RS Vwgh 2020/3/5 Ra 2020/15/0018

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
BAO §115 Abs1
BAO §167 Abs2
VwGG §41
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass das angefochtene Erkenntnis keine formal getrennten Elemente betreffend Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung enthält. Zur Aufhebung führt dieser Mangel aber nur dann, wenn dadurch die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. etwa VwGH 27.7.2016, Ra 2015/13/0043, mwN).Es trifft zwar zu, dass das angefochtene Erkenntnis keine formal getrennten Elemente betreffend Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung enthält. Zur Aufhebung führt dieser Mangel aber nur dann, wenn dadurch die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche etwa VwGH 27.7.2016, Ra 2015/13/0043, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150018.L01

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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