RS Vwgh 2020/3/3 Ro 2019/04/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §368
GewO 1994 §371 Abs1
VStG §22 idF 2013/I/033

Rechtssatz

Zwar statuiert § 368 GewO 1994 insofern einen subsidiären Auffangtatbestand, als danach nur zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a GewO 1994 genannte Gebote oder Verbote nicht einhält. Dabei handelt es sich aber nicht um eine (einen Fall der Scheinkonkurrenz darstellende) Anordnung der Subsidiarität dahingehend, dass die damit angesprochene Tat nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer anderen (näher umschriebenen) strafbaren Handlung verwirklicht. Die Subsidiarität bezieht sich diesfalls vielmehr auf die Umschreibung des objektiven Tatbildes, nicht hingegen auf die Strafbarkeit der erfassten Tathandlungen (vgl. zur Anordnung einer Subsidiarität - jeweils gegenüber gerichtlich strafbaren Handlungen - als Fall der Scheinkonkurrenz etwa § 22 Abs. 1 VStG oder § 371 Abs. 1 GewO 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040012.J03

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten