RS Lvwg 2020/4/16 LVwG-AV-233/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

StVO 1960 §35 Abs1 Z2

Rechtssatz

Bei den in § 35 StVO gemeinten Gegenständen ist es irrelevant, ob sich diese direkt auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße (die auch im Privatbesitz stehen können) befinden und eine Beeinträchtigung hervorrufen (vgl VwGH 0717/69).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Sicherheit; Verkehrsbeeinträchtigung; Steinblöcke;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.233.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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