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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Erbringung von Dienstleistungen kann auch durch Dritte erfolgen und somit ist für eine - zumindest geringfügige - laufende Betreuung nicht zwingend eine persönliche Anwesenheit vor Ort erforderlich (vgl. auch VwGH 23.6.2010, 2008/06/0200, demzufolge das Fehlen von Betriebsräumlichkeiten vor Ort keinen Rückschluss auf das Nicht-Erbringen von Dienstleistungen zulässt und die Beauftragung Dritter mit der Erbringung von Dienstleistungen der Annahme einer gewerblichen Beherbergung nicht entgegensteht).Die Erbringung von Dienstleistungen kann auch durch Dritte erfolgen und somit ist für eine - zumindest geringfügige - laufende Betreuung nicht zwingend eine persönliche Anwesenheit vor Ort erforderlich vergleiche auch VwGH 23.6.2010, 2008/06/0200, demzufolge das Fehlen von Betriebsräumlichkeiten vor Ort keinen Rückschluss auf das Nicht-Erbringen von Dienstleistungen zulässt und die Beauftragung Dritter mit der Erbringung von Dienstleistungen der Annahme einer gewerblichen Beherbergung nicht entgegensteht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040019.J03Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020