TE Lvwg Beschluss 2020/4/6 VGW-031/071/2770/2020

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Entscheidungsdatum

06.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9
AVG §13 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe des Herrn Dr. A. B., Wien, C.-weg, zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 02.01.2020, GZ: …, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Der Verfahrenshilfeantrag wird mangels Genehmigung durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß § 9 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 02.01.2020, GZ: …, wurde über den Antragsteller eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Stunden) wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Antragsteller persönlich an seiner Wohnadresse zugestellt und laut „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ am 09.01.2020 von einem „Angestellten des berufsmäßigen Parteienvertreters“ übernommen.

Mit E-Mail vom 07.02.2020 brachte der Antragsteller persönlich den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde legte den Verfahrenshilfeantrag dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens vor.

Für den Antragsteller wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 18.12.2018, Zl. …, Rechtsanwalt Dr. E. zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB – unter anderem – für den Bereich „Vertretung in Verwaltungsverfahren sowie in verwaltungsgerichtlichen Verfahren" bestellt. Der Beschluss ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin aufrecht.

Der gerichtliche Erwachsenenvertreter des Antragstellers wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.03.2020 von der Antragstellung in Kenntnis gesetzt und gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, bekannt zu geben, ob eine solche Antragstellung genehmigt werde. Gleichzeitig wurde auf die Folgen einer nicht fristgerechten oder vollständigen Erfüllung dieses Auftrags hingewiesen.

Mit Schreiben vom 13.03.2020 gab der gerichtliche Erwachsenenvertreter bekannt, dass der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers mangels Sinnhaftigkeit nicht genehmigt werde.

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit das Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel hegt, sowie auf die eingeholte Stellungnahme des gerichtlichen Erwachsenenvertreters.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlen der Prozessfähigkeit nach § 9 AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162, uva). Wird eine Person von einem Sachwalter (nunmehr: gerichtlichen Erwachsenenvertreter) vertreten, ist eine gegen ein Straferkenntnis erhobene Beschwerde (bzw. ein Verfahrenshilfeantrag) vom Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur allfälligen Abklärung der Genehmigung an deren Sachwalter zuzustellen (VwGH 13.02.2018, Ra 2017/02/0168). Verweigert der gerichtliche Erwachsenenvertreter die Genehmigung ist die Beschwerde bzw. der Verfahrenshilfeantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. noch zu Sachwalterschaft und Berufung VwGH 24.11.1987, 87/11/0141).

Zum Zeitpunkt der Antragstellung war für den Antragsteller für die Vertretung in Verwaltungsverfahren sowie in verwaltungsgerichtlichen bereits ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Im vorliegenden Fall hat dieser gerichtliche Erwachsenenvertreter die Genehmigung des Verfahrenshilfeantrages verneint.

Der vom Antragsteller unzulässigerweise selbst eingebrachte Verfahrenshilfeantrag ist daher mangels Genehmigung durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß § 9 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses vom 02.01.2020 der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt war und eine Zustellung an den Antragsteller persönlich daher keine Rechtswirkungen auslösen konnte.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage unzweifelhaft feststeht, dass der Verfahrenshilfeantrag zurückzuweisen ist.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Prozessfähigkeit; Rechts- und Handlungsfähigkeit; gerichtlicher Erwachsenenvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.071.2770.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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