TE Bvwg Beschluss 2020/4/3 G302 2230064-2

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Veröffentlicht am 03.04.2020
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Entscheidungsdatum

03.04.2020

Norm

AVG §6
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §33

Spruch

G302 2230030-2/2E

G302 2230063-2/2E

G302 2230064-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.03.2020 der XXXX, geb. amXXXX, vertreten durch:XXXX, beschlossen:

A)

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice weitergeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 24.03.2020 stellte XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Ast) Wiedereinsetzungsanträge in Bezug auf die Versäumung der Stellung rechtzeitiger Vorlageanträge in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.12.2019, GZ.: XXXX, in welcher die Beschwerden vom 04.10.2019 und 11.10.2019 abgewiesen wurden sowie in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.12.2019, GZ.: XXXX, in welcher die Beschwerde vom 31.10.2019 abgewiesen wurde.

Gleichzeitig wurden Vorlageanträge eingebracht.

Die gegenständlichen Vorlageanträge samt unerledigten Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Weiterleitung eines Antrages gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zu Spruchteil A):

§ 33 (1) VwGVG lautet:

"Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

[...]

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

[...]

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

[...]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

[...]"

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mitsamt den drei Beschwerden, den zwei Vorlageanträgen und den unerledigten Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bundesverwaltungsgericht vor. Damit verabsäumte die belangte Behörde die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, aus, dass die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über die bei ihr eingebrachten, überdies an sie gerichteten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig sei. Begründend stützte sich der Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG, wonach der Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit berufen sei (vgl. VfGH 24.06.1994, G 20/94). Es verbiete sich eine Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG könne verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden sei.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Gegenständlich war eine Weiterleitung unter sinngemäßer Anwendung des § 6 AVG durch verfahrensleitende Anordnung in Beschlussform zu treffen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0040), da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der zitierten Judikatur unzweifelhaft ist und die belangte Behörde eine vermeintliche Unzuständigkeit nicht nachhaltig zum Ausdruck brachte (VwGH 18.02.2015, Ro 2015/03/0001). In einer solchen Konstellation wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin nicht gedient, wenn sofort mit einer zurückweisenden Entscheidung wegen Unzuständigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegangen würde.

Im Rahmen der Prüfung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird sich die belangte Behörde insbesondere mit dem Vorbringen der ASt bezüglich der Zustellung auseinanderzusetzen zu haben.

Angemerkt wird, dass mit dem gegenständlichen Beschluss über die Weiterleitung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidungen nicht vorweg genommen wird. Die Entscheidungen über die Beschwerden (Vorlageanträge) erfolgt gesondert.

Aus den dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Weiterleitung, Wiedereinsetzung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G302.2230064.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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