TE Vfgh Beschluss 2020/2/24 E7/2020

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art148h Abs3
VolksanwaltschaftsG 1982 §1, §12
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde des Kollegiums der Volksanwaltschaft gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Behebung der Abberufung eines Kommissionsmitglieds mangels Verletzung in subjektiven Rechten

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Beschluss vom 18. November 2019 behob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom 8. Juli 2016, mit der ein vor dem Bundesverwaltungsgericht beschwerdeführendes Kommissionsmitglied als Kommissionsmitglied gemäß Art148h Abs3 B-VG iVm §1 Abs2 iVm §12 Abs4 Volksanwaltschaftsgesetz abberufen wurde; zugleich verwies es die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Kollegium der Volksanwaltschaft zurück.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Kollegiums der Volksanwaltschaft, in der die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2019, Ro 2018/03/0009, bewirkte bescheidmäßige Erledigung der Abberufung eines Kommissionsmitgliedes als Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof ist nach Art144 Abs1 B-VG dann gegeben, wenn durch die bekämpfte Entscheidung ein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt sein kann (vgl zB VfSlg 17.847/2006, 17.587/2005 mwN).

Das Kollegium der Volksanwaltschaft, das die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof seinerseits nach Aufhebung der – mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2019, Ro 2018/03/0009, als Bescheid qualifizierten – Entscheidung des Kollegiums der Volksanwaltschaft über die Abberufung eines Kommissionsmitgliedes erhob, wird im vorliegenden Fall als Verwaltungsorgan des Bundes tätig. Für ein solches kann aber die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof mangels Möglichkeit der Verletzung in einem subjektiven Recht aus Art144 B-VG nicht hergeleitet werden (vgl VfSlg 17.838/2006, 17.220/2004, 15.079/1998).

Da auch sonst keine verfassungsgesetzliche Rechtsgrundlage für die Einräumung einer Beschwerdelegitimation an das Kollegium der Volksanwaltschaft besteht, ist die Beschwerde mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis kann es dahinstehen, wie der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Akt der Abberufung eines Kommissionsmitgliedes zu beurteilen ist, weil dem Kollegium der Volksanwaltschaft in keiner Konstellation – weder als Verwaltungsorgan noch als (Hilfs-)Organ der Gesetzgebung – eine Beschwerdelegitimation an den Verfassungsgerichtshof zukommt.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Volksanwaltschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E7.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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