TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/5 VGW-241/041/RP07/6282/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2019
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Entscheidungsdatum

05.07.2019

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §17 Abs3
WWFSG 1989 §27 Abs3

Text

                                                                                                              

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bauer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 05.04.2019, Zl. MA 50-WBH ..., betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.07.2019 zu Recht e r k a n n t :

Gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und monatlich für den Zeitraum 01.02.2019 bis 31.03.2019 Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 163,56 und von 01.04.2019 bis 31.08.2019 Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 128,42 zuerkannt.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
„Der Antrag vom 11.02.2019 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 der Mieterin bzw. dem Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren sei, sofern sie bzw. er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werde und die Mieterin bzw. der Mieter und die mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwenden.

Da sich im gegenständlichen Fall Herrn B. A. und seiner Gattin 2 Wohnsitze zur Verfügung stehen, wäre der Antrag abzuweisen.

Im vorliegenden Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vor:

„Gegen o.a. Bescheid vom 5.4.2019, zugestellt am 15.4.2019, bringe ich binnen offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wegen Aktenwidrigkeit, materieller Rechtswidrigkeit und mangelhafter Beweiswürdigung ein und begründe diese wie folgt:

Mit obgenanntem Bescheid lehnte die Verwaltungsbehörde (MA 50) meinen Antrag auf Wohnbeihilfe mit der Begründung ab, dass gem. § 60 (1) WWFSG der Mieterin bzw. dem Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren sei, sofern sie bzw. er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet würde und die Mieterin bzw. der Mieter und die mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwenden. Da im gegenständlichen Fall mir und meiner Gattin 2 Wohnsitze zur Verfügung stünden, wäre der Antrag abzuweisen.

Angesichts dieser Begründung verkennt die Behörde offensichtlich meine Situation und/oder interpretiert die zitierte Gesetzesstelle falsch. Ich hatte im Verwaltungsverfahren hinreichend und wiederholt erklärt, dass die Wohnung in Wien, C.-gasse, für welche die Wohnbeihilfe beantragt wurde, ausschließlich von mir bewohnt werde und ist der Behörde zudem bekannt, dass ich alleine an dieser Anschrift gemeldet bin. Ich legte auch ausführlich offen, dass ich verheiratet und meine Gattin gemeinsam mit unserer Tochter in Polen, D., wohnhaft sei, zudem dass meine Gattin. dort einer geregelten Beschäftigung nachgehe und meine Tochter die Vorschulgruppe besuche. Mein wirtschaftlicher Bezugspunkt und Wohnort ist Wien, jener von Gattin und Tochter ist D.. Dementsprechend ergibt sich auch die Notwendigkeit zweier Wohnungen.

Aus in der von der Behörde in ihrer Begründung zitierten Gesetzesstelle wird eindeutig davon gesprochen, dass für die Gewährung der Wohnbeihilfe „die Mieterin bzw. der Mieter und die mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwenden" dürften. Da ich weder mit Gattin und Kind im gemeinsamen Haushalt lebe, noch die Wohnung in Polen zur Befriedigung meines dringenden Wohnbedürfnisses verwende, stellt diese Regelung in meinem Fall keinen Ausschließungsgrund für den Bezug der Wohnbeihilfe dar. Hinzu kommt, dass diese „Doppelwohnsitz-Regelung" darauf abzielt, dass Wohnbeihilfe nur dann gewährleistet wird, wenn eine soziale Bedürftigkeit gegeben ist, welche bei zwei Wohnsitzen grundsätzlich nicht angenommen wird. In meinem Fall haben weder ich, noch meine Gattin bzw. Tochter zwei Wohnsitze. Vielmehr erhöht in meinem Fall das Erfordernis der zwei getrennten Haushaltsführungen die finanziellen Aufwendungen und somit die soziale Bedürftigkeit.

Wenn die Behörde begründet, dass zwei Wohnsitze zur Verfügung stünden, hätte sie sich vor allem mit der Frage befassen müssen, ob mir als Antragsteller der zweite Wohnsitz überhaupt zur Verfügung steht bzw. ob dessen Benützbarkeit für mich möglich oder zumutbar ist. Hätte sie sich mit dieser Frage beschäftigt, so hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass dies nicht der Fall ist. Der Wohnsitz meiner Gattin und Tochter in D. befindet sich ca. 400 km bzw. ca. 5 Autostunden (ohne Pause) von meinem Wohn- und Arbeitsort Wien entfernt. Meine beruflichen Tätigkeiten erfordern meine überwiegende Ortsanwesenheit in Wien. Ein Pendeln zwischen Arbeitsort Wien und - wie von der Behörde vorgehalten - Wohnort D. wäre daher unzumutbar bzw. bei täglichen Arbeits- und Heimfahrten sogar unmöglich. Sinn der Wohnbeihilfe ist die Verschaffung einer Wohnmöglichkeit und diese benötige ich zweifelsohne im örtlichen Nahebereich meiner beruflichen Tätigkeit.

In diesem Zusammenhang darf ich auf das Erkenntnis des VwGH Ro 2014/05/0001 verweisen und daraus zitieren:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. April 2014, ZI. 2013/05/0184, unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt hat, ist die für die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 wesentliche Voraussetzung, dass der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden, nicht erfüllt, wenn deren Wohnbedürfnis auch in einer anderen zur Verfügung stehenden Wohnung "gehörig" befriedigt werden kann. Hiebei genügt es jedoch nicht, dass eine andere Wohnung überhaupt vorhanden ist. Vielmehr muss die Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses in dieser anderen Wohnung nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch dem Beihilfenwerber zumutbar sein.

Aus der Bestimmung des § 90 ABGB, der zufolge Ehegatten u. a. zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet sind, ist für die Frage, ob einem Förderungswerber die Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses in einer anderen, von seiner Ehegattin bewohnten Wohnung zumutbar ist, nichts zu gewinnen (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis)...."

ln Ergänzung des bisherigen Verfahrens darf ich auch anführen, dass ich für meinen Sohn aus erster Ehe, B. E., laufend Unterhaltszahlungen von monatlich € 100,- tätige und diese bei Berechnung der Wohnbeihilfe zu berücksichtigen wären. Diesbezügliche Angaben fehlen am Antragsformular, auch wurde diese Frage im gesamten Verfahren nicht thematisiert.

Zudem erhöht sich die Miete ab Mai 2019 auf € 637,84, die neue Vorschreibung liegt bei, eine Bestätigung der Hausverwaltung konnte nachgereicht werden.

Da im bisherigen Verfahren die Behörde - trotz meiner sofortigen Vorlage - mehrmals die Einkommensnachweise meiner Gattin anforderte, darf ich an dieser Stelle erwähnen, dass deren Einkommen mangels gemeinsamen Haushaltes keine Berücksichtigung finden kann. Zudem würde dieses unter dem Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem ASVG liegen und daher rechnerisch sowieso nicht zum Tragen kommen (oder als Negativ-Ergebnis das gemeinsame Einkommen reduzieren).

Ich stelle daher den Antrag

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und meinem Ansuchen um Genehmigung der Wohnbeihilfe zu entsprechen. Zudem mögen obgenannte Ergänzungen bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Beilagen:  -Liste der Unterhaltszahlungen an E. B. letzten

12 Monate

-Buchungsbestätigung der ... an E. B. 4/2019

-neue Mietvorschreibung ab Mai 2019“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien führte dennoch in dieser Rechtssache am 01.07.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erschienen ist und gehört wurde.

Der Beschwerdeführer erstattete in der Verhandlung folgendes Vorbringen:

„Ich bewohne alleine gegenständliche 43,27 m2 große, ungeförderte, unbefristete, mit Kategorie A ausgestattete private Hauptmietwohnung der Hausverwaltung F. in Wien, C.-gasse. Die Bruttomonatsmiete beträgt Euro 637,84.

Meine Ehefrau und meine Tochter leben ca. 400 km von gegenständlicher Wohnung entfernt in Polen; Adresse: ..., G.. Meine Gattin, Frau H. I.-B. und meine Tochter, J. B., sind polnische Staatsbürger und leben seit jeher in Polen.

Das Einkommen meiner Ehefrau beträgt Euro 581,41 monatlich, Sonderzahlungen werden in Polen keine bezahlt. Sie arbeitet für die Firma K. S.A. ... in D.. Sie ist als Spezialistin in der Buchhaltungsabteilung tätig.

In Polen leben meine Ehefrau und meine Tochter in einer Mietwohnung, Hauptmieterin ist meine Ehefrau. Die Wohnung ist ca. 65 m² groß und umfasst zwei Zimmer.

Meine neue familiäre Situation sieht folgendermaßen aus:

Meine Tochter und meine Ehefrau werden heute an gegenständlicher Adresse angemeldet. Meine Tochter wird einen Schulplatz erhalten und mit 02.09.2019 in Wien in die erste Volksschulklasse gehen. Ich habe eine Wohnung in … Wien besichtigt und werde diesen Mittwoch das Anbot unterschreiben.

Meine Ehefrau spricht akzentfrei Deutsch, dies deshalb, da sie die Sprache in der Schule gelernt hat und danach in Deutschland als Kindermädchen gearbeitet hat.

Ich bin Werbe- und Wertpapiervermittler mit Gewerbeschein und habe nur Grundkenntnisse in der polnischen Sprache. Dies ist nicht ausreichend um meine Tätigkeiten in Polen auszuüben.

Den Einkommensteuerbescheid 2015 (Beilage A.) und 2017 (Beilage B.) lege ich in Kopie dem VGW vor, damit bis April 2019 mit dem Einkommensteuerbescheid 2015 und 2016 gerechnet werden kann, danach mit 2016 und 2017.

Ich war mit der Kindesmutter von meinem noch unterhaltsberechtigten Sohn E. verheiratet. Bei der Scheidung am ...2012 haben wir beidseitig auf Unterhalt verzichtet und wurden die Unterhaltsregelungen für die drei Kinder getroffen. Damals wurden Euro 200,00 vereinbart, nunmehr sind es Euro 100,00, weil E. (geboren am ...1997) neben seiner Schulausbildung (Maturaschule in L.) geringfügig arbeitet. Die Familienbeihilfe erhält er vom Finanzamt für sich selbst und wird ihm auf sein Konto überwiesen.

Auf die Frage wie ich mein Leben finanzieren kann, gebe ich an, dass ich deshalb ein Minus am Finanzamt-Steuerkonto habe und mit den SV-Beiträgen im Rückstand bin.

Ich sehe als unzumutbar die Entfernung nach Polen und die Verlegung meiner Tätigkeit ist ebenfalls unzumutbar und unrealistisch, weil ich keine adäquaten Aufträge erhalten würde. In meinem Geschäft als Wertpapiervermittler habe ich seit 2004 in Österreich einen großen Kundenstock aufgebaut.

Es war schon seit Jahren geplant, spätestens wenn meine Tochter schulpflichtig wird, einen gemeinsamen Haushalt mit meiner Ehefrau und meiner Tochter zu gründen.

Ich ersuche um Gewährung der Wohnbeihilfe bis August 2019.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, dem Ermittlungsergebnis und dem Ergebnis in der Beschwerdeverhandlung, wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Bf bewohnt (noch) alleine gegenständliche 43,27 m2 große, ungeförderte, unbefristete, mit Kategorie A ausgestattete private Hauptmietwohnung der Hausverwaltung F. in Wien, C.-gasse. Die Bruttomonatsmiete beträgt Euro 637,84.

Der Hauptmietzins beträgt Euro 394,04 lt. einliegender Wohnungsaufwandsbestätigung der Hausverwaltung (Bl. 6) des Behördenaktes. Daraus errechnet sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand bis März 2019 in Höhe von Euro 241,45 (5,58x43,27) und ab 01.04.2019 in Höhe von Euro 251,40 (5,81x43,27).

Das anrechenbare Einkommen des Bf im entscheidungsrelevanten Zeitraum setzt sich wie folgt zusammen:

Das monatliche Einkommen lt. Einkommensteuerbescheid 2015 sind Euro 880,61; für 2016 sind Euro 934,50 und für 2017 - lt. Bescheid vom 15.04.2019 - sind Euro 1.240,32. Der durchschnittliche Wert des FA-Bescheides von 2015/2016 beträgt Euro 907,55 und von 2016/2017 beträgt Euro 1.087,41. Die genannten Beträge bilden das Einkommen gemäß § 27 Abs. 3 WWFSG 1989.

Für den Sohn E. aus erster Ehe werden an Alimenten Euro 100,00 monatlich vom Rechtsmittelwerber geleistet.

Herr B. A. ist mit Frau H. I.-B. aufrecht verheiratet. Die Ehefrau und die gemeinsame Tochter wohnen in einer ca. 65m2 großen Mietwohnung in Polen (G.).

Die Gattin ist bei der Firma K. S.A. ... in D. beschäftigt und erhält nachweislich Euro 581,41 monatlich an Einkommen.

Diese Feststellungen gründen sich aufgrund der Aktenlage und der Ermittlungsergebnisse.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

Im Sinne des § 2 Ziffer 14 WWFSG 1989 gilt als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommen-steuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

Nachweis des Einkommens:

§ 27. (1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;

2.

bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;

3.

bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.

(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.

(4) Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen, aufrechten eingetragenen Partnerschaften oder sonstigen Wohngemeinschaften sind die Einkünfte der Partner der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen.

Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen.

§ 60. (1) WWFSG 1989 normiert: Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2012 zu GZ: 2010/05/0069 ausgeführt hat, sind für die Frage, ob eine Wohnung zu klein ist, die Kriterien des § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 heranzuziehen.

Wie das Höchstgericht weiters in seinem Erkenntnis vom 27.9.2014 zu GZ: 2013/05/0031 ausgeführt hat, ist Voraussetzung, dass ein dringendes Wohnbedürfnis an der zu fördernden Wohnung zu verneinen ist, wenn es gehörig in der anderen Wohnung befriedigt werden kann. Es genügt daher nicht, dass eine andere Wohnung überhaupt vorhanden ist, sondern ob (trotzdem) ein dringendes Wohnbedürfnis an der zu fördernden Wohnung besteht. Vielmehr muss die Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses in dieser anderen Wohnung nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch dem Beihilfenwerber zumutbar sein. (GZ: VwGH Ro 2014/05/0001 vom 9.10.2014)

Im gegenständlichen Fall ist es dem Rechtsmittelwerber nicht zumutbar sein dringendes Wohnbedürfnis bei seiner Ehefrau in Polen gehörig zu befriedigen. Der Bf hat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich (Wien) und übt seine berufliche Tätigkeit hier aus. Aufgrund der Distanz zwischen Wien und G. ist tägliches pendeln ausgeschlossen und die Verlegung des Gewerberechtes aufgrund von Sprachbarriere und der fehlenden Möglichkeit, adäquate Aufträge als Werbevermittler zu erhalten, für den Bf als unzumutbar zu qualifizieren.

Aufgrund nachfolgender Einkommen errechnet sich gemäß Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe LGBl. Nr. 20/2000, nachstehender zumutbarer Wohnungsaufwand. Die Differenz aus anrechenbarem und zumutbarem Wohnungsaufwand ergibt die monatliche Wohnbeihilfe.

Berechnung 01.02.2019 bis 31.03.2019:

Das erkennende Gericht geht von einem Einkommen gemäß § 27 Abs. 3 WWFSG 1989 in Höhe von Euro 907,55 aus. An Alimenten sind Euro 100,00 einkommensmindernd zu berücksichtigen. Gemäß § 27 Abs. 4 WWFSG 1989 ist im gegenständlichen Beschwerdefall kein Einkommen der Ehefrau dem Bf anrechenbar.

Das ermittelte anrechenbare Haushaltseinkommen beträgt Euro 807,55. Dieses Einkommen liegt unter der Zumutbarkeitsgrenze, weshalb Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 163,56 (sohin die höchst mögliche) bis 31.03.2019 zu gewähren war.

Mit 01.04.2019 änderte sich der Richtwert gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 9 des Richtwertgesetzes für Wien BGBl. Teil II Nr. 70/2019 von 5,58 Euro pro m2 auf 5,81 €/m2. Da der Richtwertzins gegenständlicher Wohnung mit Euro 394,04 über der Richtwertgrenze liegt (Richtwertzins dividiert durch Wohnnutzfläche) war bei beiden Berechnungen vom höchsten Richtwert auszugehen.

Berechnung 01.04.2019 bis 31.08.2019:

Das erkennende Gericht geht von einem Einkommen gemäß § 27 Abs. 3 WWFSG 1989 in Höhe von Euro 1.087,41. An Alimenten sind Euro 100,00 einkommensmindernd zu berücksichtigen. Gemäß § 27 Abs. 4 WWFSG 1989 ist kein Einkommen der Ehefrau dem Bf anrechenbar.

Das ermittelte anrechenbare Haushaltseinkommen beträgt Euro 987,41. Dem daraus errechneten zumutbaren Wohnungsaufwand gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, von Euro 122,98, steht ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 251,40 (5,81x43,27m2) gegenüber, weshalb für den im Spruch genannten Zeitraum eine Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 128,42 zu gewähren war.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Wohnungsaufwand; Haushaltseinkommen; Berechnung des Haushaltseinkommens; Wohnbedürfnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.241.041.RP07.6282.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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