RS Vwgh 2020/3/3 Ra 2020/04/0015

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGVG 2014 §29 Abs2a Z2
VwGVG 2014 §29 Abs4
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

Nicht nur aus § 25a Abs. 4a VwGG, sondern auch aus der die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts im Falle einer mündlichen Verkündung seines Erkenntnisses betreffenden Bestimmung des § 29 Abs. 2a Z 2 VwGVG ergibt sich, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit u.a. der Revision gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshofs darstellt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Allein auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zu verzichten, begründet hingegen nicht die Zulässigkeit einer Revision gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 4a VwGG.Nicht nur aus Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG, sondern auch aus der die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts im Falle einer mündlichen Verkündung seines Erkenntnisses betreffenden Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer 2, VwGVG ergibt sich, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit u.a. der Revision gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshofs darstellt vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Allein auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zu verzichten, begründet hingegen nicht die Zulässigkeit einer Revision gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040015.L01

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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