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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3Rechtssatz
Nach dem gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0296). Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242).Nach dem gemäß Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Das Vorliegen eines der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen vergleiche VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0296). Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040016.L01Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020