TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/23 W221 2226374-1

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Veröffentlicht am 23.12.2019
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Entscheidungsdatum

23.12.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
WG 2001 §24

Spruch

W221 2226374-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Militärkommando Steiermark vom 07.10.2019, Zl. ST/00/23/02/31, betreffend Einberufungsbefehl zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Einberufungsbefehl vom 07.10.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 07.01.2020 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen.

Der Beschwerdeführer stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 05.11.2019 einen Antrag auf Befreiung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG und in eventu - für den Fall der Abweisung dieses Antrages - eine Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl, weil er aufgrund seiner Beschäftigung in einer Bäckerei unabkömmlich sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2019 vor und führte aus, dass sie den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes mittlerweile mit Bescheid vom 22.11.2019 abgewiesen habe und daher nun die in eventu erhobene Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl vorlege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 18.10.2018 tauglich.

Sein Einberufungsbefehl wurde ihm am 09.10.2019 rechtswirksam zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die Beschwerde wurde "in eventu" für den Fall der Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes gestellt. Da dieser Antrag mittlerweile mit Bescheid vom 22.11.2019 abgewiesen wurde, ist die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl zulässig.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

1. § 24 WehrG lautet:

"Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu

a) Milizübungen und

b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

(2) Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.

(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen

1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,

2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf

a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,

b) den Wohnsitz und

c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin."

2. Im vorliegenden Fall wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Erlassung eines Einberufungsbefehls, nämlich spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin und nicht vor sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit, eingehalten.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl auf die Gründe für seinen Befreiungsantrag verweist und darauf hinweist, dass er in der Bäckerei unabkömmlich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes oder auf Aufschub eine Einberufung nicht hindert, sondern gemäß § 26 Abs. 4 WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung [nunmehr Beschwerde] gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid (vgl. VwGH 23.05.2013, 2013/11/0102 mwN).

Die belangte Behörde hat zwischenzeitlich den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes mit Bescheid vom 22.11.2019 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist jedoch derzeit noch nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und allein die Beschwerdeerhebung würde - wie bereits dargestellt - an der rechtswirksam verfügten Einberufung nichts ändern.

Die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Antragstellung, Befreiung Grundwehrdienst, Einberufungsbefehl,
Grundwehrdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2226374.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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