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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §2 Abs1 litgRechtssatz
Dass für die Anwendbarkeit des BUAG nicht zwischen verschiedenen Arten von Spachtelarbeiten zu unterscheiden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Jänner 2018, Ra 2017/08/0018, 0036, klargestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080028.L01Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020