TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/22 VGW-241/030/RP19/11978/2018

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Entscheidungsdatum

22.05.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

AVG §13 Abs3
WWFSG 1989 §26

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde der A. B. vom 30.08.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe vom 01.08.2018, ZL. WBH-..., betreffend Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und für den Zeitraum 01.01.2018 bis 30.09.2018 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich 50,28,- Euro zuerkannt.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:

Der Antrag vom 15.01.2018 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zurückgewiesen.“

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß §§ 26 Abs. 4, 27 Abs. 2, § 53 Abs. 3 und § 53 Abs. 4 in Verbindung mit § 54 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) einem Ansuchen auf Gewährung einer Wohnbeihilfe die dort genannten Unterlagen anzuschließen seien. Die Bestätigung über die Einleitung eines amtlichen Abmeldeverfahrens beim Meldeservice gegen (eine) weitere gemeldete Person(en) sowie der Bescheid über die Höhe und Dauer der SchülerInnen- bzw. eventuell Ablehnung des Antrags (alle Seiten) würden fehlen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG habe die Behörde die Behebung von Formgebrechen schriftlicher Eingaben von Amts wegen zu veranlassen und könne dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen werde. Der/die AntragstellerIn sei aufgefordert worden, bis 31.07.2018 die fehlenden Unterlagen vorzulegen. Er/Sie sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der Antrag wäre daher zurückzuweisen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin Folgendes ein:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich Ihres Bescheides vom 1.August 2018 möchte ich Ihnen nochmals die Situation schildern und dringend gegen Ihren Bescheid Beschwerde einlegen.

Laut unseres Magistrats im ... Bezirk und meiner Vermieterin und ihrem Son bin ich jetzt informiert, dass sich die beiden endlich abmelden konnten. Ich bitte Sie für meinen im Januar 2018 gestellten Antrag dringend zu berücksichtigen, das sie im Ausland waren deshalb vermutlich dieser administrative Schritt so verspätet kommt.

Ich hatte meine Vermieterin mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass deren Abmeldung für meinen Wohnbeihilfenantrag absolut notwendig ist.

Da mein Sohn erst im letzten Studienjahr begonnen hat hier in Österreich zu studieren und wir die deutsche Staatsbürgerschaft haben, habe ich irrtümlicherweise diese Unterstützung nicht bedacht. Ich dachte nicht, dass ihm hier etwas zusteht. Den Antrag für das kommende Wintersemester können wir erst ab 20. September stellen, weshalb mir die Vorlage eines Bescheides deshalb unmöglich ist.

Ist es bitte möglich dieses Versehen für meinen Antragszeitraum von Januar 2018 – August 2018 zu berücksichtigen und entschuldigen und mir trotzdem die Wohnbeihilfe zu gewähren? Es ist mir eine dringend benötigte Hilfe!

Wir müssen bis 30.09.2018 aus der Wohnung wegen Eigenbedarf ausziehen.

Mit besten Dank für die Bearbeitung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

A. B.“

Die voran genannte Eingabe wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Zahl WBH-... zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien am 11.09.2018 (einlangend) vorgelegt.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin bewohnte mit ihrem Sohn gegenständliche 80 m2 große ungeförderte und befristete Hauptmietwohnung in Wien, C.-gasse.

Die Beschwerdeführerin legte im Zuge des Verfahrens folgende Einkommensunterlagen vor:

D.:

01/2018: Euro 1223,34

02/2018: Euro 1028,72

03/2018: Euro 589,43

04/2018: Euro 1245,59

E. GmbH:

01/2018: Euro 159,52

02/2018: Euro 104,75

03/2018: Euro 79,76

F.:

02/2018: Euro 200,-

03/2018: Euro 200,-

G.:

02 + 03/2018: Euro 1566,61

04/2018: Euro 120

H.:

03/2018: Euro 120

04/2018: Euro 60

Es ergibt sich sohin ein Haushaltseinkommen in Höhe von monatlich Euro 1674,43. Nach Anrechnung der Begünstigung gemäß § 20 Abs. 3 lit. f) WWFSG 1989 ergibt sich ein anrechenbares Haushaltseinkommen in Höhe von Euro 1339,54. Aus diesem Einkommen errechnet sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 242,32.

Demgegenüber steht ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 292,60 (4,18x70m2) gemäß § 60 Abs. 5 und § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 iVm § 5 Abs. 1 Ziffer 9 des Richtwertgesetzes für Wien, BGBl. II Nr. 62/2017.

Diese Feststellungen gründen sich aufgrund der Aktenlage und des Ermittlungsergebnisses.

Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

Im Sinne des § 2 Ziffer 14 WWFSG 1989 gilt als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommen-steuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Einkommensteuergesetz EStG 1988 sind

1.

Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die

freiwillig oder

an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder

als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 - eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,

§ 20. (3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH

a)

für Jungfamilien,

b)

für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,

c)

für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,

d)

für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,

e)

für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder

f)

für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.

Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.

§ 60. (1) WWFSG 1989 normiert: Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 21. (1) Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.

(2) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Die Zuzählung der Wohnbeihilfe an den Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zulässig.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen.

(4) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt

1.

bei Tod des Antragstellers,

2.

bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,

3.

bei Auflösung des Mietvertrages,

4.

bei Untervermietung der Wohnung oder wenn

5.

der Antragsteller und die sonstigen bei der Haushaltsgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(5) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von 2,18 Euro pro Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.

(6) Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist mit Bescheid rückzufordern, wobei Beträge bis insgesamt 15 Euro unberücksichtigt bleiben. Von der Rückführung von Beträgen ist überdies Abstand zu nehmen, wenn das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfenempfänger die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht erreicht.

(7) Ein rückzuerstattender Wohnbeihilfebetrag ist von einer neu gewährten Wohnbeihilfe vor deren Anweisung an den Anspruchsberechtigten einzubehalten, außer das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfeempfänger erreicht die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht.

Rechtliche Beurteilung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 18.01.2018 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen, da ua. der Bescheid über die Höhe und Dauer der SchülerInnen- bzw. Studienbeihilfe bzw. die Ablehnung dieses Antrages nicht vorgelegt worden sei.

Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 27). Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (Hinweis auf die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 283).

 

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es eines Auftrages zur Beseitigung des Formgebrechens der Nichtvorlage des Nachweises des Einkommens (Familieneinkommens) gemäß § 26 Wr. Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 nicht mehr, wenn feststeht, dass der Antragsteller den geforderten Nachweis nicht zu erbringen vermag (VwGH 30.5.1995, 94/05/0178, VwSlg 9284 A). Des Weiteren hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass es sich bei den von § 13 Abs. 3 AVG umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen handelt.

Auch das WWFSG sieht z.B. in § 27 Abs. 2 vor, dass bei der Prüfung des Einkommens weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden können.

Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals von der belangten Behörde aufgefordert, den Bescheid über die Höhe und Dauer der SchülerInnen- bzw. Studienbeihilfe betreffend ihren Sohn vorzulegen. Bereits mit Eingabe vom 27.02.2018 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass keine Studienbeihilfe beantragt worden sei. Darüber hinaus kann die Studienbeihilfe nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur iVm dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes) verbunden. (VwGH 6.9.1995, 95/12/0074). Die Zurückweisung des Antrages vom 15.01.2018 erfolgte daher zu unrecht.

Das erkennende Gericht geht von einem anrechenbaren Haushaltseinkommen in Höhe von Euro 1339,54 aus. Darüber hinaus werden gemäß § 20 Abs. 3 lit. f) 20% vom Haushaltseinkommen abgezogen, sodass das anrechenbare Haushaltseinkommen Euro 1339,54 beträgt.

Aus diesem Einkommen errechnet sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 242,32.

Demgegenüber steht ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 292,60, weshalb Euro 50,28 für den im Spruch genannten Zeitraum zu gewährende Wohnbeihilfe darstellen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Einkommen; Nachweis; Formgebrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.241.030.RP19.11978.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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