TE Bvwg Beschluss 2019/11/19 W170 2184532-1

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Entscheidungsdatum

19.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
ZustG §13 Abs1
ZustG §13 Abs3
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3
ZustG §2 Z4
ZustG §6

Spruch

W170 2184532-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. IFA 1142186300 Verfahren 170155168, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:

1. Mit Bescheid des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. IFA 1142186300 Verfahren 170155168, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) in Bezug auf die Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen und dieser unter einem der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt

2. Am 02.10.2017 wurde versucht, der Bescheid der Beschwerdeführerin in Wien 21., XXXX zuzustellen; da dies erfolglos war, wurde der Bescheid ab 03.10.2017 am zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten und eine Benachrichtigung hinterlassen. An der genannten Adresse war die Beschwerdeführerin von 21.09.2017 bis zum 18.01.2018 gemeldet.

Am 08.11.2017 erfolgte an der genannten Adresse ein weiterer erfolgloser Zustellversuch, nun wurde der Bescheid ab 09.11.2017 zur Abholung bereitgehalten.

3. Mit an das Bundesamt gerichteter E-Mail vom 22.01.2018, 07.17 Uhr, erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde; zur Rechtzeitigkeit wurde ausgeführt, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin am 08.01.2018 von der Behörde ausgehändigt worden und die Beschwerde daher rechtzeitig sei.

4. Am 29.01.2018 legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor; die Rechtssache wurde am 18.10.2019 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

5. Mit Verspätungsvorhalt vom 23.10.2019, am selben Tag der im Spruch bezeichneten Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt, wurde hinsichtlich der gegenständlichen Verspätung Parteiengehör gewährt; dieses blieb bis zum Entscheidungszeitpunkt trotz Fristablauf unbeantwortet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt; diesen ist der Beschwerdeführer trotz Vorhalt mittels Verspätungsvorhalts des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2019, Gz. W170 2184532-1/5Z, nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG), vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 13 Abs. 1, 41 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der im Oktober bzw. November 2017 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 40/2017 (in Folge: ZustG), ist der Empfängerin an der Abgabestelle - das ist gemäß §2 Z 4 ZustG auch die Wohnung - zuzustellen. Gemäß § 17 Abs. 1

1. Fall, 41 ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst, kann dieses an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich die Empfängerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 2, 41 ZustG ist die Empfängerin von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen, die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Wie festgestellt wurde, wurde am 02.10.2017 versucht, der Bescheid der Beschwerdeführerin in Wien 21., Schloßhofer Str. 20/3/4 zuzustellen; da dies erfolglos war, wurde eine entsprechende Benachrichtigung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und der Bescheid ab 03.10.2017 am zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten. Da die die Beschwerdeführerin an der genannten Adresse von 21.09.2017 bis zum 18.01.2018 gemeldet war, konnte das Zustellorgan davon ausgehen, dass diese sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält; dass dies nicht der Fall war, hat die Beschwerdeführerin trotz Vorhalt der Verspätung nicht behauptet.

Daher wurde der Bescheid am 03.10.2017 das erste Mal rechtswirksam zugestellt und gilt ab diesem Zeitpunkt als erlassen.

Gemäß § 6 ZustG, löst, ist ein Dokument zugestellt, die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (VwGH 05.12.1996, 94/09/0129, VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022); daher erfolgt keine Beschäftigung mit dem zweiten Zustellvorgang oder der behaupteten persönlichen Übergabe am 08.01.2018.

Da der Bescheid dem Beschwerdeführer somit am 03.10.2017 (erstmals) zugestellt wurde, die Beschwerdefrist von vier Wochen am 31.10.2017 - dieser war kein gesetzlicher Feiertag - ablief und die am 22.01.2018 eingebrachte Beschwerde sich somit als verspätet erweist, ist die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Trotz Vorhalt der Verspätung erstattete die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme, es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der vorliegenden Entscheidung liegt eine klare Rechtslage sowie - wie unter A) zitiert - eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Schlagworte

Abgabestelle, Abwesenheit, Asylverfahren, Beschwerdefrist,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,
Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Verspätung, Vorhalt,
Wohnsitz, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2184532.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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