TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/25 96/12/0361

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Veröffentlicht am 25.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. D in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. November 1996, Zl. 101.015/02-Pr.A/96, betreffend Verwendungszulage nach dem § 121 Abs. 1 Z. 3 GG 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, dessen Abteilung I 3 er (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum) leitete. Weiters ist er Vorsitzender des Obersten Agrarsenates.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 1993 wurde ihm mit Wirkung vom 1. März 1993 eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 im Ausmaß von drei Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII bemessen (wovon eineinhalb Vorrückungsbeträge als Überstundenvergütung zu gelten hatten); der Begründung dieses Bescheides zufolge wurde dabei nicht nur auf seine Funktion als Leiter der zuvor genannten Abteilung, sondern auch auf seine Funktion als Vorsitzender des Obersten Agrarsenates Bedacht genommen.

Mit Erledigung vom 7. Mai 1996 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, sie sehe sich in Verfolgung der den Budgetbegleitgesetzen zugrundeliegenden Intentionen sowie der mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, erfolgten Änderungen des § 121 GG 1956 (Hinweis auf die neuen Absätze 4a und 4b) normierten Einsparungsmaßnahmen veranlaßt, anzuordnen, daß der Beschwerdeführer seine zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen, auf die bei der Bemessung der ihm gebührenden Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 3 (bzw. § 30a Abs. 1 Z. 3) GG 1956 Bedacht genommen worden sei, ab 1. Juni 1996 nur mehr im Ausmaß von 85,5 % und ab 1. Jänner 1997 nur mehr im Ausmaß von 83 % zu erbringen habe. Er werde ersucht, diese Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und eine allfällige Stellungnahme schriftlich bis spätestens 20. Mai 1996 zu erstatten.

Der Beschwerdeführer äußerte sich in einer in sechs Punkten gegliederten Eingabe vom 20. Mai 1996 ablehnend. Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, verwies er im Punkt 1. unter anderem darauf, daß sich (nach dem Zusammenhang gemeint:

seit der Bemessung der Verwendungszulage mit dem Bescheid vom 20. Juli 1993) die Agenden seiner Abteilung wesentlich erweitert hätten (wurde näher ausgeführt).

Hierauf hat die belangte Behörde (ein Ermittlungsverfahren ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen) mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden:

"Mit Bezug auf die im Mai 1996 für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 1996 bzw. für die Zeit ab 1. Jänner 1997 erfolgte Herabsetzung Ihrer zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen wird gemäß § 121 Abs. 4b GG 1956, i.d.F.d. BGBl. Nr. 201/1996 Ihre Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Zi. 3 GG 1956 in der Höhe von 3 Vorrückungsbeträgen wie folgt neu festgesetzt:

1)

Der Funktionsanteil gebührt wie bisher in der Höhe von 1 1/2 Vorrückungsbeträgen.

2)

Der Mehrleistungsanteil gebührt

a)

für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 1996 in der Höhe von 85,5 v.H. von 1 1/2 Vorrückungsbeträgen Ihrer Dienstklasse und Verwendungsgruppe

und

b)

ab 1. Jänner 1997 in der Höhe von 83 v.H. von 1 1/2 Vorrückungsbeträgen Ihrer Dienstklasse und Verwendungsgruppe."

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es im angefochtenen Bescheid, zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Erweiterung der Aufgaben der von ihm geleiteten Abteilung werde ergänzend bemerkt, daß diese zusätzlichen Kompetenzen unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 121 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Leiterzulage begründen könnten. Da einerseits eine Leiterzulage in der Höhe von drei Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse und Verwendungsgruppe "zuerkannt" worden sei, andererseits nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) selbständigen Leitern von Zentralabteilungen besonderer Bedeutung und besonderer Größe eine Leiterzulage von 3 Vorrückungsbeträgen gebühre - und somit eine höhere Zulage nur für Gruppen- oder Sektionsleiter bemessen werden könne - sei ein Antrag an das Bundeskanzleramt bzw. den Bundesminister für Finanzen auf Erhöhung dieser Leiterzulage von vornherein aussichtslos gewesen (die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid befassen sich mit Aspekten, die nicht mehr beschwerdegegenständlich sind).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 in gesetzlicher Höhe verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 121 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 (in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994) gebührt dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß von Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Die Verwendungszulage ist nach Abs. 2 leg. cit. mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf im Falle des Abs. 1 Z. 2

4 Vorrückungsbeträge nicht übersteigen.

Nach Abs. 4 ist, soweit hier erheblich, die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Mit Art. 2 Z. 52 bis 55 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wurde § 121 GG 1956 wie folgt geändert:

"52. Für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum Ablauf des 30. November 1996 wird nach § 121 Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen, die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrdienstleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 zugrunde liegen, sind im Laufe des Mai 1996 für die Zeit ab 1. Juni 1996 auf 85,5 % zu verringern.

53. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 wird nach § 121 Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem auf die Verringerung nach Abs. 4a folgenden Monatsersten im Ausmaß von 85,5 % der sich aus den Abs. 2 oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 im Ausmaß von 92,75 % durch Bescheid festzusetzen."

54. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 1996 lautet § 121 Abs. 4a:

(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen, die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 zugrunde liegen, sind im Laufe des Dezember 1996 für die Zeit ab 1. Jänner 1997 im Verhältnis 85,5 : 83 zu verringern.

55. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 121 Abs. 4b:

(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem auf die Verringerung nach Abs. 4a folgenden Monatsersten im Ausmaß von 83 % der sich aus den Abs. 2 oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 im Ausmaß von 91,5 % durch Bescheid festzusetzen."

Mit Art. II Z. 7 und 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 ergaben sich folgende weitere Änderungen:

"7. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 wird § 121 Abs. 4b wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz werden die Worte "ab dem auf die Verringerung nach Abs. 4a folgenden Monatsersten" durch die Worte "ab dem Tag, mit dem die Verringerung nach Abs. 4a wirksam wird," ersetzt.

b) Dem Abs. 4b wird folgender Satz angefügt:

"Wird eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 mit Wirkung vom 1. Juni 1996 oder mit Wirkung von einem späteren Tag

1.

erstmalig bemessen oder

2.

aus einem anderen als dem in Abs. 4a angeführten Grund neu bemessen,

so sind die Bemessungsvorschriften des ersten und zweiten Satzes ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Bemessung oder Neubemessung auf den Mehrleistungsanteil dieser Verwendungzulage anzuwenden; der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage ist jedenfalls gesondert auszuweisen.

8. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 wird § 121 Abs. 4b wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz werden die Worte "ab dem auf die Verringerung nach Abs. 4a folgenden Monatsersten" durch die Worte "ab dem Tag, mit dem die Verringerung nach Abs. 4a wirksam wird," ersetzt.

b) Dem Abs. 4b wird folgender Satz angefügt:

"Wird eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 oder mit Wirkung von einem späteren Tag

1.

erstmalig bemessen oder

2.

aus einem anderen als dem in Abs.4a angeführten Grund neu bemessen, so sind die Bemessungsvorschriften des ersten und zweiten Satzes ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Bemessung oder Neubemessung auf den Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage anzuwenden; der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage ist jedenfalls gesondert auszuweisen."

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst (und vor allem) strittig, ob mit dem angefochtenen Bescheid die "gesamte Verwendungszulage" neu bemessen wurde, wie der Beschwerdeführer meint, oder ob damit nur (ausschließlich) über die Verminderung des Mehrleistungsanteiles der Leiterzulage abgesprochen wurde (diese Auffassung wird von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertreten).

Diese Frage ist - vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles - im Sinne der Auffassung des Beschwerdeführers zu lösen: Wenngleich sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich auf § 121 Abs. 4b GG 1956 stützte, ist ihr entgegenzuhalten, daß nach der Formulierung des Spruches die Verwendungszulage (mangels Einschränkung) als solche neu festgesetzt wird (der Funktionsanteil in unveränderter Höhe, der Mehrleistungsanteil hingegen in gekürztem Ausmaß) und nicht bloß - und ausschließlich - über eine Kürzung des Mehrleistungsanteiles abgesprochen wird. Aber auch dann, wenn man meinen sollte, der Wortlaut des Spruches sei diesbezüglich (also in bezug auf den Umfang des Abspruches) unklar, werden im Beschwerdefall diese Zweifel durch die in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides beseitigt, die das Vorliegen der Gebührlichkeit der Leiterzulage (als solcher) in einem höheren Ausmaß, als bislang bemessen, verneinen.

Davon ausgehend, kommt dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei in bezug auf die vorgenommene Neubemessung der Verwendungszulage als solcher nicht ausreichend begründet, Berechtigung zu. Zwar verweist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (wie auch in der Gegenschrift) an sich zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956, wonach (grundsätzlich) Beamten der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse VIII in den zentralen Dienststellen des Bundes als Gruppenleiter in der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 GG 1956 von 4 bzw. 3 Vorrückungsbeträgen und als selbständige Leiter von Abteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe, die das Höchstausmaß mengenmäßiger Leistungen erbringen, eine solche Verwendungszulage von 3 Vorrückungsbeträgen gebührt (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 94/12/0080 oder auch das hg. Erkenntnis vom 6. September 1988, Zl. 87/12/0163, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer verweist aber darauf, daß er nicht nur mit der Leitung einer (selbständigen) Abteilung betraut, sondern auch Vorsitzender des Obersten Agrarsenates ist, und die Verwendungszulage im Ausmaß von

3 Vorrückungsbeträgen unter Bedachtnahme auf beide Funktionen eben in dieser Höhe bemessen wurde. Nähere Feststellungen zu den Aufgaben, die der Beschwerdeführer (im Sinne des § 121 Abs. 1 Z. 3 GG 1956) wahrzunehmen hat, enthält der angefochtene Bescheid nicht, sodaß nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer ein derart besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen hat (dies im Sinne der zuvor genannten Gesetzesstelle), daß er vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen, von der Judikatur entwickelten Grundsätzen, einem Gruppenleiter vergleichbar wäre.

Aufgrund dieser Begründungsmängel war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schriftsatzaufwand war nicht zuzuerkennen, weil der Beschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120361.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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