RS Vfgh 2020/2/25 V16/2019 ua

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43 Abs1, §44 Abs1
V der Tiroler Landesregierung vom 19.06.1997 betr ein Überholverbot zwischen Innsbruck und Zirl
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Überholverbots auf einer Bundesstraße zwischen Innsbruck und Zirl mangels ordnungsgemäßer Kundmachung infolge signifikanter Abweichung des Aufstellungsortes des Straßenverkehrszeichens vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung

Rechtssatz

Aus dem Inhalt der dem VfGH vorgelegten Akten konnte festgestellt werden, dass in Fahrtrichtung Westen das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" bei Strkm 82,554 (B171 Tiroler Straße) angebracht ist. Das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" ist daher nicht - wie in der Verordnung verfügt - bei Strkm 82,500, sondern bei Strkm 82,554 angebracht worden. Nach der Rsp des VfGH stellt diese Abweichung um

54 Meter eine signifikante Abweichung dar.

Die Tiroler Landesregierung hat die Versetzung des abweichend aufgestellten Verkehrszeichens von Strkm 82,554 auf Strkm 82,500 verfügt; diese wurde am 13.02.2019 durchgeführt. Die bekämpfte Verordnung war somit bis zum 13.02.2019 nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Daher hat der VfGH festzustellen, dass die angefochtene Verordnung bis zum 13.02.2019 gesetzwidrig war.

Entscheidungstexte

  • V16/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.02.2020 V16/2019 ua

Schlagworte

Straßenpolizei, Verordnung Kundmachung, Überholen, Straßenverkehrszeichen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V16.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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