TE Lvwg Erkenntnis 2020/5/18 LVwG-2017/40/2431-15

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Entscheidungsdatum

18.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31
LSD-BG 2016 §22

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB RechtsanwaltsgmbH, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.2017, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.09.2017, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Der Beschuldigte AA geb. am xx.xx.xxxx hat es als Verantwortlicher der Firma „CC LTD“ mit Sitz in X, W und somit als gemäß § 9 VstG zu vertreten nach Außen berufenes Organ zu verantworten, dass für nachstehende Arbeitnehmer von 06.01.2017 bis 25.01.2017 beim Betrieb Hotel DD in V, Adresse 2 beschäftigt wurden und die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt bzw. bereitgehalten wurden.

Arbeitnehmer:

1.   EE, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. U, Tätigkeit: Kellner

2.   FF, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. U, Tätigkeit: Kellner

Dies wurde von Kontrollorganen der Finanzpolizei am 25.01.2017 festgestellt.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 22 iVm § 28 Z 3 LSD-BG verletzt. Aufgrund dessen wurde gegen ihn wegen 1) und 2) jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Ebenso wurde ihm ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens in Höhe von 100,00 vorgeschrieben.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.03.2018, LVwG-2017/40/2431-10, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach dem Wort „W“ „als Überlasser“ und hinsichtlich der übertretenen Strafnorm anstelle von § 28 Z 3 § 28 Z 2 LSD-BG zu lauten habe.

Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 07.04.2020, Ra 2018/11/0105-7, behob der Verwaltungsgerichthof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend wurde ausgeführt, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem einige, aber nicht alle Unterlagen gefehlt hätten, nicht genüge, wenn im Spruch des Straferkenntnisses pauschal ausgeführt werde, dass „die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt“ worden seien. Das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen seiner Entscheidung in der Sache selbst im Spruch konkret auszuführen gehabt, welche der in § 22 LSD-BG aufgezählten Lohnunterlagen in Bezug auf welche Arbeitnehmer gefehlt hätten. Abgesehen davon hätte das Verwaltungsgericht die Tatumschreibung auch deshalb korrigieren müssen, weil den Überlasser gemäß § 22 Abs 2 LSD-BG die Pflicht zur Bereitstellung, aber nicht zur Bereithaltung der Unterlagen treffe.

II.      Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.09.2017, Zl ***, angelastet, er habe es zu verantworten, dass zwei näher genannte Arbeitnehmer von 06.01.2017 bis 25.01.2017 beim Betrieb Hotel DD in V, Adresse 2, beschäftigt wurden und deren Lohnunterlagen nicht bereitgestellt bzw bereitgehalten wurden.

Die Verwaltungsübertretung wurde ihm damit für den Tatzeitraum 06.01.2017 bis 25.01.2017 vorgeworfen.

Im Spruch wurde nicht konkretisiert, welche der in § 22 LSD-BG aufgezählten Lohnunterlagen in Bezug auf welche Arbeitnehmer gefehlt hatten und dass den Beschwerdeführer als Überlasser gemäß § 22 Abs 2 LSD-BG die Pflicht zur Bereitstellung, aber nicht zur Bereithaltung der Unterlagen getroffen hätte.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt – sohin dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.09.2017, Zl *** sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.03.2018, LVwG-2017/40/2431-10, und konnten der gegenständlichen Entscheidung somit bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

IV.      Erwägungen:

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Die Verfolgungshandlung muss sich auf eine bestimmte Verwaltungsübertretung und dabei auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl dazu VwGH 19.12.2005, 2001/03/0162).

Wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.04.2020, Ra 2018/11/0105-7, festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer lediglich angelastet, für zwei von 06.01.2017 bis 25.01.2017 beschäftigte Arbeitnehmer Lohnunterlagen nicht bereitgehalten bzw bereitgestellt zu haben. Obwohl im gegenständlichen Fall nur einige, aber nicht alle Lohnunterlagen gefehlt haben, wurde dabei nicht konkretisiert, welche der in § 22 LSD-BG aufgezählten Lohnunterlagen in Bezug auf welche Arbeitnehmer gefehlt haben. Darüber hinaus war der Tatvorwurf auch nicht dahingehend konkretisiert, dass den Beschwerdeführer als Überlasser gemäß § 22 Abs 2 LSD-BG die Pflicht zur Bereitstellung, nicht aber zur Bereithaltung der Unterlagen getroffen hätte und wurde ihm dementsprechend nicht nur das Nichtbereitstellen der Lohnunterlagen vorgeworfen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genügt daher dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht.

Aufgrund des Tatzeitraums von 06.01.2017 bis 25.01.2017 hat das strafbare Verhalten bzw die strafbare Tätigkeit mit 25.01.2017 aufgehört. Gemäß § 31 Abs 1 VStG hat somit ab diesem Zeitpunkt die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen begonnen. Da sich aber bis dato keine Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung nach § 22 LSD-BG zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat, wurde binnen dieser Jahresfrist keine nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Somit ist mit 25.01.2018 Verfolgungsverjährung eingetreten.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Da durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung die Verfolgung des Beschwerdeführers gemäß § 31 Abs 1 VStG unzulässig geworden ist, war das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Gemäß § 44 Abs 2 VStG konnte gegenständlich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden ist, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Lohnunterlagen;
Verfolgungsverjährung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2017.40.2431.15

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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