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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4aRechtssatz
Nicht nur aus § 25a Abs. 4a VwGG, sondern auch aus der die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts im Falle einer mündlichen Verkündung seines Erkenntnisses betreffenden Bestimmung des § 29 Abs. 2a Z 2 VwGVG ergibt sich, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit u.a. der Revision gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshofs darstellt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Allein auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zu verzichten, begründet hingegen nicht die Zulässigkeit einer Revision gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 4a VwGG.Nicht nur aus Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG, sondern auch aus der die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts im Falle einer mündlichen Verkündung seines Erkenntnisses betreffenden Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer 2, VwGVG ergibt sich, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit u.a. der Revision gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshofs darstellt vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Allein auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zu verzichten, begründet hingegen nicht die Zulässigkeit einer Revision gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040015.L01Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020