TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/26 96/11/0341

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. Josef Kehrer, Rechtsanwalt in Traun, Mitterfeldstraße 7/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. August 1996, Zl. 157.267/30-IV/10/96, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren nach dem Zivildienstgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 1991 für die Zeit vom 27. November 1991 bis 31. Mai 1992 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Zivildienstleistung zugewiesen. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 6. Juli 1992 und vom 25. August 1992 wurde gemäß § 15 Abs. 3 Zivildienstgesetz festgestellt, daß näher genannte Zeiten wegen unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers vom Dienst nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen seien. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 1992 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der auf die nicht einrechenbaren Zeiten entfallenden Bezüge in der Höhe von insgesamt S 39.020,-- verpflichtet. In der Folge unternommene Versuche, diesen Betrag vom Beschwerdeführer zu erlangen, waren nur zum geringen Teil erfolgreich.

Mit den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Linz vom 8. Juni 1994 und vom 2. August 1994 wurde Mag. W. zunächst zum einstweiligen Sachwalter und sodann zum Sachwalter des Beschwerdeführers mit dem Aufgabenbereich Vertretung des Beschwerdeführers vor Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt.

Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 20. Juli 1995 begehrte der bestellte Sachwalter namens des Beschwerdeführers die Wiederaufnahme der Verwaltungsverfahren, in denen bescheidmäßig die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers hinsichtlich jener Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer dem Zivildienst krankheitsbedingt ferngeblieben sei, begründet worden war.

Der Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, die Aussage eines medizinischen Sachverständigen vor dem Bezirksgericht Linz vom 8. Juni 1994 über den seinerzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (auf diese Aussage hatte sich der Beschwerdeführer zur Begründung des Wiederaufnahmebegehrens berufen) sei nicht nachvollziehbar und überdies kein neu hervorgekommenes, sondern ein neu entstandenes Beweismittel.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Der Wiederaufnahmsantrag hat nicht nur den Wiederaufnahmsgrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens zu enthalten. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme trägt der Antragsteller, dieser muß schon im Antrag angeben, wann er vom Vorhandensein des Wiederaufnahmsgrundes Kenntnis erlangt hat. Das Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages kann nicht nach § 13 Abs. 3 AVG als Formmangel angesehen und dementsprechend behandelt werden (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 1989, Zl. 88/11/0143, mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 20. Juli 1995 keinerlei Angaben zur Rechtzeitigkeit dieses Antrages gemacht. (Nach der Aktenlage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers scheint der Antrag erst geraume Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist gestellt worden zu sein, geht man davon aus, daß dem Beschwerdeführer die Antragstellung jedenfalls ab Abgabe des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen und der Bestellung des Sachwalters möglich war.) Infolge Fehlens derartiger Angaben wäre der Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß die belangte Behörde den Antrag wegen Fehlens eines Wiederaufnahmsgrundes abgewiesen und somit über ihn meritorisch entschieden hat, anstatt ihn zurückzuweisen, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt, weil sein Antrag zu einer Erledigung in der Sache nicht geeignet war und ihm daher keinesfalls Erfolg hätte beschieden sein können (vgl. das soeben genannte Erkenntnis Zl. 88/11/0143, mwN). Bei diesem Ergebnis kann insbesondere auch dahinstehen, ob die Zustellung der dem Wiederaufnahmebegehren zugrundeliegenden Bescheide an den Beschwerdeführer aufgrund seines damaligen Zustandes überhaupt die rechtswirksame Erlassung jener Bescheide bewirkt hat.

Die Beschwerde war somit, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen und damit auf die Begründung des angefochtenen Bescheides einzugehen gewesen wäre, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110341.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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