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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §25 Abs5Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Einspruch nach § 25 Abs. 5 BUAG ungeachtet seiner Bezeichnung kein Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über den zu Grunde liegenden Anspruch (vgl. VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205). Die Sache eines solchen Verfahrens ist aber dennoch mit dem im Rückstandsausweis angeführten Zeitraum und Betrag begrenzt, ist doch auf Grund eines Einspruchs nach § 25 Abs. 5 BUAG nur "über die Richtigkeit der Vorschreibung" zu entscheiden. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. - im Fall der Beschwerdeerhebung - des Verwaltungsgerichts erfolgte Zahlungen an die BUAK wären zwar - in der Art eines Abrechnungsbescheides - zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 13.8.2013, 2011/08/0344, sowie - zu Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis nach § 36 BSVG - VwGH 15.5.2013, 2012/08/0020); derartige Zahlungen wurden von der revisionswerbenden Partei aber nicht konkret behauptet. Gegen die Abweisung der Einsprüche gegen die Rückstandsausweise, die als Ausspruch zu deuten ist, dass die Forderungen in Höhe der im Rückstandsausweis genannten Beträge (noch) offen seien, bestehen daher keine Bedenken.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Einspruch nach Paragraph 25, Absatz 5, BUAG ungeachtet seiner Bezeichnung kein Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über den zu Grunde liegenden Anspruch vergleiche VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205). Die Sache eines solchen Verfahrens ist aber dennoch mit dem im Rückstandsausweis angeführten Zeitraum und Betrag begrenzt, ist doch auf Grund eines Einspruchs nach Paragraph 25, Absatz 5, BUAG nur "über die Richtigkeit der Vorschreibung" zu entscheiden. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. - im Fall der Beschwerdeerhebung - des Verwaltungsgerichts erfolgte Zahlungen an die BUAK wären zwar - in der Art eines Abrechnungsbescheides - zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 13.8.2013, 2011/08/0344, sowie - zu Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis nach Paragraph 36, BSVG - VwGH 15.5.2013, 2012/08/0020); derartige Zahlungen wurden von der revisionswerbenden Partei aber nicht konkret behauptet. Gegen die Abweisung der Einsprüche gegen die Rückstandsausweise, die als Ausspruch zu deuten ist, dass die Forderungen in Höhe der im Rückstandsausweis genannten Beträge (noch) offen seien, bestehen daher keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080029.L01Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020