TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/24 96/18/0201

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des R in Wien, vertreten durch Dr. Walter Fleissner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 22, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Februar 1996, Zl. SD 514/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei erstmalig am 25. August 1991 in das Bundesgebiet eingereist und habe zunächst aufgrund vorgelegter Verpflichtungserklärungen Sichtvermerke bis zum 26. Mai 1992 erhalten. Zuletzt sei der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge am 15. Dezember 1994 von Slowenien kommend per Autostopp nach Österreich gekommen und habe am 29. März 1995 einen Asylantrag gestellt, der ebenso rechtskräftig abgewiesen worden sei wie sein am 21. August 1995 eingebrachter Antrag nach dem Aufenthaltsgesetz. Fest stehe demnach, daß sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsberechtigung, sohin illegal, in Österreich aufhalte. Seine diesbezügliche Rüge, der angefochtene Bescheid verstoße "gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 4 FrG", sei völlig verfehlt. Abgesehen davon, daß in diesem Zusammenhang wohl nur § 17 Abs. 4 FrG gemeint sein könne, käme diese Norm dem Beschwerdeführer nur dann zugute, wenn er rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) gestellt hätte, wovon im Beschwerdefall keine Rede sein könne. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FrG seien demnach jedenfalls gegeben.

Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG betreffe, sei zunächst festzuhalten, daß der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen im Bundesgebiet habe. Aufgrund des relativ kurzen und zum Großteil illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich liege ein mit der Ausweisung verbundener Eingriff in sein Privatleben nicht vor. Bei Fehlen eines im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriffs in das Privat- oder Familienleben sei aber die Frage des Dringend-geboten-seins der Ausweisung im Sinne dieser Bestimmung nicht mehr zu prüfen. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers von einem solchen Eingriff in sein Privatleben ausginge, würde dies nichts an der Zulässigkeit seiner Ausweisung ändern. Denn diesfalls wäre die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Der seit Monaten unrechtmäßige Aufenthalt, vor allem aber auch das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich nach und trotz der Abweisung seines Antrags nach dem Aufenthaltsgesetz und trotz der Bestrafung wegen illegalen Aufenthaltes, gefährde die öffentliche Ordnung im hohen Maße. Hinzu käme, daß dem Beschwerdeführer - mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz des Aufenthaltsgesetzes normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen sei - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden dürfte. Eine Abstandnahme von der Ausweisung würde dem Beschwerdeführer entgegen der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderliefe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Feststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über keine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz verfügt habe und sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. Gegen die auf dieser Grundlage stehende Beurteilung der belangten Behörde, daß vorliegend die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG gegeben sei, hegt der Gerichtshof keinen Einwand, zumal die - vom Beschwerdeführer geltend gemachte - bloße Einbringung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ihm keine Aufenthaltsberechtigung verschaffen konnte und eine (allfällig) bestanden habende vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 des Asylgesetzes 1991 mit dem rechtskräftigen negativen Abschluß des Asylverfahrens jedenfalls beendet war.

2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid im Lichte des § 19 FrG. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, die Ausweisung hätte eine Trennung von seiner Cousine und damit "das Zerreissen seines letzten Familienbandes zur Folge". Die Cousine des Beschwerdeführers lebe seit Jahren in Österreich und arbeite hier als Krankenpflegerin; da der Beschwerdeführer jeglichen Kontakt zu seiner Mutter und seinen vier Brüdern in seiner Heimat verloren habe, vermute er, daß diese der "serbischen Säuberungswelle" zum Opfer gefallen seien und diese Cousine "somit die letzte dem Beschwerdeführer verbliebene enge Verwandte" sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf die konkrete Familiensituation des Beschwerdeführers einzugehen und die diesbezüglichen Umstände zu erörtern.

Eine Rückkehr nach Bosnien würde auch die "wirtschaftliche Integrität" des Beschwerdeführers gefährden, da eine Reise nach Bosnien eine finanzielle Belastung und einen materiellen Nachteil für ihn darstellte; im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Ausweisung wäre eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich aufgrund seiner finanziellen Lage nicht mehr möglich.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Vorweg ist festzuhalten, daß dem Beschwerdeführer - in Anbetracht seines Hinweises auf den Aufenthalt seiner Cousine in Österreich - ein Familienleben im Sinn des § 19 FrG nur dann zugute käme, wenn er mit dieser Cousine in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte; dies behauptet der Beschwerdeführer aber nicht einmal. Von daher gesehen ist die Auffassung der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer nicht auf ein in Österreich geführtes Familienleben berufen könne, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beurteilung der Behörde, daß unter der Annahme eines mit der Ausweisung verbundenen Eingriffes in sein Privatleben die Ausweisung des Beschwerdeführers im Lichte des § 19 FrG dringend geboten sei, ist ebenfalls nicht rechtsirrig. Der Beschwerdeführer hat nämlich durch seinen jedenfalls nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßigen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom 4. September 1997, Zl. 97/18/0373, mwH), gravierend verletzt, zumal der Beschwerdeführer auch nach der rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und trotz einer (unbestrittenen) rechtskräftigen Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthaltes weiterhin in Österreich geblieben ist.

Mit seinem Vorbringen betreffend die Lage in seinem Heimatland und die Schwierigkeit seiner Rückkehr dorthin verkennt der Beschwerdeführer, daß mit einer Ausweisung zwar die Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich (siehe § 22 Abs. 1 FrG), nicht aber ein Ausspruch darüber verbunden ist, daß der Fremde in ein bestimmtes Landes auzureisen hat oder daß er (allenfalls) abgeschoben wird.

3. Vor diesem Hintergrund sind auch die Verahrensrügen, die belangte Behörde hätte mit Blick auf § 19 FrG den Sachverhalt eingehender zu ermitteln und den angefochtenen Bescheid ausführlicher zu begründen gehabt, nicht zielführend.

Ebenso versagt der Einwand, die belangte Behörde hätte gegen die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verstoßen, weil sich diese Regelung nur auf Personen bezieht, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, der Beschwerdeführer aber seine Berufung - nach Ausweis des Verwaltungsaktes - durch einen ihn vertretenden Rechtsanwalt eingebracht hat.

4. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996180201.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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