TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/8 VGW-241/041/RP07/1280/2019

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Veröffentlicht am 08.03.2019
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Entscheidungsdatum

08.03.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

AVG §69
WWFSG 1989 §2 Z14

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bauer über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 03.01.2019 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe vom 12.12.2018, Zl. MA 50/WBH-..., betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Rückforderung von Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989, zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
„Die mit Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien vom 18.10.2018 abgeschlossenen Wohnbeihilfeverfahren von Herrn B. A. wird gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Zi. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG wieder aufgenommen und ausgesprochen, dass für den Zeitraum ab 01.08.2018 bis 31.01.2019 kein Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht.

Die für den oben angeführten Zeitraum zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe im Betrag von insgesamt EUR 377,40 ist gemäß § 21 Abs. 6 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 bis längstens 30.04.2019 mittels beiliegenden Zahlscheinen rückzuerstatten.“

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 69 Abs. 3 und Abs. 1 Zi. 2 AVG könne die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 21 Abs. 3 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989-WWFSG 1989 seien Empfängerinnen und Empfänger der Wohnbeihilfe verpflichtet, der Magistratsabteilung 50 alle Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge hätten, binnen einem Monat nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt besonders für jede Änderung des Haushaltseinkommens, des Familienstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes.

Gemäß § 60 Abs. 3 WWFSG 1989 sei Wohnbeihilfe in jener Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe.

Gemäß § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 betrage die angemessene Nutzfläche für zwei Personen 70m2.

Im gegenständlichen Fall sei der Magistratsabteilung 50 erst im Zuge der neuerlichen Antragstellung vom 11.12.2018 bekannt geworden, dass die Pension von Herrn B. A. bereits ab August 2018 wieder erhöht wurde.

Seine Pension betrage derzeit EUR 403,24. Der Ratenabzug von EUR 52,00 könne nicht berücksichtigt werden und müsse daher wieder hinzugerechnet werden. In Summe ergebe sich eine Nettopension von EUR 455,24. Die Pension seiner Gattin betrage EUR 722,35. In Summe ergebe sich ein Betrag von EUR 1.177,59, welcher 14 Mal pro Jahr zur Auszahlung gelangt. EUR 1.177,59x14/12=EUR 1.373,85+EUR 82,18 (ausländische Pension)= EUR 1.456,03.

Aufgrund des gemäß § 2 Z. 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens (inkl. anteiligen Sonderzahlungen) in der Höhe von EUR 1.456,03 monatlich betrage der gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand EUR 332,72 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung EUR 252,00 (EUR 3,60x70m2) betrage, bestehe kein Anspruch auf Wohnbeihilfe.

Im vorliegenden rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vor:

„Aufgrund des Bescheides vom 12.12.2018 möchte ich wiedermals Beschwerde gegen diesen Bescheid einbringen!

Laut Sachbearbeiterin Fr. C., wurde die Wohnbeihilfe zugewiesen (01.08.18-31.01.19) samt Antrag Verlängerung ab Februar 2019!

Nun der neueste Stand laut Mag. D., besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe!

Fr. Oberamtsrätin E. hatte am 03.09.2018 ein Haushaltseinkommen in Summe von 1.509,64€ ausgerechnet. Am 19.12.18 neuerlich auf einmal 1.456,03€. Grund unseres Antrages auf Wohnbeihilfe vom 31.07.2018 war:

Da die Stelle PVA uns (meiner Gattin und mir) keine Ausgleichszulage zu dem Zeitpunkt als Vorschuss gewährt hatte. Erst für September 2018. Somit waren wir den ganzen August 2018 um ganze 500 € unter der Mindestsicherung !!! Deshalb war unser Anliegen eine Unterstützung seitens Wohnbeihilfe zu bekommen. Neuerdings sollen wir noch den Betrag von insgesamt 377,40€ an die MA 50 rückerstatten ohne Veränderung der momentanen finanziellen Situation. Hochachtungsvoll A. B.“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie die Akten der Verwaltungsverfahren vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Folgende Erhebungen wurden seitens des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführt:

Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 übermittelte die PVA dem VGW wie folgt:

„Betreffend F. B.: Der Antrag auf Alterspension wurde am 06.02.2018 übermittelt und ist auch als Antrag auf Ausgleichszulage zu werten. Mit Verständigung vom 08.05.2018 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Alterspension ab 01.05.2018 in der vorläufigen Höhe von EUR 261,17 brutto gewährt. Mit Verständigung vom 09.08.2018 wurde die Ausgleichszulage als Vorschuss ab 01.08.2018 in der vorläufigen Höhe von EUR 500,00 brutto gewährt.

Mit Bescheid vom 14.02.2019 wurde die Alterspension und gleichzeitig die Ausgleichszulage ab 01.05.2018 endgültig in der Höhe von EUR 828,74 brutto festgestellt (Alterspension: EUR 264,36 brutto, Ausgleichszulage: EUR 564,38 brutto).

Ab 01.08.2018 wurde die Ausgleichszulage erneut in der vorläufigen Höhe von EUR 500,00 brutto festgestellt. Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.05.2018 bis 31.01.2019 beträgt EUR 1.725,04 brutto. In der Beilage übermitteln wir unsere Verständigungen und den Bescheid.“

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen, da aufgrund der eindeutigen Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses und der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Bf bewohnt mit seiner Ehefrau verfahrensgegenständliche Wohnung und erhielt mit BVE vom 18.10.2018 zu GZ: MA50/WBH-... monatlich Euro 94,35 Wohnbeihilfe für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.01.2019 zuerkannt.

Berechnung der Behörde:

Lt. Berechnungsblätter wurde für Herrn A. B. Euro 722,35 (14x) und 83,07 (12x) pro Jahr angerechnet. Für die Ehefrau F. B. wurde ein Einkommen von Euro 247,85 (14x) berücksichtigt. Als anrechenbares Haushaltseinkommen wurde ein Betrag von Euro 1.214,96 angenommen. Daraus wurde ein zumutbarer Wohnungsaufwand von Euro 157,65 ermittelt, dem ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 252,00 gegenüber steht.

Verfahrensgang:

Der Bf stellte am 31.07.2018 den Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe. Neben den Antragsformularen (SD 103 und SD 111) wurde auch eine Verständigung über die Leistungshöhe zum 01. Jänner 2018 von der PVA für Herrn A. B., mit der die Invaliditätspension netto in Höhe von Euro 403,24 und ein Ratenabzug in Höhe von 52,00 Euro ausgewiesen wurde, beigelegt. Auch wurde die ausländische Pension umgerechnet in Euro 83,07 und ein vorläufiger Leistungsanspruch der Alterspension der Gattin des Bf von der PVA über einen Nettobetrag von Euro 247,85 vorgelegt.

Es erging am 09.08.2018 eine Ladung der Behörde mit der Aufforderung, die Bezugsbestätigung der detaillierten Pension mit Ausgleichszulage und die Bestätigung über aktuelle Bezüge nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (Bescheid der MA 40-Seite 1 bis 4). Danach findet sich nach dem Auskunftsverfahren AJ-WEB Ausdruck der Behörde vom 23.08.2018 die Verständigung vom 09.08.2018, in der bestätigt wird, dass Frau F. B. ab 01.08.2018 eine Ausgleichszulage von Euro 500,00 monatlich erhält. Die Alterspension wird mit netto Euro 722,35 ausgewiesen (Blatt 16-18 des Behördenaktes).

Am 03.09.2018 zu GZ: MA 50-WBH ... erging der verfahrensbeendende abweisende Bescheid, in dem das Mindesteinkommen im Jahr 2018 für ein Ehepaar zuzüglich Sonderzahlungen zur Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen wurde.

Daraufhin erhob der Bf fristgerecht Beschwerde und wurde neuerlich die Verständigung vom 09.08.2018, in der bestätigt wird, dass Frau F. B. ab 01.08.2018 eine Ausgleichszulage von Euro 500,00 monatlich zuerkannt erhält und der Anweisungsbetrag netto monatlich Euro 722,35 ist, vorgelegt.

Am 18.10.2018 erging die Beschwerdevorentscheidung zu GZ: MA50/WBH-.... Am 16.11.2018 erging eine Ladung an den Bf mit der Aufforderung, die Bezugsbestätigung der detaillierten Pension mit Ausgleichszulage und den Nachweis über das gesamte aktuelle Einkommen nachzureichen.

Daraufhin wurde die Verständigung der PVA vom 08. Mai 2018 über den Leistungsbezug der Alterspension von Frau F. B. über Euro 247,85 Anweisungsbetrag, eine Verständigung vom 09.08.2018 über den Bezug der Ausgleichszulage und der Anweisungsbetrag von Euro 722,35, neuerlich vorgelegt.

Von Herrn B. wurde die Verständigung über die Leistungshöhe der PVA vom Jänner 2018 vorgelegt. Es wird die Invaliditätspension in der Höhe von Euro 403,24 und ein Ratenabzug von Euro 52,00 ausgewiesen. Es wurden die Überweisungsbelege vom November 2018 beigelegt. Aufgrund des Währungsrechners ergab sich am 11.12.2018 für die ausländische Pension eine Umrechnung von Euro 82,18.

Danach erging verfahrensgegenständlicher Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt.

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69 Abs. 1 AVG normiert: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3.

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4.

nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Die gegenständliche Rückforderung gründet sich lt. Behörde auf eine Wiederaufnahme, weil erst im Zuge der neuerlichen Antragstellung vom 11.12.2018 bekannt wurde, dass die Pension von Herrn B. A. bereits ab August 2018 erhöht wurde.

Aufgrund des Aktenstudiums Blattzahl 16 des Behördenakts, ergibt sich, dass die Verständigung vom 09.08.2018 über die Zuerkennung der Ausgleichszulage ab 01.08.2018 in Höhe von Euro 500,00 monatlich und sohin die Alterspension von Frau F. B. netto Euro 722,35 beträgt, bereits vor Erlassung des Bescheides vom 03.09.2018 Blattzahl 25 des Behördenaktes aktenkundig war. Auch wurde der Betrag von Euro 722,35 in der Gewährungsberechnung der BVE vom 18.10.2018 berücksichtigt.

Zum Zeitpunkt des Gewährungsbescheides vom 03.09.2018 und der Erlassung der BVE vom 18.10.2018 lagen alle Einkommensnachweise der Behörde vor. Da der vorliegende Sachverhalt keinen amtswegigen Wiederaufnahmegrund darstellt, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Rückforderung in der Höhe von Euro 377,40 unzulässig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Wiederaufnahme des Verfahrens; Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.241.041.RP07.1280.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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