TE Bvwg Beschluss 2019/10/21 W249 2151747-1

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Veröffentlicht am 21.10.2019
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Entscheidungsdatum

21.10.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art. 132 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FERG §5 Abs1
FERG §5 Abs2
FERG §5 Abs3
FERG §5 Abs4
FERG §5 Abs5
FERG §5 Abs7
KOG §36
VwGG §33 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W249 2151747-1/24E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen die Spruchpunkte 3., 4. und 5. des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , KOA XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , hat die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; in der Folge "belangte Behörde") über den Antrag der XXXX auf Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Abs. 7 FERG durch die XXXX (in der Folge "Beschwerdeführerin") hinsichtlich dreier Sportereignisse (Deutsche Fußball Bundesliga ["DFBL"] betreffend Spiele von Vereinen mit österreichischen Spielern, UEFA Champions League ["UEFA CL"] betreffend Spiele von Vereinen mit österreichischen Spielern und Erste Bank Eishockey Liga ["EBEL"] betreffend Spiele der österreichischen Teams ab der K.o.-Phase) vom XXXX , geändert mit Schreiben vom XXXX ,wie folgt entschieden:

"1. Der Antrag der XXXX , die KommAustria möge gemäß § 5 Abs. 7 FERG aussprechen, dass und zu welchen Bedingungen ihr von der XXXX das Recht auf Kurzberichterstattung an den Spielen der Deutschen Fußball Bundesliga (im Folgenden: DFBL) betreffend Spiele von Vereinen mit österreichischen Spielern einzuräumen ist, wird gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 und 7 FERG zurückgewiesen.

2. Der Antrag der XXXX , die KommAustria möge gemäß § 5 Abs. 7 FERG aussprechen, dass und zu welchen Bedingungen ihr von der XXXX das Recht auf Kurzberichterstattung an den Spielen der UEFA Champions League (im Folgenden: UEFA CL) einzuräumen ist, wird für den Zeitraum ab der Finalphase 2017 gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 3 und Abs. 7 FERG zurückgewiesen.

3. Die XXXX ist gemäß § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 FERG verpflichtet, der XXXX die Sendesignale ihrer Übertragungen der ab

XXXX ausgetragenen Spiele der österreichischen Mannschaften in der Play-off-Phase der Erste Bank Eishockey Liga (im Folgenden: EBEL) unter den in Spruchpunkt 4. festgelegten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und die XXXX ist berechtigt, diese Signale zu den in Spruchpunkt 4. festgelegten Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichts im von ihr veranstalteten Fernsehprogramm ‚ XXXX ' zu verwenden.

4. Das Kurzberichterstattungsrecht nach Spruchpunkt 3. besteht unter folgenden Bedingungen:

a. Die Kurzberichterstattung ist gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FERG auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt und darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen erfolgen.

b. Die Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 FERG nach der Länge der für die Vermittlung des nachrichtenmäßigen Informationsgehaltes eines Spiels erforderlichen Zeit, wobei die Dauer eines Kurzberichtes pro Spiel höchstens 90 Sekunden betragen darf.

c. Die Sendung des Kurzberichtes darf gemäß § 5 Abs. 3 Z 6 FERG nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch die XXXX und frühestens 60 Minuten nach dem planmäßigen Ende des einzelnen Spiels, über das berichtet wird, erfolgen.

d. Die Kurzberichterstattung über ein Spiel kann im Rahmen der in den vorstehenden Punkten a. bis c. festgelegten Grenzen solange und sooft erfolgen, als ein allgemeines nachrichtenmäßiges Informationsinteresse an dem im Kurzbericht abgebildeten Ereignis besteht.

e. Für die Erstellung der Kurzberichte ist die XXXX gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 FERG berechtigt, nach ihrer Wahl

i. das Signal ‚clean-feed' vom Ü-Wagen zu übernehmen; oder

ii. das Satellitensignal ‚dirty feed' der XXXX aufzuzeichnen, wobei die XXXX der XXXX hierfür geeignete Entschlüsselungsmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen hat.

Die gewählte Art der Signalübernahme ist der XXXX von der XXXX unverzüglich bekanntzugeben und ein allfälliger Wechsel der in Anspruch genommenen Option jeweils spätestens 48 Stunden vor Beginn des Ereignisses bekanntzugeben.

f. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 7 FERG ist während der Übertragung des Kurzberichtes gut lesbar als Quelle ‚ XXXX ' anzuführen und vor der Übertragung darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Kurzbericht nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz handelt.

g. Der XXXX gebührt für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts gemäß § 5 Abs. 4 FERG ein Ersatz für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten. Diese belaufen sich bei der Abnahme vom Ü-Wagen (Spruchpunkt 4.e.i.) auf XXXX bei der Abnahme des Satellitensignals (Spruchpunkt 4.e.ii.) ist die XXXX berechtigt, der XXXX die üblichen Kosten der Entschlüsselungsmittel bzw. des Abonnements in Rechnung zu stellen.

h. Die Verpflichtung/Berechtigung gemäß den vorstehenden Punkten a. bis g. gilt nur für jene Spiele, die von der XXXX übertragen werden. Im Falle der Übertragung hat die XXXX dies der XXXX unverzüglich ab der entsprechenden Festlegung, spätestens aber zwei Wochen vor dem Spiel bekanntzugeben.

5. Die Verpflichtung/Berechtigung gemäß den vorstehenden Spruchpunkten gilt für die Dauer der dem Exklusivrechteerwerb zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisse der XXXX mit den entsprechenden Vertragspartnern.

6. Der Antrag der XXXX auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, abgewiesen."

2. Mit Beschwerde vom XXXX (in der Folge: "Erstbeschwerde") wurde der gegenständliche Bescheid von der Beschwerdeführerin in seinen Spruchpunkten 3., 4. und 5. angefochten. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge "nach Abschluss des Vorverfahrens eine mündliche Verhandlung durchführen und die beantragten Beweise aufnehmen; sowie den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten 3, 4 und 5 zur Gänze aufheben und den Antrag auf Kurzberichterstattung zurück-, in eventu abweisen".

Die Erstbeschwerde wurde der XXXX am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

3. Mit Beschwerde vom selben Tag (in der Folge: "Zweitbeschwerde") wurde der gegenständliche Bescheid ebenfalls von der XXXX in seinen Spruchpunkten 2. und 6. angefochten. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge "gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz VwGVG Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides abändern und aussprechen, dass die XXXX gemäß § 5 Abs 1 iVm Abs 2 bis 5 und Abs 7 FERG verpflichtet wird, uns die Sendesignale ihrer Übertragungen an den Spielen der UEFA Champions League betreffend Spiele von Vereinen mit österreichischen Spielern für den Zeitraum ab der Finalphase

XXXX unter den im Spruchpunkt 4. des Bescheids der KommAustria KOA

XXXX festgelegten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und uns berechtigen, diese Signale zu den in Spruchpunkt 4. des genannten Bescheids festgelegten Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes im von uns veranstalteten Fernsehprogramm ‚ XXXX ' zu verwenden" sowie "gemäß § 28 Abs 2, 3 erster Satz VwGVG Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides abändern und gemäß § 22 Abs 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen den Bescheid ausschließen".

Die Zweitbeschwerde wurde der Beschwerdeführerin am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerden mit dem Verwaltungsakt am XXXX , hg. eingelangt am XXXX , vor.

Beigelegt war eine Stellungnahme der belangten Behörde, die der Beschwerdeführerin und der XXXX mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom jeweils XXXX zur Kenntnis gebracht wurde.

5. Mit Erkenntnis vom XXXX , wurde die Zweitbeschwerde der XXXX hinsichtlich Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht behielt sich eine Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides einer gesonderten Erledigung vor.

6. Am XXXX erstattete die XXXX eine Stellungnahme zur Erstbeschwerde der Beschwerdeführerin vom XXXX .

Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

7. Mit Schreiben vom XXXX erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Zweitbeschwerde der XXXX vom XXXX .

Die Stellungnahme wurde der XXXX und der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

8. Mit Anruf vom XXXX verzichtete die belangte Behörde auf die Abgabe einer Stellungnahme.

9. Am XXXX langte eine Stellungnahme der XXXX zur Äußerung der Beschwerdeführerin vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

10. Mit XXXX erstattete die Beschwerdeführerin wiederum eine Stellungnahme zum Vorbringen der XXXX vom XXXX .

Die Stellungnahme wurde der XXXX und der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

11. Am XXXX langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Mitteilung der XXXX vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die Stellungnahme wurde der XXXX und der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

12. Mit XXXX äußerte sich die XXXX zu den von der Beschwerdeführerin getätigten Ausführungen vom XXXX .

Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

13. Mit XXXX übermittelte die XXXX eine Stellungnahme zur Äußerung der Beschwerdeführerin vom XXXX .

Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

14. Am XXXX langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Äußerungen der XXXX vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die Stellungnahme wurde der XXXX und der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

15. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an deren Ende die Beschwerdeführerin und die XXXX dem erkennenden Senat mitteilten, Vergleichsgespräche im Sinne von § 5 Abs. 7 FERG führen zu wollen.

16. Mit Schreiben vom XXXX gab die XXXX dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Gespräche noch nicht abgeschlossen seien und das Bundesverwaltungsgericht bis Mitte September 2019 informieren zu wollen.

17. Mit Eingabe vom XXXX zog die XXXX den "Antrag auf Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung" zurück.

Die Antragszurückziehung wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

18. Mit Schreiben vom XXXX führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass, da es sich gegenständlich um ein antragsbedürftiges Verfahren handle, der Bescheid der belangten Behörde mangels Vorliegens eines Antrags aufzuheben und das Verfahren zu beenden sein werde; ein entsprechendes Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichtes werde beantragt.

19. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Erkenntnis vom XXXX den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX ersatzlos.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die XXXX stellte am XXXX , abgeändert mit Schreiben vom XXXX , bei der belangten Behörde einen Antrag auf Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Abs. 7 FERG durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich dreier Sportereignisse.

Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .

Mit Schriftsatz vom XXXX zog die XXXX im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrenseinleitenden Antrag auf Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Abs. 7 FERG aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Einigung mit der Beschwerdeführerin zurück.

Mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX entschied das Bundesverwaltungsgericht über die hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides noch offene Zweitbeschwerde der XXXX dass aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Abs. 7 FERG durch die XXXX der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben werde.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen und Schriftsätze, die Teil des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensaktes sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Erstbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022 [Hervorhebungen nicht im Original]:

"Hinsichtlich der [...] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde [...] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.").

Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).

Wie sich aus Pkt. II.1. ergibt, hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom XXXX mit Erkenntnis vom XXXX ersatzlos behoben. Dies deshalb, weil die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheides mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die XXXX nachträglich weggefallen ist.

Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides vom XXXX bewirkt nunmehr, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Erledigungsanspruch der Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Die Erstbeschwerde ist nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen.

Folglich war die Erstbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Einstellung eines Verfahrens bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses (s. dazu die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Antragszurückziehung,
Einstellung, ersatzlose Behebung, Gegenstandslosigkeit,
Klaglosstellung, Kommunikationseinrichtung, mündliche Verhandlung,
Verfahrenseinstellung, Vergleich, Wegfall, Wegfall des
Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse, Zurückziehung,
Zurückziehung Antrag, Zuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2151747.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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