TE Bvwg Beschluss 2019/12/20 W101 2133839-1

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Veröffentlicht am 20.12.2019
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Entscheidungsdatum

20.12.2019

Norm

GGG §2
VwGG §26 Abs1
VwGG §30a Abs1

Spruch

W101 2133839-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die ordentliche Revision der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2019, Zl. W101 2133839-1/2E, beschlossen:

Die ordentliche Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2019, Zl. W101 2133839-1/2E, wurde der Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 13.07.2016, Zl. Jv 3023/16a-33, betreffend Gerichtsgebühren gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

2. Der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien wurde dieses Erkenntnis rechtswirksam mit 07.10.2019 zugestellt.

3. Am 20.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die ordentliche Revision der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien ein. Ein Poststempel mit Aufgabetag war auf dem beiliegenden RSb-Kuvert nicht ersichtlich. Im Revisionsschriftsatz wurde als Zustelldatum des angefochtenen Erkenntnisses der 10.10.2019 angeben.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2019 wurde die Revisionswerberin zur Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung aufgefordert.

5. Am 10.12.2019 langte die Stellungnahme der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien ein, wobei sie folgendes anführte: Es gebe keinen Nachweis, wann die Revision zur Post gegeben worden sei. Zum Ablauf wurde angegeben, dass die Revision vom 08.11.2019 (Freitag) vom Präsidium am 12.11.2019 (Dienstag) abgefertigt und der RSb-Brief in das Postfach im Präsidium gelegt worden sei. Spätestens am folgenden Tag sei diese Postsendung von einem Mitarbeiter des HG Wien aus der Poststelle geholt und in die Zustellabteilung gebracht worden. RSb-Briefsendungen werden vom eigenen Paketwagen täglich geholt und in das zuständige Postamt (hier: Erdberger Lände) gebracht. Erst am 20.11.2019 sei die Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Allerdings sei von der Post auf dem Kuvert der RSb-Postsendung kein Poststempel angebracht worden. Das Postaufgabedatum könne auch nicht durch interne Verzeichnisse nachgewiesen werden, da Rückscheinbriefe weder in einem Postaufgabebuch ausgetragen noch bei der Post eingetragen werden. Rückscheinbriefe haben auch keine Nummer wie eingeschriebene Sendungen. Es gebe auch keinen sogenannten Abrechnungsbon, aus dem der Rückscheinbrief ersichtlich wäre. Es sei unerklärlich, warum das Schriftstück mehrere Tage (bis zum 20.11.2019) benötigte, um in das Bundesverwaltungsgericht, das im selben Wiener Gemeindebezirk situiert sei wie das Handelsgericht Wien, zu gelangen.

6. Zur Stellungnahme vom 10.12.2019 wurde ein Aktenvermerk einer Mitarbeiterin des Handelsgerichts Wien vom 04.12.2019 beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Festgestellt wird, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2019, Zl. W101 2133839-1/2E, der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien rechtswirksam mit 07.10.2019 zugestellt wurde. Die sechswöchige Revisionsfrist begann ab diesem Zeitpunkt zu laufen und endete mit Ablauf des 18.11.2019.

Weiters steht fest, dass die ordentliche Revision der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien am 20.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Unstrittig ist, dass die ordentliche Revision nach Ablauf der sechswöchigen Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 VwGG beginnt die Revisionsfrist für die belangte Behörde mit der Zustellung des Erkenntnisses. Das Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei am 07.10.2019 mittels RSb zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision begann ab diesem Zeitpunkt zu laufen und endete mit Ablauf des 18.11.2019.

Die Revisionswerberin war nicht in der Lage nachzuweisen, dass die Revision innerhalb der Revisionsfrist - und somit rechtzeitig - zur Post gegeben wurde. Da die Revision unbestritten erst nach Ablauf der Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht einlangt ist, erweist sie sich als verspätet.

Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Beschluss zurückzuweisen.

Schlagworte

ordentliche Revision, Revisionsfrist, Verspätung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2133839.1.01

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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