TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/15 W134 2227521-1

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Veröffentlicht am 15.01.2020
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Entscheidungsdatum

15.01.2020

Norm

ABGB §871
B-VG Art. 133 Abs4
VermG §17 Z3
VermG §3 Abs4
VermG §43 Abs6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W134 2217396-1/10E

W134 2227521-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX , beide XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Stefan Geisler, Mag. Markus Gredler, Talstraße 4a, 6280 Zell am Ziller, vom 18.12.2018, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 19.11.2018, GFN 1042/2018/81, sowie über den Vorlageantrag der Beschwerdeführer vom 11.03.2019 betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Innsbruck vom 29.02.2019, GFN 1042/2018/81, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 19.11.2018, GFN 1042/2018/81, enthält folgenden Spruch: "Das Grundstück 324/2 wird von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt."

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2018 Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer dem Grenzverlauf auf Basis des Plans der Vermessung AVT-ZT-GmbH vom 30.01.2018, GZ 39829/18, nicht zugestimmt hätten. Der Grundstücksteil auf dem sich die Grenzmauer befunden habe, sei von den Beschwerdeführern bereits ersessen worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Innsbruck vom 29.02.2019, GFN 1042/2018/81, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck bestätigt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung unterfertigt hätten.

Mit Vorlageantrag der Beschwerdeführer vom 11.03.219 wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

Am 13.01.2020 hat darüber im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden, bei welcher die Antragsteller und ihr Rechtsvertreter nicht erschienen sind, obwohl sie die mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragt hatten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstücks 324/2, KG Hainzenberg, bildet der Plan vom 30.01.2018 mit der GZ 39829/18, der Vermessung AVT-ZT-GmbH, Planverfasser DI Engelbert Siegele. Das Grundstück und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die diesbezüglichen Grenzverhandlungen haben am 30.01.2018 und am 06.03.2018 stattgefunden. Dabei anwesend waren unter anderem die beiden Beschwerdeführer, denen entsprechend dem Grenzverhandlungsprotokoll die Grenzzeichen in der Natur gezeigt wurden. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer, insbesondere der beiden Beschwerdeführer, zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. (Akt des Vermessungsamtes Innsbruck)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2013 lauten:

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) ...

§ 43 Abs 6 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016, lautet:

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.

Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstücks 324/2, KG Hainzenberg, bildet der Plan vom 30.01.2018 mit der GZ 39829/18, der Vermessung AVT-ZT-GmbH, Planverfasser DI Engelbert Siegele. Das Grundstück und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer und der übrigen betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung gegeben und die Umwandlung ist daher zu Recht im angefochtenen Bescheid verfügt worden.

Die Beschwerdeführer bringen vor, nur aus dem Umstand, wonach der Planer bei der Vermessungsverhandlung, nachdem er die Grenzpunkte mittels Vermarkungsnägel vor Ort in der Natur festgelegt habe, eine Unterschrift der Beschwerdeführer einholte, könne noch keine Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf im Sinne des § 17 Z. 3 VermG abgeleitet werden.

Zustimmungserklärungen im Sinne des § 43 Abs. 6 VermessungsG sind Willenserklärungen, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB Anwendung finden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317). Nach § 871 ABGB macht Irrtum über den Sinn einer Erklärung diese nicht nur nicht absolut nichtig, sondern ermöglicht selbst die Anfechtung nur, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Das ABGB stellt das Interesse des Erklärungsempfängers an der Wirksamkeit der Erklärung, wie er sie verstehen musste, höher als das Interesse des Erklärenden, nicht an ein ungewolltes oder nicht in dieser Weise gewolltes Geschäft gebunden zu sein. Es ist also die Berufung auf einen Willensmangel welcher Art immer nur dort wirksam, das Gesetz dies besonders gestattet; in den im Gesetz geregelten Fällen ist für die Gültigkeit der Erklärung zu entscheiden. (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht² §43 Rz 32, 37).

In diesem Sinne ist im gegenständlichen Fall das angebliche Unwissen der Beschwerdeführer darüber, dass sie mit ihrer Unterschrift beim Grenzverhandlungsprotokoll eine Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf im Sinne des § 17 Z. 3 VermG gegeben hätten, unbeachtlich, da die Unterschriften der Beschwerdeführer so zu verstehen sind, dass sie mit dem in der Verhandlung vom 30.01.2018 und 06.03.2018 festgesetzten Grenzverlauf einverstanden sind.

Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Grenzkataster, Grenzpunkt,
Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, Irrtum,
mündliche Verhandlung, Umwandlung, Umwandlungsbescheid,
Umwandlungsbeschluss, Unterfertigung, Unterschrift, Vermessung,
Vorlageantrag, Zustimmungserfordernis, Zustimmungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W134.2227521.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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