RS Lvwg 2020/4/23 LVwG-S-2917/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs2 Z3

Rechtssatz

Die Lagerung von Abfällen (außerhalb des Anfallsortes) ist grundsätzlich von der Ablagerung von Abfällen zu unterscheiden. Unter Lagerung ist etwas Vorübergehendes, unter Ablagerung hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner AWG 2002² E1 zu § 15 mwN). „Ablagern" bedeutet im AWG etwas Langfristiges, also die Verbringung von Abfall an einen Ort mit der Absicht, ihn dort langfristig zu belassen (vgl VwGH 2004/07/0038).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff; Ablagerung; Lagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2917.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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