RS Lvwg 2020/4/14 LVwG-2020/20/0432-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.04.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93
BAO §198

Rechtssatz

Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass die Vorschreibung im Wesentlichen eine schriftliche Verständigung über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung darstellt. Es liegen durchaus Zweifel in Bezug auf den normativen Gehalt dieser Vorschreibung vor. Insofern ist die fehlende Bezeichnung Bescheid schädlich. Die Vorschreibung beinhaltet lediglich Informationen über die Abgabenzahlungsverpflichtung. Sie enthält jedoch keine Belehrung oder einen Hinweis auf eine Beschwerdemöglichkeit, sodass sich dadurch insbesondere für rechtsunkundige Adressaten ein Rechtsschutzdefizit ergibt. Einer solchen Verständigung kommt daher kein Bescheidcharakter zu. Sie ist vielmehr als Lastschriftanzeige zu werten (vgl VwGH 25.04.2005, Zl. 2004/17/0215).

Schlagworte

Bescheid;
Bescheidinhalt;
Bescheiderfordernisse;
Bescheidcharakter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.20.0432.1

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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