RS Vwgh 2020/3/3 Ro 2019/04/0012

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs2 idF 2013/I/033

Rechtssatz

Der Begriff "Scheinkonkurrenz" bringt zum Ausdruck, dass in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vorliegt, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann (vgl. VwGH 20.1.2016, Ra 2015/17/0068, mwN). Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0213, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040012.J02

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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