RS Vwgh 2020/3/3 Ro 2017/04/0001

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §29 idF 2002/I/111
GewO 1994 §339
GewO 1994 §340 Abs2
GewO 1994 §349 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Klammerverweis in § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 macht wiederum deutlich, dass dieses Verfahren der allfälligen Feststellung des in § 29 GewO 1994 definierten Umfangs einer Gewerbeberechtigung dient und zur Beurteilung die dort genannten Kriterien heranzuziehen sind. § 29 GewO 1994 nennt als maßgebend für den Umfang der Gewerbeberechtigung "den Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides nach § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften" (vgl. VwGH 26.9.2017, Ro 2015/04/0022, mwN). Ergibt sich daraus kein klarer Aufschluss über den Umfang des Gewerbes, sind die weiteren Kriterien gemäß § 29 zweiter Satz GewO 1994 heranzuziehen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) § 29 Rz. 3, und Wallner, in: Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zur GewO I (2015) § 29 Rz. 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017040001.J03

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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