TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/24 W241 2223453-1

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Entscheidungsdatum

24.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §11
FPG §11a Abs2
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W241 2223453-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.08.2019, Zahl: Damaskus-OB/KONS/0475/2019, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 19.07.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, brachte am 26.06.2019 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für eine mehrmalige Einreise für einen Gültigkeitszeitraum vom 13.08.2019 bis 01.09.2019 ein. Als Zweck der Reise wurde der Besuch des Europäischen Forums Alpbach (EFA) angegeben.

Der BF legte folgende Unterlagen vor:

-

Bestätigung über die Tätigkeit des BF als "Sales Accountant" und Genehmigung des Urlaubs von 13.08.2019 bis 01.09.2019

-

Kontoauszug des Vaters des BF von einer syrischen Bank

-

Kontoauszug des BF von einer deutschen Bank

-

Studienbestätigung

-

Bestätigung über Krankenversicherung des Vaters des BF und seiner Familie

-

Studienzeugnis des BF 2011/2012

-

Bestätigungen über die Veröffentlichung von Artikeln des BF im Fachjournal der XXXX

-

Bachelorabschluss des BF

-

Masterabschluss des BF

-

Schulabschlusszeugnis des BF 2007

-

Auszug aus dem Familienregister

-

Geburtsurkunde

-

Pensionsauszug der Mutter des BF

-

Computerführerschein des BF

-

Englisch-Einstufungstest C1

-

Bestätigung über die Verleihung eines Stipendiums für den Besuch des Europäischen Forums Alpbach von 14.08.2019 bis 30.08.2019

2. Mit Schreiben vom 10.07.2019, per E-Mail zugestellt am 11.07.2019, übermittelte die ÖB Damaskus eine Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche. Gegen die Ausstellung des beantragten Visums würden folgende Bedenken bestehen:

Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF. Durch sein geringfügiges Einkommen (USD 150,- pro Monat) und seine geringe Verwurzelung (ledig) bestehe der Verdacht, dass er den Reisegrund nützen werde, um nach Österreich bzw. in den Schengenraum zu gelangen. Es werde vermutet, dass das Hauptreiseziel Deutschland sei. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Der BF beziehe lediglich ein Jahreseinkommen von USD 1 800,-, legte jedoch einen Kontoauszug aus Deutschland mit einem Guthaben von € 8 740,- vor, ohne dies weiter zu dokumentieren. Außerdem seien keine Vorvisa ersichtlich und daher eine Eröffnung eines Kontos in Deutschland sehr fragwürdig. Die Absicht des BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Durch sein geringes Einkommen, geringe Verwurzelung und fraglicher sozialer Bindungen im Heimatland hege die ÖB Zweifel an seiner Bereitschaft, vor Ablauf des Sichtvermerks das Bundesgebiet wieder zu verlassen.

Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der genannten Frist diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

3. In einer Stellungnahme von 12.07.2019 führte der BF aus, dass er am Europäischen Forum Alpbach teilnehmen wolle. Das dort erworbene Wissen werde er auch bei der Verteidigung seiner Doktorarbeit an der XXXX nutzen können. Der Abschluss seines Doktorats nach dem EFA werde auch seine finanzielle Situation verbessern. Anschließend legte der BF seine Motivation für die Teilnahme am EFA dar. Sein Konto in Deutschland sei vor eineinhalb Jahren per Internet eröffnet worden, um sein Studium in Deutschland abzuschließen, er habe es dann aber vorgezogen, sein Studium in Syrien fortzusetzen. Er habe in Syrien kein Bankkonto eröffnet, weil es sehr schwierig sei, in Syrien von einem Bankkonto Geld abzuheben. Er habe es daher vorgezogen, Bargeld zu erhalten.

Der Stellungnahme lagen folgende Unterlagen bei:

-

Bestätigung über die Unterkunft während des EFA

-

Flugbuchung Beirut-Istanbul-Wien und Wien-Istanbul-Beirut

-

Reiseversicherung

-

Vertrag über Stipendium für EFA

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2019, zugestellt am 25.07.2019, verweigerte die ÖB Damaskus das Visum mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Die Absicht des BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 01.08.2019 Beschwerde erhoben. Darin legte der BF zunächst erneut seine Motivation für die Teilnahme am EFA dar. Er werde im Anschluss nach Syrien zurückkehren, um seine Doktorarbeit in "Banking and Financial Sciences" zu verteidigen. Er sei seit 2016 Doktoratsstudent an der XXXX .

Der Beschwerde lagen weitere Unterlagen zum EFA und eine aktuelle Studienbestätigung bei.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2019 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF laut vorgelegtem Arbeitsnachweis lediglich USD 150,- im Monat verdiene, aber einen Kontoauszug einer deutschen Bank über € 8 740,- vorgelegt habe. Es scheine nur eine einzige Buchung auf, ansonsten gebe es keine nachvollziehbaren Unterlagen betreffend dieses Konto. Die Herkunft dieser Mittel sei somit in Frage zu stellen. Da der Kontoauszug vom 06.12.2017 stamme, stehe auch nicht fest, ob dieses Konto überhaupt noch existiere. Bei Betrachtung der genannten Unterlagen zur finanziellen Situation des BF sei dessen Glaubwürdigkeit daher nicht gegeben. Es erscheine der ÖB sehr fragwürdig, wie der BF, der laut eigenen Angaben noch nie in Deutschland gewesen sei, dort zu einem Konto komme, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für einen Drittstaatsangehörigen sehr schwierig sei, innerhalb der EU ein Konto zu eröffnen. Weiters habe der BF keine genauen Angaben machen können, weshalb er doch in XXXX und nicht wie geplant in Deutschland weiterstudiert habe.

Der BF habe zwar einen Familienregisterauszug vorgelegt, Eltern und ein erwachsener Bruder erschienen aber für einen erwachsenen Mann nicht als ausreichende familiäre bzw. soziale Verwurzelung, besonders vor dem Hintergrund, dass er in der Vergangenheit bereits überlegt habe, seinen Lebensmittelpunkt zumindest vorübergehend nach Deutschland zu verlegen. Es bestünden somit begründete Zweifel an der Absicht des BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder zu verlassen.

Im gegenständlichen Fall sei unter Zugrundelegung und sorgfältiger Abwägung des gesamten, individuellen Vorbringens des BF sowie des vorliegenden Sachverhaltes von der belangten Behörde eine ausgewogene Einzelfallentscheidung getroffen worden.

7. In einem Schreiben an die ÖB vom 15.08.2019 erkundigte sich der BF über die weiteren Schritte betreffend die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Dem Schreiben lagen ein weiterer Kontoauszug einer deutschen Bank und ein Schreiben einer deutschen Universität über eine bedingte Zulassung zum Studium vom November 2015 bei.

8. Am 20.08.2019 stellte der BF einen Vorlageantrag.

9. Mit am 16.09.2019 eingelangtem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

10. In einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 10.10.2019 erkundigte sich der BF nach dem Verfahrensstand und bekräftigte sein Interesse an einer Reise nach Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 26.06.2019 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 13.08.2019 bis 01.09.2019 gültigen Visums der Kategorie C zur mehrmaligen Einreise.

1.2. Zweck der Reise war die Teilnahme am Europäischen Forum Alpbach vom 14.08.2019 bis 30.08.2019. Dem BF war dafür ein Stipendium gewährt worden.

1.3. Der BF ist Doktoratsstudent an der XXXX in "Banking and Financial Sciences". Der BF schloss seinen Bachelor im April 2014 und seinen Master im März 2018 an der XXXX ab.

1.4. Der BF ist als "Sales Accountant" beschäftigt und bezieht ein Jahreseinkommen von USD 1 800,-.

1.5. Der BF verfügt über kein eigenes Konto in Syrien. Der BF legte einen Kontoauszug einer deutschen Bank von 2017 vor, das einen Kontostand von € 8 740,- aufweist. Die Herkunft dieses Geldbetrags und die Umstände dieser Kontoeröffnung würden vom BF nicht nachvollziehbar dargelegt. Der BF konnte daher kein eigenes Vermögen nachweisen.

1.6. Die Absicht des BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Der BF konnte keine familiäre, berufliche oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Antragstellung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Antragsformular.

2.2. Die geplante Teilnahme des BF am Europäischen Forum Alpbach und das dafür gewährte Stipendium ergeben sich aus den vom BF vorgelegten Unterlagen und aus der im Akt ersichtlichen Kommunikation zwischen der ÖB Damaskus und der European Forum Alpbach Foundation.

2.3. Die bisherige Ausbildung und das aktuelle Studium des BF ergeben sich aus den vorgelegten Abschlusszeugnissen und Studienbestätigungen.

2.4. Die berufliche Tätigkeit des BF und sein Jahreseinkommen ergeben sich aus der Bestätigung des Unternehmens " XXXX ".

2.5. Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 12.07.2019 aus, dass er aufgrund von Schwierigkeiten bei der Behebung von Geldbeträgen in Syrien kein eigenes Konto besitze, und legte einen Kontoauszug eines auf seinen Vater lautenden Kontos vor. Nachweise dafür, dass der BF Zugriff auf dieses Konto habe oder über diese Mittel verfügen könne, wurden nicht vorgelegt und derartiges auch nicht behauptet.

Der BF legte weiters einen Kontoauszug eines Kontos bei einer deutschen Bank vom 06.12.2017 vor, welches auf seinen Namen lautet. Die Herkunft des darauf befindlichen Geldbetrags von € 8 740,- wurde vom BF nicht dargelegt. Der BF brachte vor, dass er dieses Konto per Internet zur Vorbereitung für ein geplantes Studium in Deutschland eröffnet habe, sich dann aber doch entschlossen habe, sein Studium in XXXX zu beenden. Zu einem späteren Zeitpunkt legte der BF noch einen Kontoauszug vom 23.11.2017 vor, aus dem eine einmalige Überweisung in Höhe von € 8 829,- hervorgeht.

Die Angaben des BF zu diesem Konto und die dazu vorgelegten Unterlagen sind in mehreren Punkten widersprüchlich. Zunächst ist nicht gänzlich nachvollziehbar, weshalb der BF zur Vorbereitung auf eine eventuelle Fortsetzung seines Studiums in Deutschland schon im Vorfeld einen hohen Geldbetrag, der ein Vielfaches seines Jahreseinkommens darstellt, auf ein deutsches Konto überweisen sollte. Weiters hat der BF keine aktuellen Kontoauszüge, sondern nur solche aus dem Jahr 2017 vorgelegt. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob dieses Konto noch existiert und welchen aktuellen Saldo es aufweist. Hierzu wurden vom BF auch keine Angaben gemacht. Es ist nicht anzunehmen, dass der BF, der nur über ein geringes Einkommen verfügt, einen Betrag von € 8 740,- über fast zwei Jahre ungenutzt auf einem deutschen Konto belassen würde, nachdem es zu keinem Studium in Deutschland gekommen ist und er angeblich auch in Zukunft keinen längeren Aufenthalt in Europa plant. Auch hinsichtlich dieses geplanten Studiums sind die Angaben widersprüchlich. Der BF legte ein Schreiben einer deutschen Universität über eine bedingte Zulassung zum Studium vor. In diesem wird jedoch als geplantes Studium "Open Media (M.A.) - Media and Design" angeführt, ein Studium also, das mit dem Fachgebiet des BF "Banking and Finance" nur am Rande zu tun hat. Weiters datiert dieses Schreiben vom November 2015, die Überweisung von € 8 829,- erfolgte jedoch erst im November 2017, sohin zwei Jahre später. Zu diesem Zeitpunkt muss der BF bereits seit langem gewusst haben, dass er sein Masterstudium in XXXX abschließen würde, erfolgte die Verleihung des Mastertitels an den BF durch die XXXX doch schon wenige Monate später im März 2018.

Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben und vor allem der Tatsache, dass kein aktueller Kontoauszug vorgelegt wurde, konnte der BF daher keine eigenen Vermögenswerte nachweisen.

2.7. Der BF hat keine familiäre oder soziale Verwurzelung in Syrien behauptet. Er legte zwar einen Auszug aus dem Familienregister vor, machte dazu aber keine näheren Angaben. Laut Familienregister hat der volljährige BF außer seinen Eltern auch einen älteren Bruder in Syrien. In der englischen Übersetzung des Familienregisterauszugs wurde neben dem Namen des Bruders des BF handschriftlich das Wort "Sweden" hinzugefügt. Von wem diese Anmerkung stammt und ob damit gemeint ist, dass sich der Bruder in Schweden befindet, kann nicht festgestellt werden. Der BF machte zum Verbleib seiner Familienmitglieder im Verfahren keine Angaben.

Da der BF nur über ein geringes monatliches Einkommen verfügt, kann auch keine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

§§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

§§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

-

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

-

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

-

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

-

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

-

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

-

a) wenn der Antragsteller:

-

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

-

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

-

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

-

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

-

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

-

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

-

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

-

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.

Die Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der vom ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF zu seiner finanziellen Situation und auch zu einem von ihm in der Vergangenheit geplanten Studienaufenthalt in Deutschland widersprüchliche Angaben gemacht. Weiters ist anzumerken, dass der BF ein Visum zu mehrfachen Einreise beantragte, was angesichts des Reisezwecks, des Besuchs des Europäischen Forums Alpbach von 14.08.2019 bis 30.08.2019, nicht nachvollziehbar ist.

Die Einschätzung der Behörde, wonach Zweifel an den Angaben des BF hinsichtlich Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts bestehen, ist daher zutreffend und ist der Behörde somit im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es dem BF nicht hinreichend gelungen ist, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nachvollziehbar zu begründen.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum weiters unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20.12.2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

"Begründete Zweifel" an der Wiederausreiseabsicht gem. Art.32 Abs.1 lit. b Visakodex bedingt, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Ein Rückflugticket bzw. eine Reservierungsbestätigung ist ein Anhaltspunkt für eine Wiederausreise, jedoch nicht notwendiger Weise geeignet, andere - für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechende - Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften.

Der BF erzielt trotz eines Masterabschlusses im Bereich Wirtschaftswissenschaften nur ein geringes monatliches Einkommen und hat keine Nachweise über andere Vermögenswerte erbracht, weshalb nicht von einer ausreichenden wirtschaftlichen Verwurzelung gesprochen werden kann. Eine familiäre oder soziale Verwurzelung wurde nicht behauptet. Das vom BF noch nicht abgeschlossene Doktoratsstudium ist vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation und der aktuellen Lage in Syrien daher für sich allein nicht geeignet, eine ausreichende Verwurzelung im Herkunftsstaat zu begründen.

Im Ergebnis kann der ÖB Damaskus nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise dem BF vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens des BF letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass sich aus der Korrespondenz des BF sowohl mit der ÖB Damaskus als auch mit dem Bundesverwaltungsgericht ein weiterhin bestehendes, deutliches Interesse des BF an einer Einreise nach Österreich ergibt, obwohl der Zweck der Reise, der Besuch des EFA, aufgrund des Beschwerdeverfahrens mittlerweile hinfällig ist. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass das Interesse des BF an einem Besuch Österreichs nicht allein im Besuch des EFA gelegen war und dieser einen Verbleib im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beabsichtigt.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104, führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Vor obig Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es dem BF nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Die Beschwerde wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen und war daher die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

begründete Zweifel, Beschwerdevorentscheidung, Doktoratsstudium,
Einkommen, Einreise, Generalverdacht, Glaubhaftmachung,
Glaubwürdigkeit, Kontoverbindung, Nachvollziehbarkeit, Prüfung,
Risikovermeidung, Vorlageantrag, Wiederausreise, wirtschaftliche
Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W241.2223453.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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