Entscheidungsdatum
13.01.2020Norm
DSG 2000 §1Spruch
W101 2112287-1/17E
Gekürzte Ausfertigung des am 05.12.2019
mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Daniela ZIMMER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen die Spruchteile 1.a) und 1.c) des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 09.07.2015, Zl. DSB-D122.288/0011-DSB/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile 1.a) und 1.c) mit der Maßgabe stattgegeben, dass diese wie folgt zu lauten haben:
"Die Datenschutzbeschwerde vom 18.01.2015 wird hinsichtlich des Krankenstandstages vom 01.11.2014 und des Pflegefreistellungstages vom 26.12.2014 abgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.
Schlagworte
Datenschutz, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2112287.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020