TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/4 VGW-141/051/9491/2019

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Entscheidungsdatum

04.12.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §21 Abs1
WMG §21 Abs2
WMG §21 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum C., vom 28.05.2019, Zl. …, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.04.2018 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung unter Berufung auf § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes rückgefordert.

In der Begründung wird zum einen auf die Lohnsteuergutschrift für das Jahr 2017, die der Beschwerdeführerin im März 2018 in der Höhe von 889,-- Euro zugeflossen ist, verwiesen, zum anderen wird jedoch eine Durchrechnung der Mindestsicherungsansprüche der Beschwerdeführerin von Juni 2017 bis Mai 2018 durchgeführt und als Ergebnis dieser Berechnungen ein Betrag von 547,92 Euro rückgefordert.

Die Rückforderungsansprüche im hier genannten Zeitraum wurden durch die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 28.09.2018, Zl. … aufgrund eines anderen Rückforderungstatbestandes aufgerollt und mit diesem Bescheid insgesamt den Betrag von 80,32 Euro rückgefordert. Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18.06.2019, Zl. VGW-141/025/13882/2018 bestätigt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 21 WMG lautet wie folgt:

„Rückforderung und Ersatz

Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch

(1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:

1.   Familienverhältnisse;

2.   Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Lohn- und Einkommensteuerrückzahlungen;

3.   Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltstitel, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht), Asylstatus, subsidiärer Schutz;

4.   Schul- und Erwerbsausbildung, Beschäftigungsverhältnis, Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS, Integrationsmaßnahmen im Auftrag des Österreichischen Integrationsfonds;

5.   Wohnverhältnisse;

6.   Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohn- oder Aufenthaltsort sowie die Aufgabe des Wohnortes in Wien oder die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts in Wien.

(2) Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.

(3) Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführerin im März 2018 aus der Einkommenssteuerveranlagung für 2017 ein Betrag von 889,-- Euro zugeflossen ist und sie dies der Mindestsicherungsbehörde nicht umgehend gemeldet hat.

Sie hat daher im Monat April 2018 – das ist der Zeitraum, über die dem Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides zur Folge abgesprochen wurde – den ihr mit Mindestsicherungsbescheid vom 24.07.2017 zugesprochenen und auch ausbezahlten Betrag zu Unrecht erhalten.

Da die Voraussetzungen des § 21 WMG vorliegen und weder ersichtlich ist, noch auch nur behauptet wurde, dass durch die Rückforderung eine Notlage begründet wurde, ist der der Beschwerdeführerin im Monat April 2018 zu Unrecht ausbezahlte Betrag im Sinne des Regelungssystems des § 21 WMG rückzufordern.

Sowohl die belangte Behörde in den begründenden Ausführungen als auch die Beschwerdeführerin verkennen, dass die gesamten Mindestsicherungsansprüche der Beschwerdeführerin, soweit sie mit Bescheid vom 24.07.2017 zuerkannt wurden, bereits Gegenstand des Rückforderungsbescheides vom 28.09.2018 waren, der mit dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18.06.2019 bestätigt wurde.

Dieser Entscheidung lagen mit Ausnahme der Einkommenssteuergutschrift, die der Beschwerdeführerin im März 2018 zugeflossen ist, dieselben Berechnungen zugrunde, die nunmehr neuerlich angestellt wurden.

Es war daher nur mehr über die Frage der Rückforderung von im April 2018 der Bedarfsgemeinschaft zugeflossenen Mindestsicherungsleistungen abzusprechen, da der Zufluss aus der Einkommenssteuergutschrift der Entscheidung der Mindestsicherungsbehörde und dem diese Entscheidung bestätigenden Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien noch nicht zugrunde gelegen ist.

Insgesamt ist der Bedarfsgemeinschaft für April 2018 ein Betrag von 547,92 Euro zugeflossen. Ausbezahlt wurden ursprünglich 502,68 Euro, die sich aus der Richtsatzerhöhung für 2018 ergebende Differenz wurde im Rückforderungsbescheid vom 28.09.2018 und dem diesen bestätigenden Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien berücksichtigt.

Dass die nunmehr von der belangten Behörde irrtümlich nochmals angestellte Durchrechnung des gesamten Zeitraums ebenfalls zur Rückforderung des insgesamt für April 2018 zugeflossenen Betrages führt, zeigt die Richtigkeit der angestellten, letztlich aber entbehrlichen Berechnungen.

Einer Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer fiktiven Anrechnung eines Einkommens im Zeitraum von Juli 2017 bis April 2018 standen schon die Rechtskraftwirkungen des mehrfach zitierten Urteils des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18.06.2019 entgegen.

Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang aber, dass nach dem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Berechnungsunterlagen des Bescheides vom Juli 2017 nicht erkennbar ist, dass bei der Berechnung zu Lasten der Beschwerdeführerin ein zu hohes Einkommen angenommen wurde.

Die im Hinblick auf den aufgrund einer Meldepflichtverletzung hinsichtlich des Einkommenszuflusses im März 2018 zu Unrecht für April 2018 zugeflossene sowie durch Berücksichtigung der Richtsatzerhöhung in einer bereits rechtskräftigen Entscheidung zugegangene Mindestsicherungsleistung wurde daher durch die belangte Behörde zu Recht unter Berufung auf § 21 WMG rückgefordert, weshalb die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde abzuweisen war.

Da die Rechtslage aus dem Blickwinkel der hier zu beurteilenden Fallkonstellation eindeutig ist und die Entscheidung in keinem Spannungsverhältnis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 WMG steht, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Mindestsicherung; Anzeigepflicht; Rückforderung; Meldepflichtverletzung; Einkommenszufluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.051.9491.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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