Gehaltsstufe 2 in Dienstklasse VIII.

Es sei kein Verfahren betreffend Vordienstzeiten mehr offen bzw. anhängig. Gegenstand des Verfahrens sei ausschließlich die konkrete Einstufung der Beschwerdeführerin. Die Einwendungen, dass Vordienstzeiten vor und nach dem 18. Lebensjahr anzurechnen und auch Dienstzeiten bei Nichtgebietskörperschaften zu berücksichtigen wären, seien damit im gegenständlichen Verfahren nicht relevant.

Weder im vormaligen System des Vorrückungsstichtags noch im System des Besoldungsdienstalters seien das Alter oder die Berücksichtigung von Zeiten im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit relevant gewesen. Die Einstufung habe sich vielmehr nach den ursprünglich für die Beschwerdeführerin relevanten Beförderungsrichtlinien und damit nach fachlich-qualitativen Kriterien (insbesondere Dienstbeurteilungen) gerichtet, weshalb die von der Beschwerdeführerin angezogenen angeblich diskriminierenden Momente nie ergebnisrelevant gewesen seien. Eine Altersdiskriminierung komme auch inhaltlich gar nicht in Frage, weil für die Beförderung nach den einschlägigen Beförderungsrichtlinien die positive Dienstleistung der Beschwerdeführerin und nicht ihr Alter maßgeblich gewesen sei.

Hinsichtlich der behaupteten fehlenden Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei Nichtgebietskörperschaften fehle es neben dem grenzüberschreitenden Bezug großteils auch an der Einschlägigkeit der Zeiten.

8. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein.

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin an, sie habe am 23.12.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gestellt, weshalb die Berücksichtigung von Vordienstzeiten mit voller besoldungsrechtlicher Auswirkung stattzufinden habe. Die Beschwerdeführerin verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf VwGH 18.02.2015, 2014/12/0004, und EuGH 11.11.2014, C-530/13, Rs. Schmitzer. Es wären daher nach Auffassung der Beschwerdeführerin einerseits vor Vollendung des 18. Lebensjahres angefallene Schulzeiten und andererseits näher angeführte, bislang nicht als einschlägig beurteilte Berufstätigkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Vordienstzeiten anzurechnen gewesen. Weiters wäre die Zeit ihres Karenzurlaubes als voll besoldungsrechtlich wirksam zu behandeln gewesen, weil die Einschränkung auf die Berücksichtigung bloß zur Hälfte eine unzulässige geschlechtsspezifische Diskriminierung bewirke.

§ 113i Abs. 3 Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), wonach bereits gestellte, auf Anrechnung bisher allenfalls nicht berücksichtigter Zeiten abzielende Anträge als kraft Gesetzes zurückgezogen gelten, sei aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar, weil er auf die unionrechtswidrige Aufrechterhaltung der Altersdiskriminierung abziele. § 113i Oö. LGG und § 65 Oö. GG 2001, der die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse für alle am Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 im Dienststand befindlichen Bediensteten regelt, seien zudem mit Verfassungswidrigkeit behaftet.

Zum Dienstklassensystem führte die Beschwerdeführerin an, dass dieses auf einer Kombination von Dienstalter, Arbeitsplatzwertigkeit und Leistungsbeurteilung beruhe, wobei gerade für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates der Vorrückungsstichtag und damit das Dienstalter ganz wesentliche Bedeutung gehabt hätten. Eine Unerheblichkeit des Vordienstzeitenausmaßes hätte daher höchstens auf Basis einer detaillierten, im einzelnen nachvollziehbaren Analyse behauptet werden können. Eine solche enthalte die Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht.

Schließlich wird in der Beschwerde ausgeführt, dass das Gehalt der Beschwerdeführerin zum Stichtag 01.01.2014 unter Anwendung des § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG bei Verringerung der ruhegenussfähigen Verwendungszulage (§ 30a Abs. 2 Oö. LGG) entsprechend höher festgesetzt werden hätte müssen. Verwendungszulagen gehörten zur besoldungsrechtlichen Stellung.

9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2018 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

10. Mit Schreiben vom 20.03.2019 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen. Sie legte eine Kopie ihres Antrags auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags vom 20.12.2013 vor und führte dazu aus, dass sie auf dem Standpunkt stehe, dass dieser Antrag im Hinblick auf die Kontinuität ihres Dienstverhältnisses aufrecht sei und nunmehr miterledigt werden müsse.

11. Mit Schreiben vom 28.03.2019 replizierte die Oö. Landesregierung unter Verweis auf § 113i Oö. LGG.

12. Mit Schreiben vom 10.04.2019 erstattete die Beschwerdeführerin ein weiteres ergänzendes Vorbringen. Dabei erklärte sie, dass § 113i Oö. LGG aufgrund der Vorrangwirkung des Unionsrechts nicht anwendbar sei und sie nicht damit einverstanden sei, dass irgendein von ihr gestellter Antrag als zurückgezogen gelte.

13. Mit Schreiben vom 11.06.2019 brachte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag ein.

14. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.07.2019 wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.

15. Am 24.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht durch den gemäß § 25 Abs. 1 Oö. LVwGG zuständigen Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen und in der die maßgebliche Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde. In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 Oö. LVwGG betreffend die Zusammensetzung des Senates vor und monierte die Befangenheit eines im Verfahren mitwirkenden fachkundigen Laienrichters insbesondere wegen dessen Beteiligung am Gesetzgebungsprozess.

16. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

17. Mit Schreiben vom 25.09.2019 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässig - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde am 01.01.1996 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen, nachdem sie bereits ab 09.01.1992 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Land Oberösterreich gestanden war.

Der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 28.03.1996 auf den 13.04.1988 festgesetzt. Auf dieser Grundlage wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 01.01.1996 in die Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe A, Gehaltsstufe 3 mit nächster Vorrückung am 01.01.1998 eingestuft.

Mit Wirkung vom 01.01.1997 wurde die Beschwerdeführerin in die Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe A, Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 01.01.1999 befördert.

Mit Wirkung vom 01.07.2001 wurde die Beschwerdeführerin in die Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe A mit nächster Vorrückung am 01.07.2003 befördert.

Die Beförderungen der Beschwerdeführerin erfolgten auf der Grundlage der Oö. Beförderungsrichtlinien für Landesbeamte. Nach den Oö. Beförderungsrichtlinien für Landesbeamte sind für die Beförderung eines Beamten nach § 33 Oö. LGG die Dienstzeit, die Wartefrist, die Dienstbeurteilung und der Dienstposten maßgeblich.

Mit Wirkung vom 01.07.2003 wurde die Beschwerdeführerin zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ernannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine ruhegenussfähige Verwendungszulage im Ausmaß von 32 Prozent des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuerkannt, die auf Grund und für die Dauer der erhöhten dienstlichen Anforderungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gebührte. Weiters wurde der Dienstposten der Beschwerdeführerin im Oö. Verwaltungssenat gemäß § 7 der Oö. Beförderungsrichtlinien für Landesbeamte mit Wirkung vom 01.07.2003 mit der N1-Laufbahn bewertet, dh. ihr wurde ab dem Erreichen der sechsten Gehaltsstufe der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe A eine Zulage auf das Gehalt der Spitzendienstklasse zuerkannt.

Mit Wirkung vom 01.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ernannt.

Die Beschwerdeführerin bezog zum Stichtag 31.12.2013 als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates ein Gehalt auf Basis der Einstufung A/VII/7, eine Ergänzungszulage auf A/VIII/2 (N1-Laufbahn) und eine Verwendungszulage von 32 Prozent.

Demgegenüber würde die Einstufung der Beschwerdeführerin bei - hypothetischer - reiner Zeitvorrückung zum Stichtag 31.12.2013 A/V/9 lauten.

Am 20.12.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Aktenlage, insbesondere auf dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde, den im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen und den mit all dem in Einklang stehenden Seiten 149, 161, 234 und 377 des im Verfahren beigeschafften Personalaktes, sowie dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung und sind insoweit unstrittig. Die Bezüge für Dezember 2013 ergeben sich darüber hinaus aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gehaltszettel der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2013 (Beilage 4 zum Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zur tatsächlichen Einstufung der Beschwerdeführerin und zu ihrer hypothetischen Einstufung bei reiner Zeitvorrückung stützen sich auf die von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Tabelle (Beilage 3 zum Verhandlungsprotokoll), die vor dem Hintergrund der sonstigen Feststellungen schlüssig ist und von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Oö. Beförderungsrichtlinien für Landesbeamte erliegen als Beilage 2 zum Verhandlungsprotokoll im Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Senates und zur behaupteten Befangenheit eines Mitgliedes:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 25 Abs. 1 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG) entscheidet über Beschwerden nach Art. 132 Abs. 1 bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der nichtrichterlichen Bediensteten des Oö. Landesverwaltungsgerichtes das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Oö. Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter angehören.

Da es sich im vorliegenden Fall um die Beschwerde eines Mitgliedes des Oö. Landesverwaltungsgerichtes in einer dienstrechtlichen Angelegenheit handelt, liegt zufolge § 25 Abs. 1 Oö. LVwGG Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 Oö. LVwGG vor, weil zwei der drei Mitglieder des erkennenden Senates von einer Partei des Verfahrens, der Oö. Landesregierung, namhaft zu machen sind und diese Bestimmung daher gegen Art. 6 EMRK verstoßen dürfte.

Der in der Sache zuständige Senat (vgl. zu den zur Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG berechtigten Spruchkörpern bei Gerichten zB VfGH 14.10.2016, G 45/2016, mwN) hat in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen, von der Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags an den Verfassungsgerichtshof abzusehen.

3.1.3. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die Befangenheit eines der beiden fachkundigen Laienrichter insbesondere wegen dessen Involvierung in den Gesetzgebungsprozess moniert, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Umstand, dass ein fachkundiger Laienrichter eines Verwaltungsgerichtes Verwaltungsbeamter ist und als solcher in seiner sonstigen Tätigkeit weisungsgebunden (oder -befugt) ist, für sich allein noch keinen Grund dafür darstellt, an der Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichtes zu zweifeln. Allerdings sind Zweifel an der Unabhängigkeit einer Person, die einem Gericht iSd Art. 6 EMRK angehört, dann berechtigt, wenn sie sich sowohl im Hinblick auf ihre Pflichten als auch auf die Organisation ihres Amtes im Verhältnis zu einer der Parteien in untergeordneter Stellung befindet. Dasselbe gilt aber auch für eine Person, die gegenüber der Verwaltungsbehörde, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung zukommt, unmittelbar übergeordnet und damit weisungsberechtigt ist (vgl. zB VfSlg 20.028/2015, mwH).

Dass einer der im gegenständlichen Verfahren mitwirkenden fachkundigen Laienrichter zum Zeitpunkt der Entstehung und des Inkrafttretens von im vorliegenden Fall maßgeblichen landesgesetzlichen Bestimmungen Leiter des Oö. Landesverfassungsdienstes war, bildet vor dem Hintergrund der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung für sich genommen keine Grundlage für die Annahme einer Befangenheit dieses Senatsmitgliedes, zumal dieser fachkundige Laienrichter als Leiter des Verfassungsdienstes zwar auf technischer Ebene verantwortlich für die Erstellung der Regierungsvorlagen ist, die Letztentscheidung hinsichtlich der zu erstattenden Regierungsvorlagen jedoch auf Regierungsebene durch das ressortzuständige Regierungsmitglied getroffen wird und der Gesetzesbeschluss selbst durch den Landtag erfolgt.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

3.2.1.1. § 22 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG), LGBl. 9/2013, lautet wie folgt:

"Anwendbarkeit des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes

(1) Auf Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung bereits unter den Anwendungsbereich des Oö. LGG gefallen sind, ist dieses Gesetz weiterhin anzuwenden.

(2) Für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Mitglied angehörten, tritt in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein."

3.2.1.2. Folgende Bestimmungen des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes (Oö. LGG) sind im vorliegenden Fall maßgeblich:

3.2.1.2.1. Gemäß § 3 Oö. LGG gebühren dem Beamten Monatsbezüge (Abs. 1), wobei der Monatsbezug aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderbeihilfe, Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Leistungszulage, Gehaltszulage, Ergänzungszulage, Erzieherzulage) besteht (Abs. 2).

3.2.1.2.2. Gemäß § 31 Oö. LGG erreicht ein Beamter der allgemeinen Verwaltung ein höheres Gehalt durch Vorrückung (§§ 10 und 113i), Zeitvorrückung (§ 32), Beförderung (§ 33), Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 und 4 und § 34) und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12 a Abs. 5). Die Zeitvorrückung ist in § 32 Oö. LGG geregelt. Danach erreicht der Beamte der Allgemeinen Verwaltung durch die Zeitvorrückung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden (Abs. 1). Der Beamte der Verwendungsgruppe A erreicht im Wege der Zeitvorrückung die Dienstklassen IV bis VI (Abs. 2). Die Beförderung wird in § 33 Oö. LGG geregelt. Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe (Abs. 1).

3.2.1.2.3. Gemäß § 33 Abs. 7 Oö. LGG, LGBl. 8/1956 idF LGBl. 94/2017, werden sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichtes (§ 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG), die in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallen, mit Erlassung des Bescheids über ihre besoldungsrechtliche Stellung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Richterin oder zum Richter unabhängig von den bisher berücksichtigten Vordienstzeiten und bisherigen Dienstzeiten, jedoch unter Anwendung des Abs. 3 sowie des § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG in die Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1 befördert, sofern sie nicht schon vor ihrer Ernennung in die Dienstklasse VIII befördert wurden.

3.2.1.2.4. § 30a Oö. LGG, LGBl. 8/1956 idF LGBl. 94/2017, regelt die Verwendungszulage und die Verwendungsabgeltung und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 30a

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

(1) [...]

(2) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage kann auch gewährt werden, wenn der Beamte dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind. Sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts (§ 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG), die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, erhalten ab ihrer Ernennung eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(3) - (8) [...]"

3.2.1.3. Mit dem Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), LGBl. 28, wurde für Beamte des Dienststandes des Landes Oberösterreich ein neues Besoldungsrecht eingeführt. In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen gemäß § 2 Abs. 1 leg.cit. jene Beamten des Dienststandes und Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich begründen oder die Option gemäß § 57 dieses Gesetzes wirksam erklären.

3.2.1.4. Mit dem Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017, LGBl. 87/2016, wurde eine umfassende Reform des Vorrückungssystems des Landes Oberösterreich vorgenommen. Dabei wurden im Oö. GG 2001 u.a. die §§ 7 und 8, die das Besoldungsdienstalter und die Gehaltsstufen sowie die Erhöhung des Besoldungsdienstalters durch Anrechnung betreffen, neu gefasst.

Weiters wurden mit dem Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 betreffend die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse folgende Bestimmungen in das Oö. GG 2001 (§§ 65 ff) neu eingefügt:

"§ 65

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

(1) Für alle Bediensteten, die sich am Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 im Dienststand befinden, bzw. bis längstens 30. April 2011 noch im Dienststand befunden haben, werden alle gesetzlich, vertraglich und bescheidmäßig anerkannten, festgesetzten oder ermittelten Vordienstzeiten und die sich darauf gründenden Vorrückungsstichtage mit Rückwirkung auf den Abschluss des jeweiligen Vertrags oder Erlassung des jeweiligen Bescheids sowie seither daran erfolgter Änderungen oder Ergänzungen absolut nichtig. Die nach vorangegangenen Bestimmungen für die Vorrückung maßgeblichen Stichtage dürfen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) mit Ausnahme des § 66 weder geltend gemacht noch herangezogen werden und sind gänzlich unbeachtlich. Es darf auch keine Neuberechnung nach § 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 erfolgen. Die sich aus den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration einschließlich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Diskriminierungsverbote (insbesondere auf Grund des Alters) sowie zur Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit werden hinsichtlich des Vorrückungssystems ausschließlich durch die Zuerkennung der Pauschalzulage nach § 66 erfüllt. Weitergehende Leistungs-, Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsbegehren zur Abänderung früherer (nunmehr nichtiger) Vorrückungsstichtage sind damit ausgeschlossen, konsumiert und verjährt.

(2) Alle Bediensteten nach Abs. 1 weisen ab dem 1. Jänner 2017 keinen Vorrückungs- oder Besoldungsstichtag mehr auf, sondern nur mehr ein nach den nachfolgenden Bestimmungen zu ermittelndes Besoldungsdienstalter.

(3) Das Besoldungsdienstalter der bzw. des übergeleiteten Bediensteten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Funktionslaufbahn (Einstufung) erforderlich ist, die sie oder er am 1. Jänner 2017 erreicht hat, zuzüglich des Zeitraums, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem 1. Jänner 2017 vergangen ist und für die Vorrückung wirksam wurde.

(4) Das sich nach Abs. 3 ergebende Besoldungsdienstalter gilt als besoldungsrechtliche Stellung der oder des Bediensteten und ist der Bemessung der Bezüge ab 1. Jänner 2017 zugrunde zu legen.

(5) Auf die Bediensteten nach den vorangegangenen Absätzen sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung und Treueabgeltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nach der bisherigen Rechtslage ermittelte Stichtag weiterhin anzuwenden ist.

§ 66

Pauschalzulage

(1) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 noch im aktiven Dienststand befindlichen Bediensteten, erfolgt die Abgeltung bisher noch nicht berücksichtigter Vordienstzeiten in Form einer Pauschalzulage. Dabei werden die ab Vollendung der Schulpflicht liegenden Zeiten bis zum Eintritt in den Landesdienst, höchstens jedoch insgesamt zehn Jahre (vgl. § 7) abzüglich der bereits bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 angerechneten Vordienstzeiten sowie der durch Beförderungen gegenüber der Zeitvorrückung übersprungenen Zeiten, berücksichtigt. Bedienstete der Funktionslaufbahnen LD 24 und LD 25, der Verwendungsgruppe E sowie der Entlohnungsgruppen e und p5, denen bereits bisher zumindest 18 Monate an Zeiten angerechnet wurden, erhalten keine Pauschalzulage; liegen weniger als 18 Monate vor, so gebührt eine Pauschalzulage für die noch nicht berücksichtigten, maximal 18 Monate ab Vollendung der Schulpflicht. Bedienstete der Funktionslaufbahnen LD 23 bis LD 21, der Verwendungsgruppe D sowie der Entlohnungsgruppen d und p4, denen bereits bisher zumindest 36 Monate an Zeiten angerechnet wurden, erhalten ebenfalls keine Pauschalzulage; liegen weniger als 36 Monate vor, so gebührt eine Pauschalzulage für die noch nicht berücksichtigten, maximal 36 Monate ab Vollendung der Schulpflicht.

(2) Zunächst wird vom Lebensalter beim Eintritt in den Landesdienst in Monaten die Zeit bis zur Vollendung der Schulpflicht in Höhe von 180 Monaten pauschal abgezogen und die Anzahl der verbleibenden Monate mit maximal 120 Monaten beschränkt. Jene Monate, die zwischen dem Eintrittsdatum in den Landesdienst und dem jeweils festgestellten Vorrückungsstichtag liegen, also die bereits bisher berücksichtigten Vordienstzeiten, werden davon abgezogen. Bruchteile von Monaten (ganze Tage) sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.

(3) Bediensteten nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sind, sind pauschal 96 Monate vom Wert nach Abs. 2 für bereits erfolgte Beförderungen abzuziehen, es sei denn, sie sind nach dem 30. Juni 1995 eingetreten und haben eine Optionserklärung nach § 57 abgegeben, dann sind lediglich 48 Monate in Abzug zu bringen. Bediensteten, die nach dem 31. Dezember 1998 eingetreten sind, eine Optionserklärung nach § 57 abgegeben haben und bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 die Gehaltsstufe 9 noch nicht erreicht haben, sind jedoch keine Monate für Beförderungen abzuziehen. Bediensteten, die nach dem 28. Februar 2011 eingetreten sind, sind vom nach Abs. 2 ermittelten Wert pauschal 36 Monate für die bereits berücksichtigen Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr in Abzug zu bringen.

(4) Ein nach den jeweiligen Abzügen der vorangegangenen Absätze entstehender negativer Monatswert ist nicht zu berücksichtigen, in diesem Fall entfällt die Pauschalzulage.

(5) Für die nach den Abs. 1 bis 3 ermittelten Monate und Tage gebührt eine monatliche Pauschalzulage, die sich in Abhängigkeit zu deren Anzahl bemisst, wobei Resttage entsprechend (ein Jahr zu 365 Tagen) zu aliquotieren sind:

für das erste Jahr:

20 Euro

für das zweite Jahr:

15 Euro

für das dritte Jahr:

8 Euro

für jedes darüber hinausgehende Jahr:

3 Euro

(6) Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 1 bis 10 sowie der Dienstklassen VIII bis IX und Entlohnungsgruppen FA, FA+, PA8 und PA7 ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 1,5 zu vervielfachen. Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 16 bis 20, der Entlohnungsgruppen c, p3, p2 und p1 sowie der Verwendungsgruppen C und B der Dienstklassen II bis V ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 0,75 zu vervielfachen. Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 21 bis 25, den Verwendungsgruppen E und D, der Entlohnungsgruppen e, d, p5 und p4 ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 0,5 zu vervielfachen. Die Pauschalzulage gebührt monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, wird wie andere in Eurobeträgen ausgedrückte Zulagen erhöht, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam.

(7) Zur Abgeltung der bisher noch nicht angerechneten Vordienstzeiten für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 vergangenen fünf Jahre und acht Monate gebührt einmalig eine pauschalierte Nachzahlung. Die Nachzahlung beträgt bei einer Dienstzeit (gerechnet ab dem Eintrittsdatum bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017) von 420 Monaten das 68-fache der Pauschalzulage nach den vorangegangenen Absätzen zum 1. Jänner 2017 mit dem zuletzt festgesetzten Beschäftigungsausmaß. Beträgt die Dienstzeit ab dem Eintrittsdatum weniger als 420 Monate, so gebührt die Nachzahlung im aliquoten Ausmaß der bereits zurückgelegten Dienstzeit im Verhältnis zu einer 420-monatigen Dienstzeit.

(8) Die Berechnung bislang im Rahmen des Vorrückungssystems nicht berücksichtigter Zeiten hat von Amts wegen und - wenn vorhanden - automationsunterstützt zu erfolgen. Dabei auftretende offenkundige Fehler und Abweichungen, etwa in Folge fehlerhafter Eingaben bei der Erfassung oder Programmfehler sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Zuerkennung erfolgt dabei nach Maßgabe der bereits elektronisch erfassten Daten und Zeiten kraft Gesetzes, ohne dass es eines eigenen individuellen Rechtsaktes bedarf. Die Bediensteten erhalten eine entsprechende - wenn möglich automationsunterstützt erstellte - Feststellung über die Gebührlichkeit und Höhe der Pauschalzulage und erstmalig auch der Abgeltung nach Abs. 7 (etwa im Weg des Gehaltszettels).

(9) Auf eine auf Grund einer nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 infolge einer abweichenden Interpretation der Rechtslage durch gerichtliche Entscheidung zuerkannte finanzielle Abgeltung wegen einer neuerlichen Änderung der anrechenbaren Vordienstzeiten ist die Pauschalzulage voll anzurechnen und im übersteigenden Ausmaß ganz oder teilweise einzustellen. Die Rückzahlung der bisher bezogenen bzw. übersteigenden Pauschalzulage zuzüglich der (aliquoten) Abgeltung nach Abs. 7 erfolgt im Gehaltsabzugsweg, wobei sowohl der Einwand der Verjährung als auch jener des gutgläubigen Verbrauchs ausgeschlossen ist.

§ 67

Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017

(1) Die §§ 7, 8 und 9 sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen (ordentliche Gerichtsbarkeit und Verwaltungs- sowie Verfassungsgerichtsbarkeit) Verfahren nicht mehr anzuwenden. Alle gestellten Anträge und Ansuchen gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als erledigt. Die Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration werden damit vollständig umgesetzt.

(2) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von zehn Jahren bis Ende 2019 fünf und sodann für je weitere zwei Kalenderjahre ein weiteres Jahr - höchstens jedoch insgesamt zehn Jahre - nach dieser Bestimmung anzurechnen sind."

Im Oö. LGG wurde mit dem Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 folgender § 113i eingefügt:

"113i

Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen und Pauschalzulage; Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017

(1) Die §§ 8, 9 und 12 sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen (früheren) Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht mehr anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Beförderungsrichtlinien sowie Beförderungsverordnungen wird dabei durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 nicht berührt.

(2) Für alle Beamtinnen und Beamte nach diesem Landesgesetz, die sich bis längstens 30. April 2011 noch im Dienststand befunden haben, wird die besoldungsrechtliche Stellung (Einstufung), die zuletzt mittels Bescheid rechtskräftig festgestellt wurde einschließlich der durch zwischenzeitig erfolgte Vorrückungen bis zum 1. Jänner 2017 erreichten besoldungsrechtliche Stellung (Gehaltsstufe der jeweiligen Verwendungsgruppe und Dienstklasse), kraft Gesetzes endgültig. Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung dürfen ab 1. Jänner 2017 nur mehr auf Grund von Sachverhalten erfolgen, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen. Bescheidmäßig festgesetzte Vordienstzeiten (insbesondere nach § 12 in allen jeweils geltenden Fassungen) und die sich darauf gründenden Vorrückungs- und Besoldungsstichtage sind mit Rückwirkung auf die Erlassung des jeweiligen Bescheids absolut nichtig. Damit ist insbesondere eine nachträgliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten in allen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) ausgeschlossen.

(3) Im Rahmen der zuletzt festgestellten besoldungsrechtlichen Stellung (Abs. 2) bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration einschließlich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar anzurechnen sind, werden ausschließlich durch eine Pauschalzulage unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Oö. GG 2001 abgegolten. Alle darüber hinausgehenden Anträge und Begehren sind unzulässig und zurückzuweisen. Bereits gestellte, darauf abzielende Anträge gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als zurückgezogen, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt.

(4) Künftige Vorrückungen ab dem 1. Jänner 2017 erfolgen nach Ablauf einer zweijährigen Frist nach Maßgabe der geltenden Beförderungsrichtlinien sowie Beförderungsverordnungen bzw. in Ermangelung solcher nach Ablauf der im § 32 festgesetzten Frist, jeweils gerechnet ab der letzten Vorrückung.

(5) Wird eine Vertragsbedienstete bzw. ein Vertragsbediensteter, die bzw. der in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fällt, pragmatisiert, so ist die für die Anwendung der Beförderungsrichtlinien sowie Beförderungsverordnungen vorgesehene Dienstzeit anhand der zuletzt erreichten Entlohnungsstufe zu ermitteln. Für jede schon erreichte Entlohnungsstufe sind zwei Jahre an Dienstzeit anzurechnen, mit Ausnahme der Entlohnungsstufen 4, 5, 11, 12, 16 und 17. Der so ermittelten Dienstzeit ist der Zeitraum seit der letzten Vorrückung hinzuzurechnen und das Ergebnis ist die Dienstzeit als Beamtin bzw. Beamter."

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - die Beschwerdeführerin betreffenden - Erkenntnis vom 19.02.2018, Ra 2015/12/0008, ausgeführt, dass bei der Prüfung des Eintritts einer Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG das vor der Ernennung der Beschwerdeführerin zur Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichtes bezogene Gehalt als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mit jenem, das ihr am 01.01.2014 als Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichtes gebührte, zu vergleichen ist.

Davon ausgehend ist für die Beurteilung des der Beschwerdeführerin am 01.01.2014 als Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichtes gebührende Gehalt in einem ersten Schritt zu ermitteln, welches Gehalt von der Beschwerdeführerin vor ihrer Ernennung zur Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichtes, also zum Stichtag 31.12.2013, bezogen wurde und folglich als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist.

3.2.3. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid als Vergleichsmaßstab für das der Beschwerdeführerin gemäß § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG am 01.01.2014 als Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichtes gebührende Gehalt das von ihr zum Stichtag 31.12.2013 als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bezogene Gehalt auf Basis der Einstufung A/VII/7 und die Ergänzungszulage auf A/VIII/2 (N1-Laufbahn) herangezogen.

3.2.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu zunächst auf das Wesentliche zusammengefasst vor, ihre Einstufung als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Stichtag 31.12.2013 sei unrichtig gewesen. Ihrer Ansicht nach wären auf Basis des in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verankerten Diskriminierungsverbots im Rahmen der besoldungsrechtlichen Einstufung vor Vollendung des 18. Lebensjahres angefallene Vordienstzeiten anzurechnen gewesen. Sie habe am 20.12.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gestellt, der im vorliegenden Verfahren entgegen des Wortlauts des § 113i Oö. LGG mit zu behandeln sei. § 113i Abs. 3 Oö. LGG, wonach bereits gestellte, auf Anrechnung bisher allenfalls nicht berücksichtigter Zeiten abzielende Anträge als kraft Gesetzes zurückgezogen gelten, sei aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar, weil er auf die unionrechtswidrige Aufrechterhaltung der Altersdiskriminierung abziele. § 113i Oö. LGG und § 65 Oö. GG 2001, der die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse für alle am Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 im Dienststand befindlichen Bediensteten regelt, seien zudem mit Verfassungswidrigkeit behaftet.

Nach Auffassung des erkennenden Senates besteht jedoch auf der Grundlage der hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen (insbesondere § 113i Oö. LGG und § 65 Oö. GG 2001) weder aus unions- noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen Anlass, im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens über den Weg einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags von der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Einstufung der Beschwerdeführerin als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Stichtag 31.12.2013 (A/VII/7 zzgl. Ergänzungszulage auf A/VIII/2 [N1-Laufbahn]) abzuweichen:

3.2.3.1.1. Zu den aufgeworfenen unionsrechtlichen Bedenken:

Das Oö. LGG sieht über das System der bloßen Zeitvorrückung (§ 32 Oö. LGG) hinaus auch die Möglichkeit der freien Beförderung von Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe vor (§ 33 Oö. LGG).

Nach den Oö. Beförderungsrichtlinien für Landesbeamte sind für die Beförderung eines Beamten nach § 33 Oö. LGG die Dienstzeit, die Wartefrist, die Dienstbeurteilung und der Dienstposten maßgeblich. Die Oö. Beförderungsrichtlinien für Landesbeamte zeichnen ein komplexes Zusammenspiel aus fachlich-qualitativen Kriterien, Verwendungsgesichtspunkten und zeitlichen Elementen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.02.1963, 1596/62, zum Oö. LGG ausgesprochen, dass ein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Postens einer höheren Dienstklasse auch dann nicht besteht, wenn alle hierzu erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Beförderung eines Beamten im freien Ermessen der Dienstbehörde liegt. Demnach wird dieses freie Ermessen auch nicht durch die Beförderungsrichtlinien eingeschränkt, die das zur Ernennung zuständige Organ aufgestellt hat; es ist durch solche Richtlinien weder in Bezug auf die darin ausgestellten Erfordernisse, insbesondere hinsichtlich der Beförderungsdienstzeiten, noch in Bezug auf die für seine Ermessensübung maßgeblichen Erwägungen gebunden.

Die Beschwerdeführerin wurde vor ihrer Ernennung zur Richterin des Landesverwaltungsgerichtes zweimal nach den Oö. Beförderungsrichtlinien für Landesbeamte in die jeweils nächsthöhere Dienstklasse ernannt. Zudem wurde ihr ab dem Erreichen der sechsten Gehaltsstufe der Dienstklasse A/VII eine Zulage auf das Gehalt der Spitzendienstklasse (N1-Laufbahn) zuerkannt, sodass sie zum Stichtag 31.12.2013 ein Gehalt auf Basis der Einstufung A/VII/7 und eine Ergänzungszulage auf A/VIII/2 (N1-Laufbahn) bezog. Demgegenüber würde die Einstufung der Beschwerdeführerin bei - hypothetischer - reiner Zeitvorrückung zum Stichtag 31.12.2013 A/V/9 lauten.

Daraus erhellt, dass die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin zum Stichtag 31.12.2013 nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt war. Dass der Vorrückungsstichtag als ein bei der Ermessensentscheidung über die Ernennung in die nächsthöhere Dienstklasse bedeutsames Element eine gewisse Rolle gespielt haben mag, ändert an diesem Ergebnis nichts (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/12/0019).

Damit gehen jedoch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten unionsrechtlichen Bedenken gegen die mit dem Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 in das Oö. GG 2001 und das Oö. LGG neu eingefügten Bestimmungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren ins Leere:

Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich ausgesprochen, dass aus dem Diskriminierungsverbot nach Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf kein wirksames Gebot ableitbar ist, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten. Nichts anderes gilt für ein Gebot, solche Ernennungsakte bezüglich der dort vorgenommenen, im freien Ermessen gelegenen, höheren Einstufung des Beamten in Richtung einer noch höheren Einstufung zu korrigieren (VwGH 21.02.2017/Ro 2016/12/0019; VwGH 21.02.2013, 2012/12/0069, mwN).

3.2.3.1.2. Zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken:

Mit dem Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 erfolgte im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Anrechnung von Vordienstzeiten eine umfassende Reform des Vorrückungssystems des Landes Oberösterreich. Dabei entschied sich der Landesgesetzgeber dafür, für bestehende Dienstverhältnisse allfällige bisher noch nicht berücksichtigte Vordienstzeiten ausschließlich im Wege der in § 66 Oö. GG 2001 normierten Pauschalzulage abzugelten und dabei nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorrückungsstichtag in allen früheren Fassungen aufzuheben, sondern auch die in Verträgen und Bescheiden festgesetzten, auf der früheren Rechtslage beruhenden Vorrückungs- bzw. Besoldungsstichtage für nichtig zu erklären, sodass diese in Verfahren vor Behörden und Gerichten nicht mehr relevierbar sind (vgl. dazu auch die Materialien zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017, BlgLT 278/2016, 28. GP, insbesondere S. 1, 15 f).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den öffentlich Bediensteten obliegenden Dienstpflichten steht. Insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende - Sachlichkeitsgebot verstößt (vgl. etwa VfSlg. 20.255/2018, mwN). Selbst wenn die Regelungen unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führten, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl. etwa VfSlg. 17.451/2005, mwN).

Dass die hier anzuwendenden landesgesetzlichen Rechtsvorschriften, insbesondere § 113i Abs. 2 und Abs. 3 Oö. LGG und § 65 Oö. GG 2001, diesen (weitmaschigen) Forderungen nicht entsprächen, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher auch nicht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im gegenständlichen Fall maßgeblichen landesgesetzlichen Bestimmungen.

3.2.3.2. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass aufgrund der Verringerung der ruhegenussfähigen Verwendungszulage von 32 Prozent auf 26 Prozent des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (vgl. § 30a Abs. 2 Oö. LGG) das als Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichtes zum 01.01.2014 gebührende Gehalt entsprechend höher angesetzt werden hätte müssen.

Dazu ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2018, Ra 2015/12/0008, ausgesprochen, dass bei der Prüfung des Eintritts einer Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG das vor der Ernennung der Beschwerdeführerin zur Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichtes bezogene "Gehalt" als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist.

Aus § 3 Oö. LGG ist klar abzuleiten, dass die Verwendungszulage nicht Bestandteil des Gehalts ist, sondern eine "Zulage" zu diesem darstellt.

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie bei Beurteilung einer Verschlechterung der zum Stichtag 31.12.2013 bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin nach § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG nur auf das auf Basis der Einstufung A/VII/7 bezogene Gehalt zzgl. Ergänzungszulage auf A/VIII/2 (N1-Laufbahn) und nicht auch auf die zu diesem Stichtag als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bezogene Verwendungszulage abgestellt hat.

Dass mit der Höhe der in § 30a Oö. LGG normierten Zulage die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (hiezu sei noch einmal auf VfSlg. 20.255/2018, mwN, verwiesen) überschritten worden wäre, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass "das Land Oö" in ein laufendes Verfahren, in dem es selbst Partei ist, durch Erlassung rückwirkender Gesetze in einer seinen Rechtsstandpunkt begünstigenden Weise eingegriffen habe, genügt es nach Auffassung des erkennenden Senates, auf die Trennung zwischen Verwaltung und Gesetzgebung hinzuweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass es sich bei § 30a Abs. 2 Oö. LGG um eine an einen individuell bestimmten Adressaten gerichtete und gegenüber diesem wirkende Bestimmung handle, ist - unabhängig von der Frage, ob die genannte Bestimmung tatsächlich die Rechtsverhältnisse einer bestimmten Einzelperson abschließend regelt - auf die Zulässigkeit von Individualgesetzen hinzuweisen (vgl. VfSlg. 20.186/2017, mwN).

3.2.4. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie als Vergleichsmaßstab für das der Beschwerdeführerin gemäß § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG als Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 gebührende Gehalt das von ihr zum Stichtag 31.12.2013 auf Basis ihrer Einstufung A/VII/7 und eine Ergänzungszulage auf A/VIII/2 (N1-Laufbahn) bezogene Gehalt als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates herangezogen hat.

3.2.5. Auf dieser Grundlage hat die belangte Behörde zu Recht die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 01.01.2014 mit Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung 01.07.2015 festlegt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.6. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird mit einer Maßgabe bestätigt, weil die Beschwerdeführerin - worauf sie in ihrer Beschwerde zu Recht hinweist - erst mit Wirkung vom 01.01.2014 in die Dienstklasse VIII gekommen und nicht in dieser geblieben ist.

3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier maßgeblichen, mit dem Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 neu gefassten bzw. neu eingefügten landesgesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere § 113i Oö. LGG und § 65 Oö. GG 2001) fehlt.

Schlagworte

besoldungsrechtliche Stellung, Dienstklasse,
Landesverwaltungsgericht, Richter, Vergleichsmaßstab,
Verwendungszulage, Vordienstzeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2209670.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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