TE Bvwg Beschluss 2020/1/8 W148 2225740-1

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Veröffentlicht am 08.01.2020
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Entscheidungsdatum

08.01.2020

Norm

AVG §38
AVG §57 Abs1
BaSAG §123a
BaSAG §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W148 2225740-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzender sowie die Richterin Dr. Sibyll BÖCK und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Hilmgasse 10, 8010 Graz, vom 29.10.2019 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 01.10.2019, GZ: XXXX in einer Angelegenheit nach dem BaSAG beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union im Verfahren XXXX ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheid vom 24.04.2019 schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 3 Abs. 1 BaSAG "in Umsetzung des Beschlusses (Decision) des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (SRB) vom 16.04.2019 (SRB/ES/SRF/2019/1Ö)" § 57 Abs 1 AVG und § 123a Abs. 1 BaSAG iVm Art 70 Verordnung 806/2014 sowie Art. 8 Abs. 1 lit d Durchführungsverordnung 2015/81 einen Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) für das Jahr 2019 in Höhe von EUR XXXX vor.

Als Anlagen wurden dem Mandatsbescheid der Beschluss ("Decision") des Einheitlichen Abwicklungsausschusses ("Single Resolution Board" - im Folgenden: "SRB") vom 16.04.2019 in englischer und deutscher Sprache, die Berechnungsdetails des SRB und eine Übersicht statistischer Werte beigelegt.

2. Gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.2019 erhob die BF mit Schreiben vom 10.05.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung an die belangte Behörde.

3. Aufgrund der Vorstellung leitete die belangte Behörde das (ordentliche) Ermittlungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 20.05.2019 verständigte die belangte Behörde die BF von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und teilte mit, dass sie nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ergebnis mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme informiert werde.

4. Am 08.07.2019 brachte die BF beim Gericht der Europäischen Union Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des SRB vom 16.04.2019 ein. Dieses Verfahren ist zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Beschlusses beim Gericht der Europäischen Union zur Zahl XXXX anhängig (vgl OZ 2).

5. Am 01.08.2019 verständigte die belangte Behörde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme, mit Aufforderung zur Stellungnahme bis zum 16.08.2019. Es erfolgte eine Stellungnahme der BF am 13.08.2019.

5. Mit Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 01.10.2019, GZ: XXXX , wurde die Vorstellung der BF gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 24.04.2019 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die BF ihren Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2019 in Höhe von EUR

XXXX bis spätestens 27.05.2019 auf näher bezeichnetes Konto einzuzahlen habe, wobei zugleich festgehalten wurde, dass dieser Betrag bereits fristgerecht bei der belangten Behörde eingegangen sei.

Als Anlagen wurden dem Bescheid der Beschluss des SRB vom 16.04.2019 in Englisch und Deutsch, der Beschluss des SRB vom 22.01.2019 über die Höhe und Nutzung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Beitragsleistung zum einheitlichen Abwicklungsfonds SRF 2019 und, die Berechnungsdetails des SRB beigelegt.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

7. Die Beschwerde und der Akt des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Dem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 24.04.2019 sowie auch dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen (Vorstellungs-)Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2019, mit welchen der BF ein Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2019 vorgeschrieben wird, liegt der Beschluss des SRB vom 16.04.2019 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2019 zu Grunde.

Beim Gericht der Europäischen Union ist eine Klage der BF gegen den Bescheid des SRB vom 16.04.2019 anhängig, protokolliert zur Zahl XXXX , mit welcher die BF die Nichtigerklärung des Beschlusses des SRB vom 16.04.2019 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2019 einschließlich des Anhangs beantragt hatte.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und beruhen, insbesondere was die Klage beim Gericht der Europäischen Union anbelangt, auf den glaubhaften Angaben der BF. Dass die Klage nach wie vor anhängig ist ergibt sich aus einer Abfrage vom 10.12.2019 (OZ 2). Es haben sich aus sonst keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:

3.1.1. Maßgebliche Rechtslage:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das FMABG sieht für Fälle wie den vorliegenden grundsätzlich eine Senatszuständigkeit vor (§ 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 35/2016). Zwar leitet gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da jedoch vorliegend kein Fall der Führung der Geschäfte bis zur Verhandlung iSd § 9 Abs. 1 leg. cit. gegeben ist, liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie (Es) kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (im Folgenden: SRM-VO) lautet auszugsweise:

"Artikel 42 - Rechtsform

(1) Hiermit wird der Ausschuss geschaffen. Der Ausschuss ist eine Agentur der Union mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Struktur. Er besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

[...].

Artikel 67- Allgemeine Bestimmungen

(1) Hiermit wird der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden ‚Fonds') errichtet. Der Fonds wird gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel auf den Fonds gefüllt.

[...]

(4) Die Beiträge nach Maßgabe der Artikel 69, 70 und 71 werden von den nationalen Abwicklungsbehörden bei den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhoben und gemäß dem Übereinkommen auf den Fonds übertragen.

[...]

Artikel 70 - Im Voraus erhobene Beiträge

(1) Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.

(2) Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

[...]."

Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19.12.2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: DfV) lautet:

"Artikel 4 - Berechnung der jährlichen Beiträge

Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet der Ausschuss für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist. Die jährliche Zielausstattung wird unter Bezugnahme auf die Zielausstattung des Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 dargelegten Methodik festgelegt."

§ 123a Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014 idF BGBl. I Nr. 159/2015, lautet auszugsweise:

"(1) Institute mit Sitz im Inland, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Beiträge zu erheben sind, haben die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge durch finanzielle Mittel zu leisten. Die Summe der regulären Beiträge in einem Beitragsjahr entspricht der Beitragsvorschreibung des jährlichen nationalen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds durch den Ausschuss.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. [...]."

3.1.2. Aus den zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes:

Wie sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang ergibt, schrieb die belangte Behörde in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der BF mit Mandatsbescheid vom 24.04.2019 gemäß § 3 Abs. 1 BaSAG "in Umsetzung des Beschlusses (Decision) des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (SRB) vom 16.04.2019 (SRB/ES/SRF/2019/1Ö)" § 57 Abs 1 AVG und § 123a Abs. 1 BaSAG iVm Art 70 Verordnung 806/2014 sowie Art. 8 Abs. 1 lit d Durchführungsverordnung 2015/81 einen Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) vor. Aus der Begründung des Mandatsbescheides geht zweifelsfrei hervor, dass es sich bei dem vorgeschriebenen Beitrag um jenen handelt, den der Ausschuss (SRB) für die einheitliche Abwicklung individuell für die BF in Form eines vom Ausschuss am 16.04.2019 gefassten Beschlusses festgesetzt hat, über die die BF im Wege des Mandatsbescheides "informiert" wurde.

Für die Anfechtung von individuell verbindlichen Entscheidungen des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung gemäß der SRM-VO steht das Rechtsschutzsystem der Europäischen Union zur Verfügung. Die Entscheidungen können entweder beim Beschwerdeausschuss oder mit Nichtigkeitsklage an das Gericht der Europäischen Union angefochten werden (vgl. BVwG-Erkenntnis vom 24.08.2016, Zl. W230 2129180-1/6E, mwN.).

Die BF erhob sodann das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.2019 und gesondert das Rechtsmittel der Klage an das Gericht der Europäischen Union gegen den Beschluss des Ausschusses (SRB) vom 16.04.2019.

Das Rechtsmittel der BF gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.2019 wurde mit gegenständlich angefochtenem Vorstellungsbescheid der belangten Behörde abgewiesen und ausgesprochen, dass die BF ihren Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2019 einzuzahlen habe.

Beim Gericht der Europäischen Union ist nach wie vor die Klage der BF gegen die Entscheidung des SRB vom 16.04.2019 anhängig, protokolliert zur Zahl XXXX , mit welcher die BF die Nichtigerklärung des Beschlusses des SRB vom 16.04.2018 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2019 einschließlich des Anhangs beantragt.

Solange die Entscheidung des Ausschusses nicht aufgehoben oder zumindest durch Zuerkennung aufschiebender Wirkung in ihren Auswirkungen gehemmt wird, sind die belangte Behörde und die BF an die Entscheidung des Ausschusses uneingeschränkt gebunden. Der gemäß § 123a BaSAG zu erlassende Bescheid der FMA als nationaler Abwicklungsbehörde kommt nämlich erst nach verbindlich erfolgter Festsetzung der Beitragshöhe durch den Ausschuss (SRB) in Betracht und dient nur dem Zweck, die Zahlungsmodalitäten zu präzisieren. Er hat somit bloßen Mitteilungs- und Durchführungscharakter und ist gegenüber der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Ausschusses untergeordnet (vgl. BVwG - Erkenntnis vom 24.08.2016, Zl. W230 2129180-1/6E).

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Ausschusses vom 16.04.2019 stellt somit eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, welche derzeit den Gegenstand eines beim Gericht der Europäischen zur Zahl XXXX anhängigen Verfahrens bildet.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zugrundeliegenden Normen (insbesondere § 38 AVG) sind in dem Maß klar und bestimmt, dass kein Hinweis für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung besteht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abwicklung, Aussetzung, Beschwerdeverfahren, EuGH,
Finanzmarktaufsicht, Mandatsbescheid, Nichtigkeit,
Sanierungsmaßnahme, Vorfrage, Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W148.2225740.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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