TE Vfgh Beschluss 2020/2/28 V3/2020

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Veröffentlicht am 28.02.2020
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
BesoldungsO Wr 1994 §74a
VfGG §7 Abs2, §57
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung einer Verordnungsbestimmung; fehlende Begründungselemente des Verordnungsprüfungsantrags (des Berichters) gegenüber dem zuständigen Senat als Prozesshindernis im Verordnungsprüfungsverfahren nicht sanierbar

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Antragrömisch eins. Antrag

1.       Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, die Zeichenfolge "14," in ArtII Z1 des Beschlusses des Stadtsenates vom 12. Dezember 2017, Pr.Z03755-2017/0001-GIF (Nebengebührenkatalog für die Bediensteten der Stadt Wien; Änderung), Amtsblatt der Stadt Wien Nr 51 vom 21. Dezember 2017, als gesetzwidrig aufzuheben bzw in eventu auszusprechen, dass diese gesetzwidrig war.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       Punkt 22.) der Beilage A-II/IV/ALLG. des Beschlusses des Stadtsenates vom 28. März 2017, Pr.Z00804-2017/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2017), ABl. Nr 14/2017, idF des Beschlusses des Stadtsenates vom 17. Oktober 2017, Pr.Z03211-2017/0001-GIF, ABl. Nr 43/2017, lautet wie folgt: 1. Punkt 22.) der Beilage A-II/IV/ALLG. des Beschlusses des Stadtsenates vom 28. März 2017, Pr.Z00804-2017/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2017), ABl. Nr 14/2017, in der Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 17. Oktober 2017, Pr.Z03211-2017/0001-GIF, ABl. Nr 43/2017, lautet wie folgt:

"Zulage

für Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen der MA 10, MA 11, MA 15, MA 40, im Bereich des KAV, für Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen die dem Fonds Soziales Wien zugewiesen sind, für einen Sozialarbeiter/eine Sozialarbeiterin der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft und für Bedienstete der MA 57, die im Rahmen des '24-Stunden-Frauennotrufes' Dienst versehen

monatlich  Kz. 831901  37,87 EUR

Tagesgeld".

2.       Der Beschluss des Stadtsenates vom 12. Dezember 2017, Pr.Z03755-2017/0001-GIF, ABl. Nr 51/2017, lautet – auszugsweise – wie folgt:

"Artikel I"Artikel römisch eins

Der Beschluss des Stadtsenates vom 28. März 2017, Pr.Z00804-2017/0001-GIF, ABI. Nr 14, zuletzt geändert durch den Beschluss des Stadtsenates vom 17. Oktober 2017, Pr.Z03211-2017/0001-GIF, ABI. Nr 43, wird wie folgt geändert:

[...]

14. In der Beilage A-II/IV/ALLG. entfällt Punkt 22.

[...]

Artikel IIArtikel römisch zwei

Es treten in Kraft:

1. Artikel I Z[...] 14, [...]mit 1. Jänner 2017. 1. Artikel römisch eins Z[...] 14, [...]mit 1. Jänner 2017.

[...]"

III.    Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Beim antragstellenden Gericht ist die Beschwerde einer Bediensteten der Stadt Wien anhängig, die jahrelang die im – vom Stadtsenat der Stadt Wien beschlossenen – Nebengebührenkatalog zur Kennzahl 831901 für Sozialarbeiterinnen vorgesehene Zulage "Tagesgeld" bezog. Im März 2017 wurde ihr mitgeteilt, dass die Auszahlung der Zulage mit 31. Dezember 2016 eingestellt werde; das bis April 2017 ausbezahlte Tagesgeld wurde als Übergenuss einbehalten. Mit Beschluss des Stadtsenates vom 12. Dezember 2017, Pr.Z03755-2017/0001-GIF, wurde rückwirkend ab 1. Jänner 2017 die Zulage "Tagesgeld" abgeschafft. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Februar 2018 wurde festgestellt, dass der Bediensteten im Hinblick auf den Beschluss des Stadtsenates vom 12. Dezember 2017 die Zulage "Tagesgeld" nicht mehr gebühre.

2.       Bei der Behandlung der dagegen erhobenen – durch einen Senat zu behandelnden – Beschwerde sind beim antragstellenden Gericht Bedenken ob der Gesetzeskonformität der Zeichenfolge "14," in der Inkrafttretensanordnung des ArtII Z1 des Beschlusses des Stadtsenates vom 12. Dezember 2017, Pr.Z03755-2017/0001-GIF, entstanden.

3.       Der vorliegende Antrag wurde durch einen Senat des Verwaltungsgerichtes Wien gefasst. Wie sich aus dem beiliegenden Akt des Verwaltungsgerichtes ergibt, stellte der Berichter an den Senat folgenden Beschlussantrag (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richter Mag. *********** als Vorsitzenden, Mag. *********** als Berichter und Mag. ********** als Beisitzerin sowie die Laienrichter Mag. *********** und Herrn ********** nach Vorlageantrag der [Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Wien] aufgrund der Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 15. Mai 2018, Zl MA 2/0570523 B, über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. Februar 2019, Zl MA 2/0570523 B, den

B e s c h I u s s:B e s c h römisch eins u s s:

Gemäß Art139 Abs1 Z1 iVm Art89 Abs2 iVm Art135 Abs4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Gemäß Art139 Abs1 Z1 in Verbindung mit Art89 Abs2 in Verbindung mit Art135 Abs4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der

ANTRAG

gestellt,

er möge

1. die Zeichenfolge "14," in der Inkrafttretensanordnung des ArtII z 1 des Beschlusses des Stadtsenates vom 12. Dezember 2017, Pr.Z03755-2017/0001-GIF (Änderung des Nebengebührenkataloges 2017 für die Bediensteten der Stadt Wien), Amtsblatt der Stadt Wien Nr 51 vom 21.12.2017 als gesetzwidrig aufheben;

2. in eventu

aussprechen, dass die Zeichenfolge "14," in der Inkrafttretensanordnung des ArtII Z1 des Beschlusses des Stadtsenates vom 12. Dezember 2017, Pr.Z03755-2017/0001-GIF (Änderung des Nebengebührenkataloges 2017 für die Bediensteten der Stadt Wien), Amtsblatt der Stadt Wien Nr 51 vom 21.12.2017 gesetzwidrig war."

IV.      Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit

1.       Gemäß Art89 Abs2 iVm Art135 Abs4 B-VG hat ein Verwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzeswidrigkeit Bedenken hegt, den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzeswidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichtes. 1. Gemäß Art89 Abs2 in Verbindung mit Art135 Abs4 B-VG hat ein Verwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzeswidrigkeit Bedenken hegt, den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzeswidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichtes.

2.       Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Antragstellung gemäß Art139 und Art140 B-VG nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt ist, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat (vgl zB VfSlg 12.381/1990 und 18.097/2007 mwN; VfGH 7.3.2018, G297/2017). 2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Antragstellung gemäß Art139 und Art140 B-VG nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt ist, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat vergleiche zB VfSlg 12.381/1990 und 18.097/2007 mwN; VfGH 7.3.2018, G297/2017).

3.       Das Verwaltungsgericht Wien hat über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, gemäß §74a Wr. DO 1994 idF LGBl 56/1994 in Senatsbesetzung zu entscheiden (§74a Wr. DO 1994 idF LGBl 62/2019 ist gemäß §115q Wr. DO idF LGBl 62/2019 auf die mit Ablauf des 31. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren nicht anzuwenden); damit ist das Verwaltungsgericht Wien auch nur in dieser Zusammensetzung zur Antragstellung auf Aufhebung einer Verordnung gemäß Art139 B-VG berechtigt. Die Antragstellung gemäß Art139 B-VG bedarf damit eines kollegialen Beschlusses des zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtes Wien. 3. Das Verwaltungsgericht Wien hat über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, gemäß §74a Wr. DO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 56 aus 1994, in Senatsbesetzung zu entscheiden (§74a Wr. DO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 62 aus 2019, ist gemäß §115q Wr. DO in der Fassung Landesgesetzblatt 62 aus 2019, auf die mit Ablauf des 31. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren nicht anzuwenden); damit ist das Verwaltungsgericht Wien auch nur in dieser Zusammensetzung zur Antragstellung auf Aufhebung einer Verordnung gemäß Art139 B-VG berechtigt. Die Antragstellung gemäß Art139 B-VG bedarf damit eines kollegialen Beschlusses des zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtes Wien.

4.       Gemäß §57 Abs1 VfGG hat ein Antrag auf Aufhebung einer Verordnung die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Gesetzwidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen (vgl zB VfSlg 13.571/1993, 13.652/1993; VfGH 11.6.2018, V20/2018). Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (vgl zB VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006 zum vergleichbaren §62 Abs1 VfGG). 4. Gemäß §57 Abs1 VfGG hat ein Antrag auf Aufhebung einer Verordnung die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Gesetzwidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen vergleiche zB VfSlg 13.571/1993, 13.652/1993; VfGH 11.6.2018, V20/2018). Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen vergleiche zB VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006 zum vergleichbaren §62 Abs1 VfGG).

5.       Ausweislich der Aktenlage stellte der Berichter an den Senat den Beschlussantrag, einen Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, die Zeichenfolge "14," in der Inkrafttretensanordnung des ArtII Z1 des Beschlusses des Stadtsenates vom 12. Dezember 2017, Pr.Z03755-2017/0001-GIF, als gesetzwidrig aufzuheben. Dieser Beschluss wurde einstimmig angenommen; die – im Antrag an den Verfassungsgerichtshof enthaltenen – Begründungselemente des Verordnungsprüfungsantrages waren hingegen nicht einmal im Ansatz Inhalt des Senatsbeschlusses.

6.       Damit entspricht der Beschluss des Senates nicht dem Erfordernis des §57 Abs1 zweiter Satz VfGG, wonach ein Antrag nach Art139 B-VG die gegen die Gesetzmäßigkeit der bekämpften Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen hat. Die fehlende Beschlussfassung des Senates in Bezug auf die Begründung des Verordnungsprüfungsantrages stellt kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis dar, das auch nicht durch nähere Ausführungen des Berichters oder des Vorsitzenden des Senates im Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof saniert werden kann (VfGH 7.3.2018, G297/2017).

7.       Der Antrag war daher schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

V.       Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1.       Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, VfGH / Legitimation, VfGH / Bedenken, Gericht Zusammensetzung, Kollegialorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V3.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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