RS Vwgh 2020/3/3 Ra 2019/04/0131

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §126 Abs1 Z2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/04/0132

Rechtssatz

Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Begriff der Vermittlung gleichsam eingeschränkt dahingehend auszulegen ist, dass er nur auf den Neuabschluss eines Vertrages - ohne bereits bestehende vertragliche Beziehungen - gerichtet sein kann. Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, eine Tätigkeit wie die hier vom Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegte - nämlich die Aufnahme und Weiterleitung einer Beförderungsanfrage mit dem Ziel einer Konkretisierung der (auf einem Rahmenvertrag beruhenden) Vertragsbeziehungen durch Begründung von Beförderungsaufträgen beinhaltend eine konkrete Leistungspflicht mit Entgeltanspruch - als Vermittlung einer Personenbeförderungsleistung durch ein Verkehrsunternehmen anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040131.L02

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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