RS Vwgh 2020/3/3 Ro 2019/04/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs2 idF 2013/I/033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0279 E 14. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (Hinweis: E 16.11.1988, 88/02/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040012.J05

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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