TE OGH 2020/1/14 14Os133/19v

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer in der Finanzstrafsache gegen Dr. Peter J***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG, AZ 14 Hv 3/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 23. Oktober 2019, AZ 23 Bs 323/19x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer in der Finanzstrafsache gegen Dr. Peter J***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 13, FinStrG, AZ 14 Hv 3/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 23. Oktober 2019, AZ 23 Bs 323/19x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer – die ersatzlose Streichung „irrelevanter Begründungsteile“ begehrenden – Beschwerde des Dr. Peter J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. September 2019, GZ 14 Hv 3/10a-500, mit welchem ausgesprochen worden war, dass dem Gericht die Ahndung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als Finanzvergehen nicht zustehe (§ 53 Abs 1, § 212 FinStrG), nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer – die ersatzlose Streichung „irrelevanter Begründungsteile“ begehrenden – Beschwerde des Dr. Peter J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. September 2019, GZ 14 Hv 3/10a-500, mit welchem ausgesprochen worden war, dass dem Gericht die Ahndung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als Finanzvergehen nicht zustehe (Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 212, FinStrG), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene – auch als Rekurs und Einspruch bezeichnete – Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen erhobene – auch als Rekurs und Einspruch bezeichnete – Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E128239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00133.19V.0114.000

Im RIS seit

04.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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