RS Vwgh 2020/4/15 Ra 2020/19/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2020
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
StGB §53
  1. StGB § 53 heute
  2. StGB § 53 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 53 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 53 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StGB § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 53 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  7. StGB § 53 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 53 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Wenn die Revision in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, das Absehen vom Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe stehe in einem denklogischen und unauflösbaren Widerspruch zur Annahme einer Gemeingefährlichkeit und es fehle Judikatur zu § 53 StGB, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die verwaltungsrechtliche Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. die zum Fremdenrecht ergangenen Erkenntnisse VwGH 6.7.2010, 2010/22/0096, und VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042).Wenn die Revision in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, das Absehen vom Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe stehe in einem denklogischen und unauflösbaren Widerspruch zur Annahme einer Gemeingefährlichkeit und es fehle Judikatur zu Paragraph 53, StGB, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die verwaltungsrechtliche Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche die zum Fremdenrecht ergangenen Erkenntnisse VwGH 6.7.2010, 2010/22/0096, und VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190003.L06

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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