TE Bvwg Beschluss 2019/12/10 W179 2221574-1

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Entscheidungsdatum

10.12.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 6
TKG 2003 §107 Abs2 Z1
TKG 2003 §109 Abs3 Z20
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §40 Abs1
VwGVG §40 Abs2
VwGVG §8a
VwGVG §8a Abs1
VwGVG §8a Abs2
VwGVG §8a Abs3

Spruch

W179 2221574-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch seinen Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über den Antrag vom XXXX des XXXX , geb am XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom

XXXX , GZ XXXX :

A)

Der Antrag wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oa. Straferkenntnis vom XXXX verhängte die belangte Behörde über den Antragsteller wegen der Verletzung von § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 gemäß § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 eine Geldstrafe in der Höhe von XXXX Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: XXXX Stunden). Als zu zahlender Gesamtbetrag wurde im Straferkenntnis - samt einem Kostenbeitrag in der Höhe von XXXX Euro - ein Betrag von XXXX Euro festgelegt.

Dem Straferkenntnis ist folgende Beschreibung der Tat zu entnehmen:

"Sie sind und waren zu dem sogleich unten angeführten Tatzeitpunkt Gewerbeinhaber für das Gewerbe XXXX , Standort der Gewerbeberechtigung XXXX , und Inhaber des Einzelunternehmens XXXX an dem genannten Standort und haben dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am - XXXX , die E-Mail " XXXX " somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens unter Verwendung der E-Mail-Adresse XXXX an XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX versendet wurde, ohne dass Ihnen vorher vom Empfänger der versendeten Nachrichten eine Einwilligung erteilt worden war und nachdem sich der Empfänger mit E-Mail vom XXXX an XXXX abgemeldet hatte."

2. Am XXXX teilte der Antragsteller der belangten Behörde unter dem Titel "Beantragung eines Verfahrenshilfeverteidigers" mit, dass er gegen das oa. Straferkenntnis Beschwerde erheben werde und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beantrage.

3. Am XXXX übermittelte der Antragsteller der belangten Behörde einen ausgefüllten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis.

4. Die belangte Behörde legte diesen Antrag samt dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom

XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Am XXXX wurde das vorliegende Verfahren der Gerichtsabteilung W179 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Punkt I.1. des dargestellten Verfahrensganges wird hiemit festgestellt.

Weiters ist festzustellen:

2.1. Der vorliegende Antrag ist auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen das unter I.1. angeführte gegenüber dem Antragsteller ergangene Straferkenntnis durch Beigebung eines Rechtsanwaltes gerichtet.

Hinsichtlich des in Rede stehenden Straferkenntnisses wird im Antrag ausgeführt, dass das Strafverfahren nicht berücksichtigen würde, dass dem erst XXXX gegründeten Unternehmen Vergehen vorgeworfen werden würden, die vor dieser Zeit lägen. Der Nachweis der Abmeldungen von den übermittelten Newsletter sei nur durch Vorlage der angeblich versandten E-Mails erfolgt. Von der Behörde seien keine Übertragungsprotokolle angefordert worden. Der Antragsteller könne nachweisen, dass bei seinen Servern keine Abmeldungen eingelangt seien. Laut den AGB seien Konsumenten von der Inanspruchnahme "unserer Dienstleistungen und vom Erwerb unserer Produkte ausgeschlossen". Die Anwendung von Bestimmungen im Rahmen des KSchG seien daher unzulässig.

2.2. Der Antragsteller ist geschieden und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er lebt in einer Mietwohnung, die er auch als Büro nutzt, und bezahlt hierfür monatlich Miete in der Höhe von XXXX Euro. Er bezieht als selbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen von ca. XXXX Euro. Zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrages beträgt sein Kontostand ca. XXXX Euro, und er verfügt über Aktien mit einem Kurswert von knapp XXXX Euro. Der Antragsteller verfügt über keine Sparbücher, Bausparverträge oder Lebensversicherungen. Er hat keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und keine Schulden.

2.3. Das durchschnittliche Nettojahreseinkommen der unselbständig Erwerbstätigen in Österreich betrug im Jahr XXXX Euro.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich einerseits sich auf das vorliegend in Rede stehende Straferkenntnis, die Angaben des Antragstellers in seinem Antrag vom XXXX und dem diesem beigeschlossenen Vermögensverzeichnis sowie andererseits auf die Veröffentlichungen der Statistik Austria auf folgender Website:

http://www.statistik.gv.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/personen-einkommen/jaehrliche_personen_einkommen/index.html

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Der vorliegende Antrag ist auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde durch Beigebung eines Rechtsanwaltes gerichtet.

3.2. Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

"Verfahrenshilfeverteidiger

§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.

(2) § 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann."

Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."

3.3. Nach der Aufhebung des § 40 VwGVG aF durch den Verfassungsgerichtshof wurde die Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einheitlich in § 8a VwGVG geregelt. § 40 VwGVG idF BGBl. I 2017/24 enthält abweichende Sonderregelungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen, die den sich aus Art. 6 Abs. 3 lit c EMRK und Art. 47 Abs. 3 GRC ergebenden spezifischen Anforderungen Rechnung tragen sollen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Kommentar Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] Anm. 1 zu § 40).

Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt voraus, dass beide in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen - Mittellosigkeit des Beschuldigten und Interessen der Rechtspflege - kumulativ vorliegen. Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem notdürften und dem standesgemäßen Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidende Lebensführung gestattet. Die Mittellosigkeit des Beschuldigten ist zweckmäßigerweise durch ein Vermögensverzeichnis nachzuweisen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, aaO, Anm. 5 zu § 40 mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

§ 40 VwGVG ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK auszulegen. Demnach sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshilfehelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der zweckentsprechenden Verteidigung primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, aaO, Anm. 9).

3.4. Im konkreten Fall kann vor dem Hintergrund der feststellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht von einer im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGVG erforderlichen Mittellosigkeit des Antragstellers ausgegangen werden. Zunächst liegt das auf ein Jahr hochgerechnete Nettoeinkommen des Antragstellers - selbst unter Zugrundelegung eines Bezuges von lediglich zwölfmal im Jahr - deutlich über dem statistischen jährlichen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen. Zudem sind die Höhe des Kontostandes und des Wertpapiervermögens des Antragstellers ebenso wie die Umstände, dass der Antragsteller keine Sorgepflichten und Schulden geltend gemacht hat, zu berücksichtigen. Seine im Verhältnis zu seinem Einkommen relativ hohen Mietkosten fallen insoweit nicht ins Gewicht. Es kann daher im vorliegenden Fall keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Auf die weitere Voraussetzung des § 40 Abs. 1 VwGVG - Interessen der Rechtspflege bzw. einer zweckentsprechenden Verteidigung - muss bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen werden. Zu erwähnen ist jedoch, dass in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht besteht und der Antragsteller bereits in den Ausführungen zum vorliegenden Antrag mehrere Aspekte zur Bekämpfung des oa. Straferkenntnisses anführt und insoweit seine sprachlichen und argumentativen Fähigkeiten eindeutig unter Beweis stellt. Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen, dass der Antragsteller sein Anliegen bzw. seine Beschwerde nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen bzw. zu formulieren vermag.

3.5. Der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe, konkret auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde, war aus alledem als unbegründet abzuweisen.

Rechtlicher Hinweis:

Speziell wird auf § 40 Abs. 2 iVm § 8a Abs. 7 VwGVG aufmerksam gemacht, wonach - bei Abweisung des rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrages - die Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides, für den eine Verfahrenshilfe beantragt wurde, mit der Zustellung des (vorliegenden) abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen beginnt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig.

Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stellt auf den konkreten Einzelfall ab und folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Direktwerbung, Geldstrafe, Mittellosigkeit,
Straferkenntnis, Verfahrenshilfeantrag, Verwaltungsstrafe,
Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung, Werbemail

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2221574.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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