TE Vwgh Beschluss 2020/2/28 Ra 2019/07/0063

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Veröffentlicht am 28.02.2020
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrGG Stmk 1985 §37
AVG §35
AVG §36 Abs1
VStG §14 Abs1
VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs5
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 36 heute
  2. AVG § 36 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. AVG § 36 gültig von 05.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. AVG § 36 gültig von 01.11.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 36 gültig von 01.11.2002 bis 30.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2001
  6. AVG § 36 gültig von 01.05.2002 bis 31.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. AVG § 36 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 36 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. S, geboren 1982, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts

Steiermark vom 30. April 2019, LVwG 40.28-891/2019-3, betreffend Wiederaufnahme eines Regulierungsverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark, mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft "F" , vertreten durch Divitschek, Sieder, Sauer, Peter Rechtsanwälte GesbR in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht wies mit dem bekämpften Beschluss einen Antrag des nunmehrigen Revisionswerbers vom 4. April 2019 ab, jenes Verfahren wiederaufzunehmen, in dem das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017, LVwG 533.28- 601/2017-10, im Beschwerdeweg einen Regulierungsplan nach § 37 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) für eine Agrargemeinschaft erlassen hatte. Weiters verhängte es über ihn gemäß § 35 AVG iVm § 17 VwGVG eine Mutwillensstrafe von EUR 300,--. 1 Das Verwaltungsgericht wies mit dem bekämpften Beschluss einen Antrag des nunmehrigen Revisionswerbers vom 4. April 2019 ab, jenes Verfahren wiederaufzunehmen, in dem das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017, LVwG 533.28- 601/2017-10, im Beschwerdeweg einen Regulierungsplan nach Paragraph 37, Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) für eine Agrargemeinschaft erlassen hatte. Weiters verhängte es über ihn gemäß Paragraph 35, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine Mutwillensstrafe von EUR 300,--.

2 Diesen Beschluss bekämpfte der Revisionswerber mit einer außerordentlichen Revision im vollen Umfang und beantragte dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3 Mit nachträglich eingebrachtem Schriftsatz vom 23. Februar 2020 beantragte der Revisionswerber nunmehr - im Hinblick auf eine mittlerweile ergangene Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung der mit dem bekämpften Beschluss verhängten Mutwillensstrafe - seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4 Er führt dazu aus, dass die Verhängung der betroffenen Mutwillensstrafe reine Willkür des Verwaltungsgerichtes gewesen sei und im Hinblick auf näher zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Mutwillensstrafe lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht komme.

5 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Bestimmungen sind auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte nach § 30 Abs. 5 VwGG sinngemäß anzuwenden. 5 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Bestimmungen sind auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 30, Absatz 5, VwGG sinngemäß anzuwenden.

6 Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

7 Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/11/0202, mwN). 7 Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/11/0202, mwN).

8 Eine derartige Behauptung oder Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils enthält der Antrag nicht.

9 Für den Vollzug von Mutwillensstrafen nach § 35 AVG sind gemäß § 36 Abs. 1 AVG die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sinngemäß anzuwenden, wozu insbesondere die §§ 14 und 54b VStG gehören. Davon ausgehend ist ein unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auch schon deshalb nicht offensichtlich, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten wäre. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird (vgl. VwGH 12.7.2013, AW 2013/01/0019). 9 Für den Vollzug von Mutwillensstrafen nach Paragraph 35, AVG sind gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AVG die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sinngemäß anzuwenden, wozu insbesondere die Paragraphen 14, und 54b VStG gehören. Davon ausgehend ist ein unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auch schon deshalb nicht offensichtlich, weil nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten wäre. Weiters dürfen nach Paragraph 14, Absatz eins, VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird vergleiche , VwGH 12.7.2013, AW 2013/01/0019).

10 Dem Antrag war daher schon mangels unverhältnismäßigen Nachteils durch den Vollzug der Mutwillensstrafe nicht stattzugeben.

Wien, am 28. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070063.L01

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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