RS Vwgh 2020/3/3 Ra 2020/04/0015

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGVG 2014 §29 Abs2a Z2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Rechtssatz

Nicht nur aus § 25a Abs. 4a VwGG, sondern auch aus der die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts im Falle einer mündlichen Verkündung seines Erkenntnisses betreffenden Bestimmung des § 29 Abs. 2a Z 2 VwGVG ergibt sich, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit u.a. der Revision gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshofs darstellt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Allein auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zu verzichten, begründet hingegen nicht die Zulässigkeit einer Revision gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 4a VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040015.L01

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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