RS Vfgh 2020/3/10 V100/2019 (V100/2019-10)

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43, §44, §51 Abs1, §54
V der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13.08.2015 betr ein Überholverbot
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Überholverbotsverordnung mangels ordnungsgemäßer Kundmachung wegen Fehlens einer Zusatztafel mit der Angabe der Länge der Straßenstrecke des Überholverbotes

Rechtssatz

Aufhebung von Punkt A 1. der Verordnung der BH Zell am See vom 13.08.2015, Z 30606-634/1/5-2015, auf Grund eines - zulässigen - Antrags der Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Gerichtsantrag - LVwG) betreffend ein Überholverbot auf der B 178.

Gemäß §51 Abs1 letzter Satz StVO 1960 ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach §54 Abs5 litb StVO 1960 anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert und ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km gilt. Die angefochtene Verordnung sieht vor, dass unter den Verbotszeichen "Überholen verboten" die verbleibende Länge des Überholverbotes mit einer Zusatztafel anzugeben ist. Aus dieser Anordnung folgt, dass die entsprechenden Zusatztafeln aus Gründen der Verkehrssicherheit anzubringen sind. Die Zusatztafeln wären daher im vorliegenden Fall gemäß §51 Abs1 letzter Satz StVO 1960 anzubringen gewesen. Das Fehlen der Zusatztafeln bewirkt aus diesen Gründen wegen eines Verstoßes gegen §51 Abs1 letzter Satz StVO 1960 die nicht ordnungsgemäße Kundmachung des angefochtenen Teiles der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Verordnung Kundmachung, Überholen, Straßenverkehrszeichen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V100.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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