RS Lvwg 2020/5/26 LVwG-411-24/2020-R12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z3
StVO 1960 §15 Abs1

Rechtssatz

Dadurch, dass die Beschwerdeführerin auf der Autobahn einen auf der Überholspur vor ihr fahrenden PKW durch einen Fahrbahnwechsel auf die erste Spur (Normalspur) rechts überholte („da das andere Fahrzeug mit ca 100 km/h auf der Überholspur fuhr“), hat sie gegen das Verbot des Rechtsüberholens verstoßen (§ 15 Abs 1 StVO 1960). Auf der Normalspur befand sich in der Folge ein LKW vor ihr und sie scherte ohne dabei auf den Nachfolgeverkehr – nämlich den überholten PKW – zu achten, zu knapp vor diesem wieder auf die Überholspur zurück, um das Überholmanöver abzuschließen. Die Beschwerdeführerin touchierte das überholte Fahrzeug.

Indem sie aufgrund des auf der Normalspur vor ihr fahrenden LKWs vorzeitig den zweiten Fahrspurwechsel einleitete (um den Überholvorgang abzuschließen) und damit dem überholten PKW quasi den Weg abschnitt, hat sie ein Verhalten gesetzt, das an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

Schlagworte

Führerscheinentzug, besonders gefährliche Verhältnisse, rechtsüberholen Autobahn, Fahrstreifenwechsel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.411.24.2020.R12

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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