RS Vwgh 2020/3/3 Ra 2019/04/0131

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §208
GewO 1994 §126 Abs1 Z2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/04/0132

Rechtssatz

Die Gewerbeordnung 1994 enthält weder eine Definition dessen, was unter der Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen im Sinn des § 126 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 zu verstehen ist, noch eine allgemeine Umschreibung des (auch in anderen Bestimmungen enthaltenen) Begriffs der Vermittlung. Rückschlüsse dahingehend, dass eine Vermittlung nur dann vorliegen kann, wenn zwischen den zu vermittelnden Personen bislang noch keine Vertragsbeziehung besteht, lassen sich aus dem Wortlaut der Regelung, die allgemein von der Vermittlung von Personenbeförderungen spricht, nicht ziehen. Auch die Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des § 208 GewO 1973 (RV 395 BlgNR 13. GP 221) enthalten keine Hinweise in diese Richtung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040131.L01

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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