TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/17 I412 2226322-1

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Veröffentlicht am 17.04.2020
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Entscheidungsdatum

17.04.2020

Norm

ASVG §67 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

I412 2226322-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 31.10.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse - Landesstelle Tirol, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 31.10.2019 sprach diese aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Betriebsnachfolgerin zur ungeteilten Hand für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren des Vorgängers XXXX (im Folgenden: Vorgänger) aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Rest November 2018, Rest April 2019, Mai 2019 und Juli 2019 in Höhe von € 6.963,00 hafte. Des Weiteren sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.1978 zu Zahl 1832/77 und vom 16.05.1978 zu Zahl 1833/77 aus, Betrieb im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG sei die durch den Tätigkeitsbereich bestimmte, die Beschäftigten, die Betriebsmittel, die Geschäftsbeziehungen, die Erfahrungen, die Kundschaft und die Absatzgelegenheit zusammenfassende organisatorische Einheit als Objekt im Rechtsverkehr. Eine solche Einheit sei vom Vorgänger am 01.07.2019 an die Beschwerdeführerin übergegangen, wobei es nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.1983, Zl. 82/08/0021, nur auf den Übergang jener Betriebsmittel ankomme, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebsvorgängers gebildet hätten und den Betriebsnachfolger in die Lage versetzen würden, den Betrieb fortzusetzen. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es nicht mehr entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt werde und ob im Falle der Betriebsfortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleichbleiben würden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe am 09.10.2019 per e-mail mitgeteilt, dass von der Beschwerdeführerin keine Betriebsmittel, keine Räumlichkeiten und kein Kundenstock übernommen worden sei. Die belangte Behörde habe daraufhin per e-mail geantwortet und mitgeteilt, dass die Dienstnehmer zum Großteil ident gewesen seien und auch die gleiche Firmenadresse angegeben worden sei. Des Weiteren sei von der Kasse um Übermittlung eines Kundenstockes der Firma gebeten worden. Dieses e-mail sei unbeantwortet geblieben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die angefochtene Entscheidung inhaltlich rechtswidrig und mangelhaft sei.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe als Selbständiger folgendes Gewerbe ausgeübt: "Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten sowie weiters eingeschränkt auf Verputzarbeiten"

Die Beschwerdeführerin übe als Selbständige folgendes Gewerbe aus:

"Maler und Anstreicher (Handwerk)"

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin vom Unternehmen ihres Ehegatten nichts übernommen habe und auch den Betrieb ihres Ehegatten nicht übernommen habe, unterscheide sich auch der Betriebszweck von der Beschwerdeführerin und der Betriebszweck des bereits geschlossenen Betriebes ihres Ehegatten wesentlich.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei nun im Betrieb der Beschwerdeführerin angestellt und greife bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer auf seine Erfahrungen in der Baubranche zurück, was allgemein nachvollziehbar sei. Dass die Arbeitnehmer, welche zuvor beim Ehegatten der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien und Malertätigkeiten ausüben können, nach Gründung der Firma der Beschwerdeführerin von dieser bei ihrem Betrieb eingestellt worden seien, sei nachvollziehbar und nicht als Betriebsübergang im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG zu werten.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe die Ehewohnung als Firmensitz angegeben. Nach Gründung ihres Unternehmens habe auch die Beschwerdeführerin die Ehewohnung als Firmensitz angegeben und der Grund liege darin, dass weder der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, ein Büro anzumieten, noch die Beschwerdeführerin. Aus Kostengründen habe sie die Ehewohnung als Firmensitz angegeben.

Von der belangten Behörde werde zwanghaft ein Betriebs- bzw. Haftungsübergang konstruiert, obwohl kein Betriebsübergang stattgefunden habe und auch keine Betriebsmittel übernommen worden seien.

Die Beschwerdeführerin habe weder wesentliche noch unwesentliche Betriebsmittel erworben. Es lägen lediglich Überschneidungen bei den Betriebsorten und der Auftraggeber vor, da naturgemäß die auf dem Bau tätigen Firmen sich gegenseitig kennen würden und ein Malerbetrieb auch auf dem Bau tätig sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei auf dem Bau als Verputzer tätig und dass nach dem Verputzen eines Gebäudes dieses zu malen sei, bedürfe keiner näheren Ausführungen, und könne aus dem Grund, dass die Auftraggeber, welche zuvor den Ehegatten der Beschwerdeführerin beauftragt hätten, nun die Beschwerdeführerin für Malerarbeiten beauftragen würden, keine Haftung nach § 67 Abs. 4 abgeleitet werden.

Mit Schreiben vom 04.12.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass für die Beschwerdeführerin mit 01.07.2019 eine Beitragskontonummer bei der belangten Behörde angelegt worden sei., weshalb die Betriebsnachfolge mit diesem Tag angenommen werden habe können.

Die Beschwerdeführerin habe im übermittelten Fragebogen "Betriebsnachfolgehaftung" angegeben, keine Kenntnis von den Schulden des Betriebsvorgängers, ihres Ehemannes, gehabt zu haben. Dies werde insofern von der belangten Behörde widerlegt, da der Gerichtsvollzieher im Exekutionsbericht des BG XXXX zu XXXX angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin beim Pfändungsversuch am 11.03.2019 anwesend gewesen sei. Folglich sei es offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Kenntnis von der offenen Forderung gehabt habe. Dies werde zudem dadurch bekräftigt, dass diese im Betrieb ihres Betriebsvorgängers und Ehemannes als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet und angestellt gewesen sei.

Weiters ergebe sich aus den im Akt befindlichen Listen, betreffend der bei der Beschwerdeführerin angemeldeten Dienstnehmer sowie aus den Nachweisungen der getätigten Anmeldungen ergebe, dass es sich bei drei Personen um Dienstnehmer handle, welche bereits beim Vorgänger als Dienstnehmer gemeldet gewesen seien. Weiters ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass die Firmenadresse auch eine idente sei und sei dies trotz der Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass als Firmensitz die Wohnadresse angeführt sei, als Indiz für die Betriebsfortführung zu werten.

Darüber hinaus sei die wesentliche Grundlage für die Fortführung des Betriebes im gegenständlichen Fall die Tätigkeit der Dienstnehmer, welche die Beschwerdeführerin in die Lage versetzen würden, den Betrieb fortzusetzen. Die Ausführungen, dass die Dienstnehmer übernommen worden seien, da diese neben der Tätigkeit im Vorbetrieb als Verputzer auch Malertätigkeiten durchführen könnten, bekräftige den Rechtstandpunkt der belangten Behörde. Insbesondere führe die Beschwerdeführerin selbst aus, dass nach dem Verputzen eines Gebäudes Malertätigkeiten folgen würden und folglich die Auftraggeber, welche vorher beim Ehemann beauftragt worden seien, nunmehr die Beschwerdeführerin für Malerarbeiten beauftragt hätten.

Es bestehe daher kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt worden sei, den Betrieb des Vorgängers weiterzuführen. Die Beschwerdeführerin habe auch tatsächlich den Betrieb mit geändertem Betriebsnamen und weitgehender Personenidentität der bereits unter dem Vorgänger tätigen Personen weitergeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Vorgänger führte einen Betrieb im Baubereich. Die Beschwerdeführerin übernahm mit 01.07.2019 den Betrieb des Vorgängers, welcher ihr Ehemann ist. Der Vorgänger der Beschwerdeführerin übte Tätigkeiten im Baubereich aus (ausführende Tätigkeiten, Verputzarbeiten). Die Beschwerdeführerin führt den Betrieb als Maler- und Anstreicherfirma.

1.2. Die bei der Beschwerdeführerin angemeldeten Dienstnehmer XXXX I., XXXX H. und XXXX Y. waren bereits Dienstnehmer des Vorgängers, welcher ebenfalls im Betrieb der Beschwerdeführerin angestellt ist.

1.3. Die Firmenadresse besteht nach Übernahme des Betriebes durch die Beschwerdeführerin unverändert fort.

1.4. Für die Zeiträume November 2018 (Rest), April 2019 (Rest) Mai 2019 und Juli 2019 ergeben sich Beitragsrückstände des Vorgängers bei der belangten Behörde in Höhe von

€ 6.963,00.

1.5. Die Beschwerdeführerin war beim Pfändungsversuch am 28.05.2019 im Betrieb des Vorgängers anwesend.

1.6. Die Auftraggeber, die zuvor den Vorgänger der Beschwerdeführerin beauftragt haben, beauftragten in der Folge die Beschwerdeführerin mit Malertätigkeiten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegendem Akt der belangten Behörde. Aus diesem leitet sich ab, dass mit 01.07.2019 bei der belangten Behörde eine Beitragskontonummer für die Beschwerdeführerin angelegt wurde und gründet sich daraus die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Betrieb des Vorgängers mit diesem Datum übernahm.

Die offenen Beitragsrückstände leiten sich aus dem Verwaltungsakt ab. Dass die Beschwerdeführerin beim Pfändungsversuche am 28.05.2019 anwesend war, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Bericht des Bezirksgericht XXXX zu XXXX.

Die Feststellungen betreffend die Übernahme der Auftraggeber bzw. der Dienstnehmer ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen.

Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch einen Einzelrichter.

3.2. Abweisung der Beschwerde:

3.2.1 Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des § 67 Abs. 4 ASVG lauten:

"Haftung für Beitragsschuldigkeiten

§ 67. (4) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist."

3.2.2. Gegenständlich geht es um die Klärung der Frage, ob es durch die Übernahme des Betriebs des Vorgängers durch die Beschwerdeführerin zu einem Betriebsübergang gekommen ist, welcher eine Haftung der Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 4 ASVG zur Folge hat.

Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber gemäß § 67 Abs 4 ASVG für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl S 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.

Für einen Betriebsübergang iSd § 67 Abs 4 ASVG genügt der Erwerb jener Betriebsmittel, welche die nach Betriebsart und Betriebsgegenstand wesentliche Grundlage des Betriebes gebildet haben. Auch der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellender Betriebsmittel schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleichbleiben (VwGH 17.10.2012, 2012/08/0208; vgl ua VwGH 17.08.1994, 91/15/0092, VwSlg 6910 F/1994, VwGH 29.01.1998, 95/15/0037). Der Erwerber muss nur (theoretisch) in die Lage versetzt werden, mit den erworbenen Betriebsmitteln den Betrieb fortzuführen (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG Jahreskommentar9 § 67 Rz 31 (2018); vgl auch VwGH 17.10.2012, 2012/08/0208 mwN).

Als Betrieb ist die Summe der technischen und administrativen Einrichtungen zur planmäßigen Ausübung einer durch den Betriebszweck gekennzeichneten Erwerbstätigkeit zu verstehen (VwSlg 4763 A/1958; VwGH 17.10.2001, 98/08/0389).

3.2.3. Der Vorgänger, der zugleich der Ehemann der Beschwerdeführerin ist, führte einen Betrieb im Baubereich. Mit 01.07.2019 übernahm die Beschwerdeführerin den Betrieb ihres Ehemannes, wobei dieser mit einem ähnlichen Unternehmensgegenstand fortgeführt wird, was sich bereits daraus ergibt, dass mehrere Dienstnehmer bzw. Beschäftigte, darunter der Betriebsvorgänger selbst, übernommen wurden.

Ebenso ist die unveränderte Firmenadresse als Indiz für die Unternehmensfortführung zu werten. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin wie sie selbst ausführt, Auftraggeber und somit einen Kundenstock des Vorgängers übernommen. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt wurde, den Betrieb des Vorgängers weiterzuführen. Die Beschwerdeführerin hat auch tatsächlich den Betrieb mit geändertem Betriebsnamen und weitgehender Personenidentität der bereits unter dem Vorgänger tätigen Personen, weitergeführt.

Damit liegen alle Tatbestandvoraussetzungen für die Annahme einer Nachfolgerhaftung nach § 67 Abs. 4 ASVG vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Haftung der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat.

Nicht für die Beschwerdeführerin spricht in gegenständlicher Angelegenheit, dass diese offenbar gewillt ist, unrichtige Angaben zu machen. So wurden in dem Fragebogen, der von der belangten Behörde an diese übermittelt wurde, zum einen die Frage, ob die Beschäftigten und ev. auch der Kundenstock übernommen wurde, sowie die Frage, ob es Kenntnisse bezüglich der Schulden des Betriebsvorgängers gegeben habe, mit "Nein" beantwortet. Ersteres wurde in der Beschwerde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin selbst zugestanden.

Wenn die Beschwerdeführerin angibt, nichts von den Schulden des Vorgängers gewusst zu haben, so ist dem entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführer laut Exekutionsbericht des Bezirksgerichte XXXX beim Pfändungsversuch am 28.05.2019 anwesend war, worauf auch die belangte Behörde hinweist. Darüber hinaus, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Haftung nach § 67 Abs. 4 ASVG auf die Kenntnis des Nachfolgers der Beitragsverbindlichkeiten nicht ankommt.

4. Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde aus folgenden Gründen abgesehen:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig war und anhand des Akteninhalts festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsrückstand, Betriebsmittel, Betriebsnachfolge,
Betriebsübernahme, Haftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I412.2226322.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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