RS Vwgh 2020/3/5 Ro 2018/15/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2020
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §269 Abs1
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass nicht nur die Abgabenbehörde, sondern auch das Bundesfinanzgericht der amtswegigen Ermittlungspflicht unterliegen (vgl. für viele VwGH 22.11.2017, Ra 2016/13/0018). Dass das Finanzamt "trotz Hinweises" keine "weitergehenden" Ermittlungen durchgeführt hat, entband das Bundesfinanzgericht daher nicht davon, selbst Feststellungen zu treffen, die die rechtliche Beurteilung ermöglichen, welcher der beiden Lieferungen die Warenbewegung zuzuordnen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass nicht nur die Abgabenbehörde, sondern auch das Bundesfinanzgericht der amtswegigen Ermittlungspflicht unterliegen vergleiche für viele VwGH 22.11.2017, Ra 2016/13/0018). Dass das Finanzamt "trotz Hinweises" keine "weitergehenden" Ermittlungen durchgeführt hat, entband das Bundesfinanzgericht daher nicht davon, selbst Feststellungen zu treffen, die die rechtliche Beurteilung ermöglichen, welcher der beiden Lieferungen die Warenbewegung zuzuordnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018150004.J03

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten